Beschluss
12 L 778/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend konkret dargelegt wird (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG).
• Bei behaupteten Tatsachenstreitigkeiten muss der Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte nennen, die eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung im Berufungsverfahren ermöglichen.
• Besteht für Betroffene eine zumutbare inländische Fluchtalternative, schließt dies asyl- und abschiebungsrechtlichen Schutz aus (Art.16a GG, §51 Abs.1 AuslG).
• Für vorverfolgte Ausländer gilt bei der Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; es müssen ernstliche Zweifel an künftiger Sicherheit bestehen.
• Allgemeine Gefahren begründen nur ausnahmsweise Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG; nur bei extremen Gefahren ist gerichtlicher Abschiebungsschutz geboten.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt: keine grundsätzliche Bedeutung bei Roma-Rückkehrfragen • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend konkret dargelegt wird (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG). • Bei behaupteten Tatsachenstreitigkeiten muss der Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte nennen, die eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung im Berufungsverfahren ermöglichen. • Besteht für Betroffene eine zumutbare inländische Fluchtalternative, schließt dies asyl- und abschiebungsrechtlichen Schutz aus (Art.16a GG, §51 Abs.1 AuslG). • Für vorverfolgte Ausländer gilt bei der Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; es müssen ernstliche Zweifel an künftiger Sicherheit bestehen. • Allgemeine Gefahren begründen nur ausnahmsweise Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG; nur bei extremen Gefahren ist gerichtlicher Abschiebungsschutz geboten. Der Kläger, Angehöriger der Roma, beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Asylanträge bzw. Anträge auf Abschiebungsschutz abgewiesen wurden. Er rügte insbesondere, eine Rückkehr in den Kosovo sei den Roma nicht zuzumuten; alternativ sei eine Rückkehr nach Serbien oder Montenegro zu prüfen. Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe vor seiner Ausreise in Serbien gelebt und könne dorthin zurückkehren; eine Rückkehr in den Kosovo sei nicht entscheidungserheblich. Der Kläger berief sich auf Berichte zu Übergriffen gegen Roma und auf eine angebliche staatliche oder paramilitärische Gefährdungslage im Kosovo. Er beantragte die Berufungszulassung mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen; Prozesskostenhilfe wurde begehrt. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG muss der Zulassungsantrag eine konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darlegen; bloße Zweifel oder allgemeine Darstellungen genügen nicht. • Unzureichende Darlegung: Der Antrag behandelt primär die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo, das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung jedoch darauf, dass der Kläger vor der Ausreise in Serbien gelebt habe und dorthin zurückkehren könne; damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine unterschiedliche Tatsachenwürdigung im Berufungsverfahren erwarten lassen. • Rechtslage Kosovo/Roma: Der Senat folgt seiner gefestigten Rechtsprechung, wonach im Kosovo faktisch UNMIK und KFOR Staats- bzw. effektive Gewalt ausüben; daher besteht für weite Teile der Bevölkerung, insbesondere der albanischen Gruppe, hinreichende Sicherheit für einen überschaubaren Zeitraum. • Inländische Fluchtalternative: Wer in andere Teile des Herkunftsstaates ausweichen kann, ist nicht asylberechtigt; dies gilt auch für Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG. • Prognosemaßstab: Bei vorverfolgten Ausländern ist ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; es müssen ernstliche Zweifel an künftiger Sicherheit bestehen, nicht bloße entfernte Möglichkeiten. • Staatliche Verantwortlichkeit: Verfolgungsmaßnahmen sind nur dann dem Staat zuzurechnen, wenn er den Schutz nicht gewähren kann oder will; im Kosovo sind die internationalen Organe zur Schutzgewährung grundsätzlich in der Lage. • §53 Abs.6 AuslG und allgemeine Gefahren: §53 Abs.6 verlangt eine erhebliche konkrete Gefährdung; allgemeine Lageberichte genügen nicht. Nur bei einer extremen Gefahrenlage, die sicheren Tod oder schwerste Verletzungen bedeuten würde, ist gerichtlicher Schutz zwingend. • Sachliche Beurteilung der Beweismittel: Der Zulassungsantrag stützte sich überwiegend auf verallgemeinernde Berichte und brachte keine tragfähigen, aktuellen Anhaltspunkte, die eine andere Rechtsfolge rechtfertigen würden. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist PKH zu versagen gemäß §§166 VwGO,114 ZPO. Der Zulassungsantrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit wirksam. Das Gericht stellt fest, dass die vom Kläger behaupteten Fragen zur Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo und zu einer angeblich von der UCK organisierten Verfolgung der Roma nicht in der geforderten konkreten und entscheidungserheblichen Weise dargelegt sind. Selbst bei Annahme einer Rückkehr in den Kosovo wäre die Frage des Abschiebungsschutzes nach den geltenden Maßstäben nicht neu oder unklar, da die Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit der internationalen Verwaltung und Sicherheitspräsenz im Kosovo und die Möglichkeit innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten bestätigt. Allgemeine Berichte über eine schlechte Lage der Roma reichen nicht aus, um eine extreme Gefährdung i.S.v. §53 Abs.6 AuslG darzulegen; eine gerichtliche Schutzpflicht bestünde nur bei einer solchen extremen Gefährdung, die hier nicht glaubhaft gemacht wurde. Mangels Erfolgsaussichten wird dem Kläger auch Prozesskostenhilfe versagt.