Beschluss
L 6 SF 50/16 B
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2017:0523.L6SF50.16B.0A
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Leitsätze
1. Bei einem mit lediglich einem vom Rechtsanwalt gefertigten Schriftsatz deutlich unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer gleichfalls unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der halben Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.14)
2. Bei einer Terminsdauer von 2,5 Minuten und gleichen Umständen wie bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. November 2015 (Az.: S 12 SF 1385/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 422/11 auf 195,58 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem mit lediglich einem vom Rechtsanwalt gefertigten Schriftsatz deutlich unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer gleichfalls unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der halben Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.14) 2. Bei einer Terminsdauer von 2,5 Minuten und gleichen Umständen wie bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr ist die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr festzusetzen.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. November 2015 (Az.: S 12 SF 1385/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 422/11 auf 195,58 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 12 AS 422/11) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers. Der Kläger hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2010 (Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2010 in Höhe von 618,61 Euro) gewandt und zur Begründung ausgeführt, die Rundungsregelung § 41 Abs. 2 SGB II sei nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Juni 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 619,00 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Kosten könnten nicht erstattet werden; die Zuziehung des Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen. Mit der Klage hatte der Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungsakten, die Gewährung von Leistungen "in gesetzlicher Höhe", die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren begehrt und die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Mit Beschluss vom 2. August 2011 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2012, der von 13:10 Uhr bis 13:15 Uhr dauerte und ein weiteres Verfahren des Klägers umfasste, erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt und begehrte eine Kostenentscheidung. Mit Beschluss vom 29. August 2012 entschied das SG, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Unter dem 7. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 100,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG (164 km ./. 9 Verhandlungstermine) x 0,30 Euro 5,47 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG (35,00 Euro ./. 9 Verhandlungstermine) 3,89 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 299,36 Euro USt 56,88 Euro Summe 356,24 Euro Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 13. September 2013 die zu zahlende Vergütung auf 255,09 Euro fest. Sie ermittelte die festzusetzenden Gebühren unter Berücksichtigung des Punkteschemas nach dem sogenannten "K. Kostenkästchen" (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B) und berücksichtigte für die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 115,00 Euro sowie für die Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 70,00 Euro. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 170,00 Euro festzusetzen. Die anwaltliche Schwierigkeit sei durchschnittlich gewesen, ebenso die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Bezüglich dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei nicht jede Abweichung vom Durchschnitt relevant. Vielmehr müsse eine erhebliche Differenz erkennbar sein. Bei der Bemessung der Gebühren dürfe im Übrigen nicht auf das System der Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel zurückgegriffen werden. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe der doppelten Mindestgebühr (40,00 Euro) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei bei einer Klageschrift von drei Seiten mit allgemeinen, nicht individualisierten Ausführungen und einer Akteneinsicht in zwei Bände Verwaltungsakten erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klageschrift zu großen Teilen der im Verfahren S 12 AS 423/11 entspreche und die Akteneinsicht auch für dieses Verfahren sowie das Verfahren S 12 AS 1667/11 erfolgt sei. Soweit sich die Klageschrift zusätzlich formelhaft und ohne Bezug zum anhängigen Verfahren gegen die Rundungsregelung wende, handle es sich offensichtlich um Ausführungen, die in einer Vielzahl von Verfahren ohne Individualisierung vorgetragen würden. Sie könnten nur einen minimalen Aufwand verursachen und führten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Aufwands. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei hinsichtlich der Akteneinsicht und der Rundungsregelung ebenfalls erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Mangels Bezifferung des Klageanspruchs könne keine durchschnittliche Bedeutung unterstellt werden. