OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 M 3502/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung oder deren ernsthafter Bedrohung besteht Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG. • Eingliederungshilfe kann die Übernahme von Lebensunterhalt und Ausbildungskosten ergänzend gewähren, wenn andere Leistungen den Bedarf nicht decken und Teilzeitarbeit wegen der Behinderung nicht möglich ist. • Die Gewährung von BAföG schließt Eingliederungshilfe nicht aus, wenn die dortigen Leistungen deutlich geringer sind und wegen der Behinderung keine anderweitige Bedarfsdeckung (z. B. durch Erwerbstätigkeit) möglich ist.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe zur Übernahme ungedeckter Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten bei seelischer Behinderung • Bei Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung oder deren ernsthafter Bedrohung besteht Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG. • Eingliederungshilfe kann die Übernahme von Lebensunterhalt und Ausbildungskosten ergänzend gewähren, wenn andere Leistungen den Bedarf nicht decken und Teilzeitarbeit wegen der Behinderung nicht möglich ist. • Die Gewährung von BAföG schließt Eingliederungshilfe nicht aus, wenn die dortigen Leistungen deutlich geringer sind und wegen der Behinderung keine anderweitige Bedarfsdeckung (z. B. durch Erwerbstätigkeit) möglich ist. Die Antragstellerin, 1969 geboren, geschieden, mit drei minderjährigen Kindern bei der Mutter, bewohnt eine Einzimmerwohnung. Nach Abbruch mehrerer Ausbildungen begann sie zum 1.9.1999 eine zweijährige Ausbildung zur Kinderpflegerin und erhält BAföG-Leistungen von 640 DM monatlich; Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes in Höhe von 318 DM werden angerechnet. Die Stadt verweigerte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1.9.1999. Die Antragstellerin war wiederholt wegen psychischer Probleme stationär behandelt worden; ein psychiatrisches Gutachten stellte eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität fest und sah sie als von einer erheblichen seelischen Behinderung bedroht. Teilzeitarbeit neben der Ausbildung ist wegen der psychischen Erkrankung nach Auffassung des Sachverständigen nicht zumutbar. Die Antragstellerin führt die Ausbildung erfolgreich durch, die vorhandenen Leistungen reichen jedoch nicht zur Deckung ihres tatsächlichen Lebensunterhalts und der Ausbildungsnebenkosten aus. • Rechtliche Grundlage sind §§ 39 ff. BSHG; Eingliederungshilfe dient u. a. der Verhütung oder Milderung seelischer Behinderungen und der Ermöglichung eines angemessenen Berufs (§ 39 Abs.1–3, § 40 Abs.1 Nr.4 BSHG). • Das Sachverständigengutachten diagnostizierte eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität; die Erkrankung stellt eine seelische Behinderung dar bzw. die Antragstellerin ist von einer erheblichen Behinderung bedroht. Ein Abbruch der Ausbildung würde die Gefahr einer Verschlimmerung begründen. • Die Antragstellerin verfolgt eine angemessene Ausbildung und zeigt dort Erfolg; sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sodass die Ausbildung für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich ist. • Im Unterschied zum Fall des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt hier die konkrete Lebenssachlage die Übernahme ergänzender Leistungen: BAföG-Leistungen für Schüler einer Berufsfachschule sind deutlich niedriger und werden hier durch angerechnete Unterhaltszahlungen weiter reduziert, sodass ein erheblicher Deckungslücke verbleibt. • Die gesetzliche Prämisse, wonach Schüler eher durch Teilzeitarbeit ihren Bedarf decken könnten, greift nicht, weil die psychische Störung Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung ausschließt; deshalb besteht ausnahmsweise Anspruch auf ergänzende Eingliederungshilfe zur Deckung von Lebensunterhalt und Ausbildungskosten. • Weil die Voraussetzungen der §§ 39, 40 BSHG vorliegen und kein anderer ausreichender Leistungsersatz besteht, war die ablehnende Entscheidung der Stadt nicht haltbar. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für die Zeit der Ausbildung ergänzend Eingliederungshilfe zur Übernahme der nicht durch BAföG und Unterhaltszahlungen gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu gewähren. Maßgeblich ist die seelische Behinderung bzw. die ernsthafte Bedrohung einer solchen und die fehlende Möglichkeit, den ungedeckten Bedarf durch Teilzeitarbeit zu decken. Die Ausbildung ist angemessen und erfolgreich, ein Abbruch würde die gesundheitliche Lage verschlimmern; daher besteht ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach §§ 39, 40 BSHG.