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Beschluss

10 M 986/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gefahr der Vereitelung des Rechts auf Zulassung eines Bürgerbegehrens kann einstweiliger Rechtsschutz auch durch Vorwegnahme der Hauptsache gewährt werden. • Vertreterinnen des Bürgerbegehrens sind berechtigt, die Unterzeichnenden gerichtlich zu vertreten; ihre Benennung auf Unterschriftslisten genügt als Erkennungszeichen. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; droht Zeitablauf vor gerichtlicher Entscheidung, besteht Anordnungsgrund. • Die formellen Anforderungen des § 22b Abs. 4 NGO (konkrete Sachentscheidung, Begründung, Kostendeckungsvorschlag, Unterschriften/Benennung der Vertreter) sind erfüllbar auch bei sachgerechten Kostenschätzungen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Vereitelungsgefahr eines Bürgerbegehrens • Bei Gefahr der Vereitelung des Rechts auf Zulassung eines Bürgerbegehrens kann einstweiliger Rechtsschutz auch durch Vorwegnahme der Hauptsache gewährt werden. • Vertreterinnen des Bürgerbegehrens sind berechtigt, die Unterzeichnenden gerichtlich zu vertreten; ihre Benennung auf Unterschriftslisten genügt als Erkennungszeichen. • Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn sein Ziel rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; droht Zeitablauf vor gerichtlicher Entscheidung, besteht Anordnungsgrund. • Die formellen Anforderungen des § 22b Abs. 4 NGO (konkrete Sachentscheidung, Begründung, Kostendeckungsvorschlag, Unterschriften/Benennung der Vertreter) sind erfüllbar auch bei sachgerechten Kostenschätzungen. Initiatorinnen reichten ein Bürgerbegehren ein, das die kostengünstigere Erweiterung der Fürstenwallschule durch Fertigbau-Klassenräume fordert. Die Gemeinde erklärte das Begehren für unzulässig. Die Vertreterinnen suchten einstweiligen Rechtsschutz zur Anordnung des weiteren Verfahrens; hilfsweise wurde die Zulässigkeit des Begehrens gerügt. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Begehren die formellen Voraussetzungen des § 22b NGO erfüllt, ob ein hinreichender Kostendeckungsvorschlag vorliegt und ob die Vertreterinnen vertretungsbefugt sind. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde wurde zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Erstentscheidung. Die Antragstellerinnen behaupteten, bei Unterlassen richterlichen Einschreitens drohe durch Zeitablauf die Unzulässigkeit des Begehrens. Die Antragsgegnerin bezweifelte Zulässigkeit, Kostenschätzung und Vertretungsmacht. • Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Anordnungsgrund: Gefahr der Vereitelung des Rechts auf Zulassung des Bürgerbegehrens durch Zeitablauf, sodass ohne einstweiligen Rechtsschutz das Begehren unzulässig werden würde. • Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht; dies ist hier gegeben. • Vertretungsmacht: Die als Vertreterinnen auf Unterschriftslisten benannten Personen sind als gesetzliche Vertreterinnen des Bürgerbegehrens anzusehen und damit klagebefugt; die Gemeinde hat diese Rolle erkannt. • Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 22b Abs.4 NGO: Sachentscheidung ist bestimmt, Schriftform, Begründung und Kostendeckungsvorschlag sind vorhanden; Kostenschätzungen sind zulässig und genügen hier. • Zur Frage der Kosten führte das Gericht aus, dass die vorgeschlagene Fertigbau-Lösung kostengünstiger als der vom Rat beschlossene massive Anbau ist; ein vollständiger Deckungsvorschlag wird unterstellt und genügt den Anforderungen. • Zum Antrag auf Verpflichtung zur Durchführung des Bürgerentscheides fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das weitere Verfahren durch § 22b Abs.7–10 NGO geregelt ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Gemeinde die Durchführung nicht ordnungsgemäß gewährleistet. Die Beschwerde hat im vom Senat bestimmten Umfang Erfolg: Das Verwaltungsgericht hätte die einstweilige Anordnung erlassen müssen, soweit es um Sicherung der Zulassung des Bürgerbegehrens geht. Die Antragstellerinnen haben Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; das Bürgerbegehren erfüllt die Voraussetzungen des § 22b Abs.4 NGO, insbesondere ist der Kostendeckungsvorschlag ausreichend und die Vertreterinnen sind klagebefugt. Die Verpflichtung der Gemeinde zur vorläufigen Durchführung des Bürgerentscheids wurde jedoch nicht angeordnet, weil es am Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt und das weitere Verfahren durch die NGO geregelt ist. Damit ist den Antragstellerinnen in Bezug auf die Sicherung ihres Zulassungsrechts stattgegeben; die abgewiesene Verpflichtung zur sofortigen Durchführung des Entscheids blieb ohne Erfolg.