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Beschluss

12 O 2099/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs im Sinne des § 114 ZPO ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. • Ein Gericht darf bei der Würdigung der Erfolgsaussichten nicht Erkenntnisse, die bis zur Entscheidung gewonnen wurden, unberücksichtigt lassen. • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt besondere Umstände wie übereinstimmende Erledigungserklärungen voraus.
Entscheidungsgründe
Zeitpunkt der Erfolgsaussichtsprüfung bei Prozesskostenhilfeentscheidung • Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs im Sinne des § 114 ZPO ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. • Ein Gericht darf bei der Würdigung der Erfolgsaussichten nicht Erkenntnisse, die bis zur Entscheidung gewonnen wurden, unberücksichtigt lassen. • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt besondere Umstände wie übereinstimmende Erledigungserklärungen voraus. Die Antragsteller beantragten vor dem Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und stellten zugleich ein Prozesskostenhilfegesuch. Im Verfahren stellte sich heraus, dass das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig wurde. Der Senat musste entscheiden, ob dem Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO beizumessen sind. Streitig war, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist: der Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Antragsteller hatten keine Erledigungserklärung abgegeben, die Billigkeitsgesichtspunkte aufrufen könnte. Es wurde außerdem die Praxis anderer Gerichte und die einschlägige Rechtsprechung erörtert. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Frage der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfegesuchs ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, weil das entscheidende Gericht alle bis dahin gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigen muss. • Vermeidung unzutreffender Entscheidungen: Würde auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abgestellt, könnte das Gericht Erkenntnisse, die nach diesem Zeitpunkt gewonnen wurden, nicht mehr berücksichtigen und so zu einer den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Beurteilung gelangen. • Rechtsprechungsbezug: Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats und des BGH sowie zahlreicher Oberverwaltungsgerichte; entgegenstehende Auffassungen, die auf die Entscheidungsreife abstellen, werden nicht gefolgt. • Billigkeit und rückwirkende Bewilligung: Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen ist nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen; hier lagen solche Erklärungen nicht vor, sodass Billigkeitserwägungen entfielen. Der Senat hat die Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung gestützt und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Da die Antragsteller keine Erledigungserklärung abgegeben haben, kommen Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Folglich ist das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zu qualifizieren und dem Prozesskostenhilfegesuch können keine Erfolgsaussichten zugeschrieben werden. Die Entscheidung des Senats berücksichtigt die bis zur Entscheidung gewonnenen Erkenntnisse und führt deshalb zur Ablehnung der rückwirkenden Prozesskostenhilfe.