Beschluss
11 L 458/99
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schiedssprüche nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz können auch rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume Wirkung entfalten.
• Das zugrundeliegende Vereinbarungsmodell zur Finanzierung des Rettungsdienstes und die ergänzende Kompetenz der Schiedsstelle rechtfertigen Rückwirkung, um das Modell nicht auszuhebeln.
• Die gesetzgeberischen Materialien sprechen für die Zulässigkeit rückwirkender Schiedssprüche; satzungsrechtliche Gebührenbescheide gegenüber Dritten stehen der Wirksamkeit eines Schiedsspruchs nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung von Schiedssprüchen nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz • Schiedssprüche nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz können auch rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume Wirkung entfalten. • Das zugrundeliegende Vereinbarungsmodell zur Finanzierung des Rettungsdienstes und die ergänzende Kompetenz der Schiedsstelle rechtfertigen Rückwirkung, um das Modell nicht auszuhebeln. • Die gesetzgeberischen Materialien sprechen für die Zulässigkeit rückwirkender Schiedssprüche; satzungsrechtliche Gebührenbescheide gegenüber Dritten stehen der Wirksamkeit eines Schiedsspruchs nicht entgegen. Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes und hatte für 1993 Gebühren nach seiner Satzung festgesetzt. Ein Schiedsverfahren nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz wurde im Januar 1993 eingeleitet und erst mit Beschluss der Beklagten am 20. Juni 1997 abgeschlossen. Der Kläger machte geltend, Schiedssprüche dürften nur für die Zukunft ergehen und berief sich auf seine Gebührensatzung vom 23. Dezember 1992 sowie eine Änderungssatzung vom 1. Juli 1993. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass das Gesetz ein Vereinbarungsmodell zwischen Rettungsdienst und Kostenträgern vorsehe und die Schiedsstelle zur Regelung von Streitfragen auch rückwirkend handeln könne. Streitpunkt ist, ob der Schiedsspruch auf bereits vergangene Zeiträume (insbesondere 1993) Wirkung haben darf. • Rechtliche Einordnung: Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz beruht auf einem Vereinbarungsmodell (§ 15 Abs. 1) zur Finanzierung; die Schiedsstelle gemäß § 18 ergänzt dieses Modell und ist befugt, Streitfragen durch Verwaltungsakt zu regeln. • Rückwirkung zulässig: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Schiedssprüche auch für bereits abgelaufene Zeiträume ergehen können; frühere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts haben dies ohne Bedenken angenommen. • Subsidiäre Satzungsbefugnis: § 16 Abs. 1 Satz 1 NRettDG gewährt dem Träger nur eine subsidiäre Befugnis zur Erhebung von Gebühren durch Satzung; wenn Schiedssprüche nur ex nunc möglich wären, würde das Vereinbarungsmodell aushöhlen, weil Schiedsverfahren häufig lange dauern. • Verfahrensdauer und Zweck: Die lange Dauer von Schiedsverfahren (hier 1993 bis 1997) spricht gegen eine Beschränkung auf Zukunftswirkung, da sonst das gesetzlich vorgesehene Ausgleichs- und Regelungsinstrument entwertet würde. • Gesetzesmaterialien: Die Entstehungsgeschichte und die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses legen nahe, dass der Gesetzgeber Rückwirkung von Schiedssprüchen in Kauf genommen hat. • Satzungsbescheide gegenüber Dritten: Dass satzungsrechtliche Gebührenbescheide vor Erlass des Schiedsspruchs gegenüber Dritten mehrheitlich bestandskräftig geworden sein mögen, steht der Wirksamkeit eines rückwirkenden Schiedsspruchs nicht entgegen, weil diese Bescheide gegenüber den beigeladenen Kostenträgern keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, wonach der streitige Schiedsspruch auch auf das Jahr 1993 Wirkung entfalten durfte, bleibt bestehen. Der Kläger gewinnt nicht; seine Einwendung, Schiedssprüche dürften nur mit Zukunftswirkung ergehen, ist unbegründet. Die Auslegung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes, insbesondere des Vereinbarungsmodells und der ergänzenden Schiedsstelle, rechtfertigt rückwirkende Entscheidungen, zumal Schiedsverfahren erfahrungsgemäß lange dauern und sonst das gesetzliche Instrumentarium ausgehöhlt würde. Gesetzesmaterialien stützen diese Sichtweise, und bereits erlassene satzungsrechtliche Gebührenbescheide gegenüber Dritten verhindern die Wirksamkeit eines rückwirkenden Schiedsspruchs nicht.