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Beschluss

L 6 SF 1227/15 B

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGTH:2017:0313.L6SF1227.15B.0A
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Leitsätze
1. Ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit noch durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittlich, so ist bei dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.16) 2. Bei einer deutlich unterdurchschnittlichen Dauer des Termins von 5,7 Minuten beträgt die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 100.- €. .(Rn.17) 3. Bei gleichen zugrunde liegenden Voraussetzungen wie bei der Verfahrensgebühr ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Juni 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 4 AS 1911/11 auf 434,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren über Leistungen der Grundsicherung unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit noch durchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittlich, so ist bei dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.16) 2. Bei einer deutlich unterdurchschnittlichen Dauer des Termins von 5,7 Minuten beträgt die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 100.- €. .(Rn.17) 3. Bei gleichen zugrunde liegenden Voraussetzungen wie bei der Verfahrensgebühr ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.18) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Juni 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 4 AS 1911/11 auf 434,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Meiningen (SG), in dem der Beschwerdeführer die Klägerin vertrat (S 4 AS 1911/1). Sie begehrte den Änderungsbescheid vom 27. Juni 2007 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Klägerin und ihren Sohn T. für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007) und den Überprüfungsbescheid vom 15. März 2011 (Überprüfungsanträge vom 16. Februar 2011 betreffend u.a. die Bewilligungsbescheide in den Leistungszeiträumen vom 1. Juli 2006 bis 31. Januar 2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2011 (Geschäftszeichen: W 1366/11) dahingehend abzuändern, dass ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bewilligt werden. Des Weiteren begehrte sie eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen; die nachgewiesenen KdU seien der Höhe nach angemessen und mit Ausnahme der Kosten für die Warmwasserversorgung auch vollständig als Bedarf anzuerkennen. Die Klägerin habe der Beklagten eine vollständige Aufstellung der KdU zukommen lassen, woraus sich ein auf sie und ihren Sohn entfallender Betrag von 89,20 Euro monatlich ergebe. Die Beklagte bringe aber insoweit nur 32,41 Euro monatlich in Ansatz, weil sie einige Positionen gar nicht berücksichtige. Völlig außen vor blieben die geltend gemachten Kosten für Renovierung und Instandhaltung, welche die Beklagte ohne nachvollziehbare Begründung gar nicht anerkenne. Zudem wäre grundsätzlich ein Mehrbedarf bei Alleinerziehenden von 124,20 Euro anstatt 124,00 Euro zu berücksichtigen gewesen. Auch die Einkommensanrechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Insbesondere habe die Klägerin für ihren Sohn T. im Dezember 2006 keinen Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit Beschluss vom 23. Februar 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 4. März 2013 wurden in einer 114 Minuten dauernden Verhandlung insgesamt 20 anhängige Rechtsstreitigkeiten der Klägerin und weiterer Beteiligter verhandelt. U.a. in dem hier maßgeblichen Rechtsstreit schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete binnen vier Wochen für die streitgegenständlichen Zeiträume die Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung Besprochenen neu zu berechnen. Die Beklagte verpflichtete sich grundsätzlich 30 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen, es sei denn den Klägern wäre im Widerspruchsverfahren eine höhere Kostenquote zuerkannt worden. Im Übrigen erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. Unter dem 2. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RVG 190,00 Euro Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 4,39 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 584,39 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 111,03 Euro Summe 695,42 Euro Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 12. August 2014 die zu zahlende Vergütung auf 475,27 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 75,88 Euro) fest. Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 14. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt und beantragt die Vergütung neu festzusetzen. Er könne nicht nachvollziehen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte der Mittelgebühr Berücksichtigung finde. Gerade unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sei zumindest von der Mittelgebühr auszugehen. Es sei zu den Kosten der Unterkunft vorgetragen worden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei weit überdurchschnittlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Das Sozialgericht Nordhausen habe in einem Beschluss vom 19. Dezember 2013 - S 8 AL 2234/12 darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung der Mittelgebühr die Schriftsätze keinen "ungewöhnlichen Umfang" haben müssten. Das Sozialgericht Nordhausen habe auch entschieden (Beschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13), dass es in der Natur der Sache sozialgerichtlicher Verfahren liege, dass immer wieder gleiche/ähnliche Sachverhalte eingeklagt werden und aufgrund von Textbausteinen und formularmäßiger Schriftsätze die Mittelgebühr nicht herabgesetzt werden könne. Auch bezüglich des Rationalisierungseffektes könne keine Gebührenreduzierung erfolgen. Es werde daher eine Gebührenhöhe von 170,00 Euro zuzüglich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG als angemessen angesehen und geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat am 5. Juni 2015 ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG beanstandet. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG werde lediglich die um 50 v.H. geminderte Mittelgebühr in Höhe von 95,00 Euro als angemessen erachtet. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als leicht unterdurchschnittlich zu betrachten. Mit dem allgemein gehaltenen Vergleich, der keinen verfahrensspezifischen Wortlaut habe, seien insgesamt zwölf Verfahren erledigt worden. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei angesichts der gängigen Probleme (Kosten der Unterkunft) ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 zurückgewiesen und auf die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 362,22 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 85,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV-RVG 4,39 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 57,83 Euro) festgesetzt und die Anschlusserinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Gegen den am 23. