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Beschluss

4 M 131/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftsaufwendungen sind mangels anderer verlässlicher Anhaltspunkte die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG heranzuziehen. • Ein lokaler "Mietspiegel" ist nur dann geeignet, die Tabelle zu § 8 WoGG zu verdrängen, wenn er verlässliche, prüfbare Angaben zu Erhebungszeitraum, Abgrenzung von Neu- und Bestandsmieten, räumlicher Geltung und ggf. Durchschnittsbildung enthält. • Annahmen über eine "Entspannung" des Wohnungsmarktes genügen ohne überprüfbare Tatsachengrundlage oder unabhängiges Sachverständigengutachten nicht, um die sozialhilferechtlich angemessenen Mietniveaus zu verändern.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftsaufwendungen: Vorrang der WoGG-Tabelle bei fehlenden verlässlichen Mietspiegelangaben • Zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftsaufwendungen sind mangels anderer verlässlicher Anhaltspunkte die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG heranzuziehen. • Ein lokaler "Mietspiegel" ist nur dann geeignet, die Tabelle zu § 8 WoGG zu verdrängen, wenn er verlässliche, prüfbare Angaben zu Erhebungszeitraum, Abgrenzung von Neu- und Bestandsmieten, räumlicher Geltung und ggf. Durchschnittsbildung enthält. • Annahmen über eine "Entspannung" des Wohnungsmarktes genügen ohne überprüfbare Tatsachengrundlage oder unabhängiges Sachverständigengutachten nicht, um die sozialhilferechtlich angemessenen Mietniveaus zu verändern. Die Antragstellerin begehrte die Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft in einer bestimmten Wohnung bei Leistungen nach Sozialrecht. Die Behörde berücksichtigte nur die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG. Die Antragstellerin bzw. ihr Vertreter legten einen "Mietspiegel Wohngeldstelle Stadt Papenburg 1999" sowie eine Zeitungsnotiz vor und behaupteten eine Entspannung des Wohnungsmarktes im Emsland. Die Behörde und das Verwaltungsgericht hielten diese Unterlagen für nicht ausreichend, um von den WoGG-Höchstbeträgen abzuweichen. Streitpunkt war, ob der vorgelegte Mietspiegel oder die Marktbeobachtung eine höhere als die tabellarische Angemessenheit rechtfertigt. • Rechtliche Grundlinie: Zur Feststellung angemessener Unterkunftsaufwendungen sind verlässliche Anhaltspunkte erforderlich; fehlt ein solcher Anhaltspunkt, ist auf die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG abzustellen. • Eignung des Mietspiegels: Der vorgelegte Mietspiegel enthielt keine Angaben zum Erhebungszeitraum, zur Unterscheidung von Neu- und Bestandsmieten, zur räumlichen Abgrenzung oder zur Frage, ob es sich um Durchschnittswerte handelt. Solche Unklarheiten machen den Mietspiegel ungeeignet, eine bessere Übersicht über angemessene Mietpreise im Bereich der Antragsgegnerin zu vermitteln. • Entspannung des Wohnungsmarktes: Die bloße Behauptung einer Marktentspannung, gestützt auf eine Zeitungsnotiz, genügt nicht. Es bedarf nachprüfbarer Tatsachen oder eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, um die sozialhilferechtlich maßgebliche Bandbreite angemessener Mieten zu verändern. • Praktische Hinweise: Dass der Antragstellerin bestimmte billigere Wohnungen genannt werden könnten, ist rechtlich unbeachtlich für die Frage der Angemessenheit der von ihr gewählten Wohnung; entscheidend ist die Bewertung der objektiv angemessenen Aufwendungen nach den genannten Kriterien. Der Senat bestätigte, dass in Ermangelung verlässlicher und prüfbarer Angaben der vorgelegte Mietspiegel und der Hinweis auf eine angebliche Marktentspannung nicht ausreichen, um von den Höchstbeträgen der Tabelle zu § 8 WoGG abzuweichen. Die Behörde durfte daher die Angemessenheit der Unterkunftsaufwendungen allein anhand der WoGG-Tabelle beurteilen. Die Anträge der Antragstellerin auf Berücksichtigung höherer Aufwendungen wurden damit abgelehnt, weil die vorgelegenen Unterlagen keine belastbaren Anhaltspunkte für ein niedrigeres Mietniveau oder eine geänderte Bandbreite sozialhilferechtlich angemessener Mieten lieferten. Insgesamt gewann die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass die erforderliche Nachprüfbarkeit und sachverständige Untermauerung fehlten.