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Beschluss

L 6 KR 1404/16 B

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2016:1223.L6KR1404.16B.0A
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Leitsätze
Hat die Krankenkasse gegenüber dem Stammversicherten eine kostenfreie Familienversicherung ausgeschlossen, so ist, solange dieser Bescheid nicht angefochten wird, eine kostenfreie Familienversicherung zugunsten der Angehörigen des Stammversicherten gleichfalls ausgeschlossen. Derjenige, der eine Familienversicherung für sich geltend macht, kann gegen den an den Stammversicherten gerichteten Bescheid klagen; zur Zulässigkeit der Klage muss er zuvor aber ein eigenes Widerspruchsverfahren durchführen. Solange ein Widerspruchsbescheid hierzu nicht ergangen ist, ist die Klage unzulässig.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Krankenkasse gegenüber dem Stammversicherten eine kostenfreie Familienversicherung ausgeschlossen, so ist, solange dieser Bescheid nicht angefochten wird, eine kostenfreie Familienversicherung zugunsten der Angehörigen des Stammversicherten gleichfalls ausgeschlossen. Derjenige, der eine Familienversicherung für sich geltend macht, kann gegen den an den Stammversicherten gerichteten Bescheid klagen; zur Zulässigkeit der Klage muss er zuvor aber ein eigenes Widerspruchsverfahren durchführen. Solange ein Widerspruchsbescheid hierzu nicht ergangen ist, ist die Klage unzulässig.(Rn.2) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Zur Begründung verweist der Senat nach § 142 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ansicht der Klägerin, die Klage sei ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil es sich nur um eine Feststellungsklage nach § 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handle, nicht der tatsächlichen Antragstellung entspricht. Sie hat keine reine Feststellungsklage erhoben. Diese wäre auch nicht zulässig und damit auch nicht sachdienlich, weil die Beklagte gegenüber dem Stammversicherten den Bescheid vom 14. Oktober 2013 erlassen hat, wonach eine kostenfreie Familienversicherung für die Klägerin ausgeschlossen ist. Solange dieser Bescheid besteht - also nicht angefochten wird -, ist eine Familienversicherung der Klägerin nicht möglich. Nach dem erstinstanzlich zitierten Urteil des BSG vom 18. März 1999 (Az.: B 12 KR 8/98 m.w.N., nach juris) kann derjenige, der eine Familienversicherung für sich geltend macht, gegen den an den Stammversicherten gerichteten Bescheid klagen - die Klage ist also nicht unzulässig -; er hat jedoch ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hier liegt der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 in ihrer Klage beim Sozialgericht, eingegangen am 19. März 2014. Über ihn hat die Beklagte noch nicht entschieden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).