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Beschluss

1 M 1003/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sanierungsausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann erhoben werden, wenn das Grundstück in einem durch Satzung ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegt und die Satzung aufgehoben wurde. • Die Wertermittlung für den Sanierungsausgleich ist nach den Vorschriften der WertV vorzunehmen; die Gemeinde kann Bodenrichtwerte nach § 13 Abs. 2 WertV heranziehen. • Neu vorgetragene Tatsachen im Zulassungsverfahren sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zuvor nicht und ohne Verschulden der vorlegenden Partei in der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. • Eine abweichende, die Eigentümer begünstigende Herabsetzung der vom Gutachterausschuss ermittelten Werterhöhung begründet keinen Rechtsnachteil für die Betroffenen. • Verkauf von Gemeindegrundstücken zu Verkehrswerten führt nicht ohne Weiteres zur Annahme, dass Einnahmen zur Deckung der Sanierungskosten unterschlagen wurden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Sanierungsausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB • Ein Sanierungsausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann erhoben werden, wenn das Grundstück in einem durch Satzung ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegt und die Satzung aufgehoben wurde. • Die Wertermittlung für den Sanierungsausgleich ist nach den Vorschriften der WertV vorzunehmen; die Gemeinde kann Bodenrichtwerte nach § 13 Abs. 2 WertV heranziehen. • Neu vorgetragene Tatsachen im Zulassungsverfahren sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zuvor nicht und ohne Verschulden der vorlegenden Partei in der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. • Eine abweichende, die Eigentümer begünstigende Herabsetzung der vom Gutachterausschuss ermittelten Werterhöhung begründet keinen Rechtsnachteil für die Betroffenen. • Verkauf von Gemeindegrundstücken zu Verkehrswerten führt nicht ohne Weiteres zur Annahme, dass Einnahmen zur Deckung der Sanierungskosten unterschlagen wurden. Eigentümer wehren sich gegen ihre Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag nach Aufhebung einer Sanierungssatzung. Sie rügen, die vom Gutachterausschuss festgestellte sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung sei für ihr Grundstück nicht eingetreten und die Gemeinde habe statt der vom Gutachterausschuss ermittelten 20 DM/m² eine Werterhöhung von nur 10 DM/m² zugrunde gelegt. Weiter geltend machen sie eine unzulässige Doppelveranlagung, weil ein gezahlter Abwasserbeitrag nicht angerechnet worden sei, und sie behaupten, bestimmte Grundstücke seien unter Wert verkauft worden. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; die Eigentümer beantragen Zulassung der Beschwerde. • Zulassungsrüge: Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor; der Antragsteller hat die Tat- und Rechtsfragen nicht mit besseren Gründen substantiiert. • Neuvortrag: Neues Vorbringen im Zulassungsverfahren bleibt unbeachtet, weil die Antragsteller diesen Sachvortrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten einbringen können und kein unverschuldeter Unzugänglichkeitstatbestand dargetan ist. • Tatbestandsvoraussetzungen nach BauGB: Das Grundstück liegt in einem sanierungsrechtlich ausgewiesenen Gebiet; nach Aufhebung der Satzung besteht Ausgleichspflicht nach § 154 Abs.1 und Abs.3 i.V.m. § 162 BauGB. • Wertermittlung: Die zur Bemessung des Ausgleichsbetrags maßgebliche Wertermittlung ist nach WertV vorzunehmen; die Gemeinde durfte das Vergleichswertverfahren mittels Bodenrichtwerten (§ 13 Abs.2 WertV) anwenden. • Keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler: Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, dass der Gutachterausschuss gegen Bewertungskriterien verstoßen hat; unterschiedliche Verkehrswerte lassen sich durch verschiedene Stichtage erklären. • Anschluss an Regenwasserkanal: Der fehlende Anschluss des klägerischen Grundstücks an den Regenwasserkanal rechtfertigt keine Herabsetzung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung, da der Kanalanschluss kein Sanierungsziel der Satzung war. • Abweichende Festsetzung zugunsten der Eigentümer: Die von der Gemeinde im Bescheid verwendete niedrigere Werterhöhung (10 DM/m²) begünstigt die Eigentümer und schadet ihnen daher nicht. • Erlöse aus Grundstücksverkäufen: Verkäufe zu vermeintlich niedrigen Preisen entsprechen dem früheren Verkehrswertgutachten; aus derartigen Verkäufen folgt nicht automatisch, dass Einnahmen unterschlagen wurden oder Überschüsse hätten verteilt werden müssen. • Deckung der Kosten: Die Sanierungskosten sind nicht vollständig durch Einnahmen gedeckt; es verbleibt ein erheblicher Eigenanteil der Gemeinde, sodass keine Überschusserzielung belegt ist. Die Zulassungsanträge der Antragsteller werden zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrags nach § 154 BauGB sind erfüllt, die angewandte Wertermittlung nach WertV ist rechtmäßig und das Verwaltungshandeln weist keine verfahrens- oder bewertungsrechtlichen Mängel auf, die eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids rechtfertigen würden. Neu vorgebrachte Angriffsgründe im Zulassungsverfahren bleiben unberücksichtigt, weil sie in der ersten Instanz hätten vorgetragen werden können und den Zulassungsgrund nicht tragen. Insgesamt bleibt es bei der Heranziehung der Antragsteller zum Sanierungsausgleichsbetrag, wobei die im Bescheid zugrunde gelegte geringere Werterhöhung zu ihren Gunsten wirkt.