Urteil
L 9 AS 914/09
Thüringer Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGTH:2012:0426.L9AS914.09.0A
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Leitsätze
Jedenfalls bei einem Betroffenen mit einem begrenzten Bildungshintergrund kann allein aus dem Umstand, dass ein Grundsicherungsträger bei einer Bedarfsgemeinschaft die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen hat, obgleich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über eigenes bedarfsdeckendes und wahrheitsgemäß angegebenes Einkommen verfügte, nicht ein die Rücknahme des Leistungsbescheides begründendes grob fahrlässiges Nichtwissen der Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommen werden.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 verurteilt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls bei einem Betroffenen mit einem begrenzten Bildungshintergrund kann allein aus dem Umstand, dass ein Grundsicherungsträger bei einer Bedarfsgemeinschaft die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen hat, obgleich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über eigenes bedarfsdeckendes und wahrheitsgemäß angegebenes Einkommen verfügte, nicht ein die Rücknahme des Leistungsbescheides begründendes grob fahrlässiges Nichtwissen der Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommen werden.(Rn.34) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 verurteilt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheids. Demgemäß war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha aufzuheben. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007, mit dem der Beklagte die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. November 2007 abgelehnt hat. Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein - auch unanfechtbarer - Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorschrift ist auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Rücknahme eines Aufhebungs- und eines Rückforderungsbescheids begehrt wird (BSG, Urteil vom 16. September 1999, SozR 3-4100 § 101 Nr 10 S 39). Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier vor. Bei Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15. Februar 2007 wurde das Recht unrichtig angewandt. In diesem Zusammenhang braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, wie es sich auswirkt, dass der Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 15. Februar 2007 nicht im Hinblick auf § 45 SGB X angehört wurde und ob die Anhörung durch das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2012 ordnungsgemäß nachgeholt wurde. Denn Verstöße gegen die Anhörungspflicht sind im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. A., § 44 Rdnr. 17). Die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte die Maßnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt hat, obwohl § 45 SGB X einschlägig ist, und die Voraussetzungen des § 45 SGB X hier nicht vorlagen, so dass auch eine grundsätzlich mögliche Auswechslung der Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Für die Frage, ob eine anfängliche Unrichtigkeit im Sinne von § 45 SGB X vorliegt oder es sich um eine nachträgliche Unrichtigkeit nach § 48 SGB X handelt, ist auf den Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 als zeitlich letzte Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Waschull in LPK-SGB X, 2. A., § 48 Rdnr. 28 mwN). Dies ist auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass als Begründung im Änderungsbescheid lediglich die Änderung des Regelsatzes ab 1. Juli 2006 angegeben ist. Denn die vorgenommene Änderung hat nicht nur einen auf die Dynamisierung beschränkten Regelungsgehalt, sondern modifizierte auch die Kosten der Unterkunft. In Bezug auf den Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 lag hinsichtlich der für die Zeit ab April vorzunehmenden Berücksichtigung der Partnerin des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft eine anfängliche Unrichtigkeit vor, die nicht an § 48 SGB, sondern an § 45 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III und § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II zu messen ist. Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter Einschränkungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2 Satz 1 SGB X), wobei Schutzwürdigkeit in der Regel dann vorliegt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings u. a. dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt abweichend von den allgemeinen Regelungen zwingend mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs 2 SGB III). Die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 SGB X liegen hier nicht vor. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dabei ist im Hinblick auf die Obliegenheit des § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) das vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassen einer für die Leistung maßgeblichen Mitteilung von Umständen dem aktiven Tun gleichzustellen (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R -). Dies gilt vornehmlich dann, wenn das Unterlassen einer Mitteilung dazu führt, dass frühere Angaben (im Weiterbewilligungsantrag) unrichtig oder unvollständig werden (BSG SozR 1300 § 45 Nr 29 S 93 f). Hier fehlt es schon an einer Pflichtverletzung, denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er mit Frau U. zusammenziehen wolle. Im Hinblick auf die mit den Mitarbeitern des Beklagten geführten Gespräche zur Kostenübernahme für die neue Wohnung hat er seiner Mitteilungspflicht genügt. Jedenfalls hat er - wie sich aus den unten stehenden Ausführungen ergibt - weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 20). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -). Auf dieser Grundlage darf sich der Kläger zu Recht darauf berufen, auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom 7. Juni 2006 vertraut zu haben. Weder kannte er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids noch ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße vorzuwerfen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkannte. Dies ergibt sich vorliegend bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des Verständnishorizonts des Bescheidadressaten. Insoweit ist wesentlich auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben abzustellen. Hier hat der Kläger angegeben, dass er auf Blatt 4 des Bescheids zwar erkannt habe, dass der dort aufgeführte Betrag von 370,- EUR die gesamten Mietkosten umfasse; er sei aber davon ausgegangen, dass er die volle Summe deshalb erhalte, weil er beim Arbeitsamt gemeldet sei. Wenn ihm vorgehalten werde, dass in dem Bescheid angegeben sei, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt werden, so könne er dazu sagen, dass er jetzt wisse, dass das bedeute, dass die Kosten auf ihn und seine Partnerin hätten aufgeteilt werden sollen. Damals sei er aber davon ausgegangen, dass alles so richtig sei, wie es im Bescheid stehe. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen im Kontakt mit der ARGE unbeholfenen Eindruck machte. Dies wird z. B. auch aus der Schilderung deutlich, dass ihm beim Arbeitsamt mitgeteilt worden sei, von den Wohnungskosten in Höhe von 380,- EUR würden 370,- EUR übernommen und 10,- EUR müssten sie selbst tragen; als Begründung dafür habe er in Erinnerung, dass der Regelsatz nur bis 370,- EUR gehe. Unter Berücksichtigung des Bildungshintergrunds des Klägers (aus den vom Beklagten zu den Akten gereichten VERBIS-Auszügen geht die Eintragung "Helfer Metallverarbeitung" hervor) ist der Senat nicht der Auffassung, dass dem Kläger bei seinen nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung anzunehmenden subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Fehler im Bewilligungsbescheid geradezu in die Augen hätte springen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zu zulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Der Kläger wendet sich im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten. Der Beklagte bewilligte dem 1980 geborenen Kläger, der zu dieser Zeit noch bei seinen Eltern wohnte, mit Bescheid vom 28. März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende (331,- EUR). Im Weiterbewilligungsantrag vom 20. März 2006 hatte der Kläger angegeben, dass keine Änderungen eingetreten seien. Am 4. April 2006 beantragte der Kläger die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung. In den Verwaltungsakten ist dazu ein Mietvertrag ab 15. April 2006 über eine ca. 65 qm große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 280,- EUR und Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100,- EUR enthalten. Als Mieter ist neben dem Kläger Frau N. U. aufgeführt. Auf dem Vertragsexemplar in den Verwaltungsakten finden sich mit dem Datum "18. April 2006" die handschriftlichen Anmerkungen "Es liegt keine Zustimmung durch die ARGE vor" sowie "Übernahme der KdU nur in angemessener Höhe für 2 Personen: 310,- € + 60,- € = 370,- €". Das an die neue Adresse gesandte Schreiben vom 18. April 2006, in dem um Mitteilung weiterer Angaben zur Partnerin gebeten wurde, kam zunächst als unzustellbar zurück und wurde unter dem 2. Mai 2006 nochmals an die alte Adresse des Klägers versandt. In den Verwaltungsakten befindet sich u.a. die vom Kläger unter dem 4. Mai 2006 ausgefüllte Einkommenserklärung zu Frau U.. Daraus geht hervor, dass sie Einkommen aus einer Beschäftigung sowie aus Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und Aufwendungen für Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 93,- EUR vierteljährlich habe; die Strecke zur Arbeitsstätte in E. lege sie an regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche zurück. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 in Höhe von unverändert 331,- EUR für April, 701,- EUR für Mai und Juni 2006 und 715,- EUR für die Monate Juli bis September 2006 gewährt. Zur Begründung der Änderung ist angegeben: "Änderung Regelsatz ab 01.07.2006". Als anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung sind aufgeführt: 370,00 EUR; die Kosten würden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Angaben zu Frau U. enthält der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.064,14 EUR zu Unrecht bezogen habe. Ab dem 15. April 2006 sei seine Partnerin in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Sie erziele Einkommen aus einer Beschäftigung, welches rückwirkend anzurechnen sei. Er habe die Überzahlung verursacht, weil er eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in den Verhältnissen verspätet angezeigt habe. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 8. November 2006 wurden nunmehr dem Kläger und Frau U. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt; wegen der Einzelbeträge wird auf den Bescheid Bezug genommen. Als Grund der Änderungen ist angegeben, dass der Kläger zum 15. April 2006 mit seiner Partnerin zusammengezogen sei; die Kosten der Unterkunft würden nur in angemessener Höhe übernommen. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden "insoweit aufgehoben". Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 wurden die Leistungen für den Monat September 2006 neu berechnet; das Kindergeld für Frau U. sei aus der Berechnung herausgenommen worden, weil es nicht mehr gewährt werde. Mit Bescheid vom 15. Februar 2007 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. September 2006 in Höhe von 1.064,14 EUR auf. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X lägen vor; die Aufhebung ergehe nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als gebundene Entscheidung. Widerspruch dagegen erhob der Kläger nicht. Am 31. Juli 2007 beantragte der mittlerweile anwaltlich vertretene Kläger die Überprüfung des Aufhebungsbescheids vom 15. Februar 2007, was der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2007 ablehnte, weil der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Unter dem 7. September 2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch (Aktenzeichen 2744/07) und wandte sich ferner wegen fehlerhafter Berechnung gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2006, wozu der Beklagte ein gesondertes Widerspruchsverfahren (Aktenzeichen 2746/07) anlegte. Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2007 berechnete der Beklagte die Leistungen neu; mit Änderungsbescheid vom 14. November 2007 wurden die Leistungen für den Monat April 2006 nochmals neu berechnet und der Widerspruch zum Aktenzeichen 2746/07 als in vollem Umfang erledigt angesehen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom selben Tage wurde der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. (im Bescheid ist fehlerhaft das Datum 14. angegeben) Februar 2007 teilweise (mit verbleibender Forderung in Höhe von 1.022,56 EUR) aufgehoben; als Ermächtigungsgrundlage sind § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 50 SGB X angegeben. Der Widerspruch (2744/07) wurde im Übrigen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007). Im anschließenden Klageverfahren wurde erörtert, ob zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung § 45 SGB X sei. Die Klage hat das Sozialgericht ohne persönliche Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2009 abgewiesen, weil der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Leistungsgewährung jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er die Rechtswidrigkeit nicht habe erkennen können, zumal der Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 an die neue Adresse der Bedarfsgemeinschaft gerichtet gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 und den Bescheid vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichtes Gotha sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 10. April 2012 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X vorlägen. Da dem Kläger ab 15. April 2006 zunächst Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197,33 EUR ohne Verwaltungsakt ausgezahlt worden sei, richte sich die Rückforderung insoweit nach § 50 Abs. 2 SGB X. Insgesamt ergebe sich eine Überzahlung von 2.504,37 EUR. Vor einer abschließenden Entscheidung werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. April 2012 gegeben. Der Kläger hat davon keinen Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger näher befragt worden; insoweit wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.