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG sei in Höhe der Mindestgebühr (20,00 Euro) festzusetzen. Der Termin habe nur 5 Minuten gedauert und habe für zwei Verfahren stattgefunden. Im Termin sei lediglich eine Erledigungserklärung abgegeben und eine Kostengrundentscheidung beantragt worden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei daher äußerst gering, die Schwierigkeit erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Mit Beschluss vom 12. November 2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 115,86 Euro festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 40,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 40,00 Euro, Fahrt- und Abwesenheitsgeld Nr. 7002 VV-RVG 9,36 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 8,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 18,50 Euro). Die Entscheidung sei nicht mit der Beschwerde an das Thüringer Landessozialgericht anfechtbar, weil der Wert 200,00 Euro nicht übersteige. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Diese sei zulässig, weil er die Festsetzung von Gebühren in Höhe in Höhe von 320,54 Euro beantragt habe und lediglich 115,86 Euro festgesetzt wurden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG sei in Höhe von 170,00 Euro, die Terminsgebühr in Höhe von 70,00 Euro festzusetzen. Bezüglich der Verfahrensgebühr hat er ausgeführt, es sei eine umfangreiche Klagebegründung gefertigt und bereits bei der Festsetzung der Gebühren des Verfahrens S 12 AS 423/11 Synergieeffekte dieses Verfahrens berücksichtigt worden. Im Laufe des Verfahrens sei eine Prüfung der Leistungsakte erfolgt. Der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Der Beschwerdegegner hat Anschlussbeschwerde eingelegt, er beantrage die Vergütung des Beschwerdeführers auf 106,34 Euro festzusetzen. Er halte daran fest, dass bezüglich der Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG die Mindestgebühr festzusetzen sei. Es sei kein anderes Szenario denkbar, in dem die anwaltliche Tätigkeit geringer ausfallen könnte. Das SG hat die Akten mit Verfügung vom 11. Januar 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz ist fehlerhaft. Es gilt daher die Jahresfrist, die hier gewahrt ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet; die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger waren kostenprivilegierter Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums - wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Nicht zu folgen ist den Ausführungen der UdG zur Berechnung nach dem sog. „K. Kostenkästchen“, denn die dort praktizierte Typisierung ist nicht mit § 14 RVG vereinbar und entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Entgegen der Ansicht der UdG und des SG steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe einer halben Mittelgebühr (= 85,00 Euro) zu. Eine höhere Gebühr ist allerdings nicht angemessen. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B m.w.N., nach juris). Mit einem Schriftsatz lag er auch unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten deutlich unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist auch, dass er in großen Teilen mit dem Text in anderen dem Senat bekannten Verfahren übereinstimmt. Dann sind die damit verbundenen erheblichen Synergieeffekte bei der Vergütungsfeststellung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B, nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der angeschnittenen gängigen Probleme (Akteneinsicht, Kosten der Unterkunft, Erstattung der Kosten für ein Widerspruchsverfahren, Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten) unterdurchschnittlich. Zu bedeutenden Rechtsproblem, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Unterdurchschnittlich war auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren auch um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert.Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger wird nur angesichts der geltend gemachten unbezifferten Kosten des Widerspruchsverfahrens als noch durchschnittlich angesehen. Dieser Anspruch betrifft allerdings nicht das soziokulturelle Existenzminimum und der Beschwerdeführer hätte bei einer Geltendmachung gegen den Kläger gegebenenfalls die Pfändungsfreigrenzen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 m.w.N., a.a.O.) zu beachten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind deutlich unterdurchschnittlich und werden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG (70,00 Euro) hat der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins von 2,5 Minuten (5 Minuten ./. 2) weit unterdurchschnittlich. Es kommt allerdings angesichts des klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 RVG für die Bemessung der Gebühr nicht nur auf die Dauer der Verhandlung an (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - L 6 SF 932/15 B, nach juris). Insoweit hält der Senat eine Gebühr in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr (50,00 Euro) für angemessen. Hinsichtlich der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Danach war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zwar unterdurchschnittlich, allerdings nicht weit unterdurchschnittlich. Eine Festsetzung der Mindestgebühr erscheint dem Senat daher nicht angemessen. Zu vergüten sind weiter die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7005 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 50,00 Euro Auslagen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nr. 7003,7005 VV-RVG 9,36 Euro Zwischensumme 164,36 Euro Umsatzsteuer 31,22 Euro Gesamtsumme 195,58 Euro Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).