Urteil
1 L 2995/98
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung kann teilweise versagt werden, wenn ein darstellungsbezogener Planteil wegen gesetzlicher Verbote dauerhaft unverwirklichbar ist.
• Ein Anbauverbot nach § 16 Abs. 1 NDG kann ein dauerhaftes Hindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB darstellen, so dass eine Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich nicht erforderlich ist.
• § 5 Abs. 4 BauGB verpflichtet nur zur nachrichtlichen Übernahme behördlich festgesetzter Planungen oder Nutzungsregelungen, nicht dagegen zur Übernahme rein gesetzlicher Nutzungsverbote ohne Festsetzungsakt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Versagung der Flächennutzungsplan-Genehmigung wegen Deichschutzzone • Die Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung kann teilweise versagt werden, wenn ein darstellungsbezogener Planteil wegen gesetzlicher Verbote dauerhaft unverwirklichbar ist. • Ein Anbauverbot nach § 16 Abs. 1 NDG kann ein dauerhaftes Hindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB darstellen, so dass eine Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich nicht erforderlich ist. • § 5 Abs. 4 BauGB verpflichtet nur zur nachrichtlichen Übernahme behördlich festgesetzter Planungen oder Nutzungsregelungen, nicht dagegen zur Übernahme rein gesetzlicher Nutzungsverbote ohne Festsetzungsakt. Die Gemeinde (Klägerin) beschloss die 46. Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines Sondergebiets am Ortseingang D., ausgelöst durch Planungen eines Investors für ein Sea-Life-Center auf einer Flächenzone unmittelbar landseitig hinter dem Deich. Die Untere Deichbehörde hatte für das konkrete Vorhaben zunächst eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 2 NDG erteilt; diese wurde später auf Weisung aufgehoben. Die Bezirksregierung genehmigte die Flächennutzungsplanänderung nur teilweise und nahm Flächen innerhalb der 50-Meter-Deichschutzzone sowie Maßgaben zur Darstellung der Schutzzone in den Plan auf. Die Gemeinde klagte gegen die teilweise Versagung und die Auflagen; Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Beide Seiten legten Berufung ein. • Die Berufung der Aufsichtsbehörde ist begründet: Der betroffene Planteil ist mit dem Gebot der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und der pflichtgemäßen Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht vereinbar. Das 50-Meter-Anbauverbot des § 16 Abs. 1 NDG schafft ein dauerhaftes Hindernis für die Verwirklichung des Sondergebiets, sofern keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 NDG vorliegen. • Die Gemeinde hat die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 NDG nicht hinreichend dargelegt; städtebauliche Bedeutung oder bestehende Kleinanlagen (Minigolf/Kioske) begründen keine atypische Härte, die den Schutzzweck des Deichs aufwiegen würde. Der Bereich ist weitgehend Außenbereich, sodass wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht überzeugt. • Ein weiterer Abwägungsfehler liegt darin, dass die Gemeinde sich bei der Abwägung allein auf die zwischenzeitlich aufgehobene Ausnahmegenehmigung stützte und nicht geprüft hat, ob generell Befreiungen möglich wären oder welche Voraussetzungen hierfür einzuhalten wären. • Die Berufung der Gemeinde ist hinsichtlich der Maßgabe der Aufsichtsbehörde begründet: § 5 Abs. 4 BauGB verpflichtet nur zur nachrichtlichen Übernahme bereits durch Behördenakte (festgesetzter Planungen oder Widmungen) entstandener Nutzungsregelungen. Eine rein gesetzliche Nutzungsbeschränkung wie die Deichschutzzone ohne Festsetzungsakt unterfällt dieser Pflicht nicht, sodass die Auflage zur zeichnerischen Darstellung der Schutzzone rechtswidrig ist. • Die Aufsichtsbehörde durfte jedoch verlangen, dass gegenstandslos gewordene Erläuterungen zur ausgeklammerten Sondergebietsdarstellung zu streichen sind, weshalb diese Maßgabe rechtmäßig ist. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend stattgegeben: Die Genehmigung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans ist insoweit zu versagen, als sie ein Sondergebiet innerhalb der 50-Meter-Deichschutzzone ausweist, weil hierfür keine hinreichenden Anhalts- oder Gründe für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 NDG vorliegen und der Planteil somit nicht erforderlich ist und fehlerhaft abgewogen wurde. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet: Die Auflage der Aufsichtsbehörde, die Deichschutzzone nachrichtlich in der Planzeichnung zu übernehmen, ist rechtswidrig, weil § 5 Abs. 4 BauGB nur auf behördlich festgesetzte Regelungen abzielt; diese Maßgabe und die zugehörige Auflage sind daher aufzuheben. Die Maßgabe, erläuternde Ausführungen zum ausgeklammerten Sondergebiet zu streichen, ist hingegen rechtmäßig und bleibt bestehen. Insgesamt bleibt der Planänderung insoweit genehmigt, als sie nicht die Überplanung der 50-Meter-Schutzzone zum Sondergebiet betrifft; die Beklagte hat insoweit obsiegt, die Klägerin teilerfolgreich bezüglich der unzulässigen Nachweisauflage.