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 Beschwerde eingelegt und eine Neufestsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung beantragt. Die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners sei ihm erst mit dem Beschluss vom 10. Juni 2015 zugestellt worden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, zu dieser Stellung zu nehmen. Bei der Verfahrensgebühr sei zumindest von der Mittelgebühr auszugehen. Die Klage sei hinreichend und auf den Einzelfall bezogen begründet worden, die Angelegenheit für die Klägerin weit überdurchschnittlich, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen, der Sachverhalt und die rechtlichen Bestimmungen und Regelungen des angegriffenen Bescheides hätten umfassend rechtlich geprüft werden müssen. Eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 Euro nebst Erhöhungsgebühr sei angemessen. Zudem sei im Rahmen der Verfahrensgebühr nicht nur der Umfang bis zum Abschluss des Vergleichs zu berücksichtigen, sondern auch die darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit. Bezüglich der Einigungsgebühr sei die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners entsprechend zurückzuweisen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei dieser Gebühr von lediglich unterdurchschnittlicher Bedeutung. Es handle sich insoweit um eine Erfolgsgebühr. Aufgrund des Vergleiches und des im Nachgang erfolgten Schriftverkehrs mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass den Klägern für die im Vergleich enthaltenen zwölf Klageverfahren insgesamt ein Betrag von 1.993,20 Euro nachzuzahlen sei. Insoweit könne nicht von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgegangen werden. Das Sozialgericht hat die Akten ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens mit Verfügung vom 16. Juli 2015 dem Senat vorgelegt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn der Auftrag zur Erledigung war vor diesem Zeitpunkt erteilt worden. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung der im Erinnerungsverfahren nachgeschobenen Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, 200,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Argumentation des Beschwerdeführers geht der Senat davon aus, dass er im Erinnerungsverfahren eine Festsetzung der Vergütung auf 613,31 Euro beantragt hat (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 170,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV-RVG: 4,39 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 97,92 Euro). Der Senat sieht davon ab, die Akten dem SG zur Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zurückzugeben. Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Das SG hatte sich bereits mit den Rechtsansichten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so dass keine Entscheidung der Abhilfe zu erwarten wäre. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Anhörung der Vorinstanz rügt, wurde dieser Fehler durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte der Klägerin mit Beschluss vom 23. Februar 2013 PKH gewährt. Sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Anwendung des GKG scheidet aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (170,00 Euro) war unbillig; angemessen war eine Gebühr in Höhe von 113,33 Euro. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren (auch vor der Beiordnung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.), den der Rechtsanwalt für die Sache tatsächlich betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B und 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 15). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (Az.: L 6 SF 1226/15 B), der den Beteiligten vorliegt. Ein Anlass zu weiteren Ausführungen ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass der Schriftverkehr mit der Beklagten nach Beendigung des Klageverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für das Verfahren Az.: S 4 AS 1911/11, an dem nur die Klägerin beteiligt war. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (a.a.O.) Bezug. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat in diesem Verfahren der Klägerin allerdings als noch durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unterdurchschnittlich sondern überdurchschnittlich. Es schadet nicht, dass im Klageschriftsatz die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht ausdrücklich genannt wird; denn sie kann hinsichtlich der KdU zumindest der Begründung entnommen werden. Insoweit machte der Beschwerdeführer bezogen auf die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 20,60 Euro (89,20 ÷ 2 = 44,60) monatlich für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 geltend (Bewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 2007: 24,01 Euro). Eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wegen der Nichtbezifferung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2014 - Az.: L 6 SF 209/14 B m.w.N.) kann in diesem Fall nicht unterstellt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind unterdurchschnittlich und kompensieren die überdurchschnittliche Bedeutung. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Weshalb der Beschwerdeführer die Erhöhung der Vergütung für ein weiteres Verfahren geltend macht, hat er nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem PKH nur der Klägerin gewährt worden war, kommt die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht in Betracht. Die Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG (100,00 Euro) hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht beanstandet. Gegenstand der Überprüfung ist allerdings die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - Az.: L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins von 5,7 Minuten (114 Minuten : 20 Verfahren) allerdings deutlich unterdurchschnittlich. Insoweit hält der Senat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr (100,00 €) für angemessen. Die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG) in Höhe der halben Mittelgebühr (95,00 Euro) ist von der Vorinstanz zu niedrig angesetzt worden; in Betracht kommt angesichts der kurzen Dauer des Termins, der durchschnittlichen Schwierigkeit, der überdurchschnittlichen Bedeutung für die Klägerin und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2/3 der Mittelgebühr (126,66 Euro). Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 113,33 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 127,66 Euro Auslagen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 4,39 Euro Zwischensumme 365,38 Euro Umsatzsteuer 69,42 Euro Gesamtsumme 434,80 Euro Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).