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Urteil

4 L 3835/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage gegen Schiedsstellenbeschluss über Pflegesatz ist auch nach Änderung des § 93 BSHG zulässig. • Für die Angemessenheit eines prospektiven Pflegesatzes ist ein externer Vergleich mit Kosten ähnlicher Einrichtungen maßgeblich. • Eine Ergänzungsvereinbarung, die ein vollständig ausgefülltes Selbstkostenblatt verlangt, darf nicht formalistisch so ausgelegt werden, dass berechtigte ergänzende Erklärungen im Schriftwechsel das Vorliegen eines vollständigen Selbstkostenblatts verwehrten. • Bei der Prognose der Auslastungsquote sind Art, Größe und Lage der Einrichtung maßgebliche Umstände; eine Prognose von 78 % kann noch wirtschaftlich sein.
Entscheidungsgründe
Pflegesatzfestsetzung 1995: externe Vergleichsbetrachtung und Zulässigkeit selbstkostendokumentarischer Erläuterungen • Klage gegen Schiedsstellenbeschluss über Pflegesatz ist auch nach Änderung des § 93 BSHG zulässig. • Für die Angemessenheit eines prospektiven Pflegesatzes ist ein externer Vergleich mit Kosten ähnlicher Einrichtungen maßgeblich. • Eine Ergänzungsvereinbarung, die ein vollständig ausgefülltes Selbstkostenblatt verlangt, darf nicht formalistisch so ausgelegt werden, dass berechtigte ergänzende Erklärungen im Schriftwechsel das Vorliegen eines vollständigen Selbstkostenblatts verwehrten. • Bei der Prognose der Auslastungsquote sind Art, Größe und Lage der Einrichtung maßgebliche Umstände; eine Prognose von 78 % kann noch wirtschaftlich sein. Der Kläger betreibt als eingetragener Verein eine Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe und beantragte für 1995 einen Pflegesatz von 84,00 DM auf Basis eines vorgelegten Selbstkostenblattes. Der Beigeladene (zuständige Behörde) hielt das Selbstkostenblatt für unvollständig und beantragte zunächst 69,60 DM, später 75,20 DM. Die Schiedsstelle setzte durch Beschluss vom 10.5.1996 den Pflegesatz auf 75,20 DM und legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, den Pflegesatz für 1995 auf 84,00 DM festsetzen zu lassen und die Kostenentscheidung aufzuheben. Streitpunkt waren insbesondere die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Kostendarstellung, die zugrunde zu legende Auslastungsquote sowie die Frage, ob ergänzende Erläuterungen außerhalb des Selbstkostenblattes ausreichen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat des Oberverwaltungsgerichts ließ Berufung zu und hat im Berufungsurteil die Sache zugunsten des Klägers entschieden. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage gegen Entscheidungen der Schiedsstelle bleibt auch nach der Änderung des § 93 BSHG möglich; der Kläger kann die Neuentscheidung über den Pflegesatz verlangen (§ 93 Abs.2 BSHG i.d.F. des 2. SKWPG). • Maßstab der Angemessenheit: Maßgeblich ist ein externer Vergleich mit den Kosten vergleichbarer Einrichtungen; die Ergänzungsvereinbarung kann diesen Maßstab nicht verdrängen. • Auslegung der Ergänzungsvereinbarung: Die vertragliche Forderung nach einem "vollständig ausgefüllten" Selbstkostenblatt ist ziel- und zweckorientiert auszulegen; wenn im Schriftwechsel nachvollziehbare Erläuterungen zu wesentlichen Positionen vorliegen (z.B. Personalkosten, Auslastung, Wasser, Energie, Instandhaltung), darf nicht formalistisch von Unvollständigkeit ausgegangen werden. • Folgen der Auslegung: Mangels zwingender Formpflichten konnte sich die Behörde nicht erfolgreich darauf berufen, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen prospektiven Pflegesatz, weil er sein Selbstkostenblatt nicht in jeder Position ausgefüllt habe. • Bewertung der Höhe: Der begehrte Satz von 84,00 DM liegt im unteren Bereich der in Niedersachsen vereinbarten Pflegesätze für vergleichbare Einrichtungen; besondere örtliche und strukturelle Umstände (29 Plätze, ländliche Lage, Sanierungskosten 1993) rechtfertigen diese Höhe zumindest als nicht überhöht. • Auslastungsprognose: Die von der Klägerin prognostizierte Auslastung von 78 % ist unter Berücksichtigung von Art, Größe und Lage der Einrichtung noch wirtschaftlich; kleinere Einrichtungen können nicht kurzfristig ihre Kostenstruktur entsprechend einer geringeren Nachfrage anpassen. • Kostenentscheidung: Die Zusammenverhandlung identischer Streitgegenstände spricht gegen den doppelten Ansatz der Gebühr; die Sache ist spruchreif, trotzdem hat der Senat der Behörde Ermessen zugestanden, den Pflegesatz formell neu festzusetzen (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Berufung ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Beschluss der Schiedsstelle vom 10.05.1996 auf und verpflichtet die Beklagte, den Pflegesatz für die vom Kläger betriebene Einrichtung für das Jahr 1995 neu festzusetzen. Die beanstandeten Gründe der Behörde, insbesondere die behauptete Unvollständigkeit des Selbstkostenblattes und die zu niedrige Auslastungsprognose, überzeugen nicht; ergänzende schriftliche Erläuterungen waren ausreichend und die von der Klägerin prognostizierte Auslastung von 78 % ist noch wirtschaftlich. Der beantragte Betrag von 84,00 DM steht am unteren Rand der Vergleichswerte und ist angesichts der Einrichtungsgröße, Lage und getätigter Investitionen vertretbar. Die Kostenentscheidung der Schiedsstelle ist ebenfalls zu überdenken, da es sich um einen identischen Streitgegenstand handelt und die doppelte Verfahrensgebühr fraglich ist.