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Urteil

7 K 3716/98

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aktiver Lärmschutz nach § 41 BImSchG/§ 2 Abs.1 16. BImSchV ist räumlich auf den Bereich der baulichen Maßnahme bzw. des Planfeststellungsabschnitts beschränkt. • Für die Beurteilung nach der 16. BImSchV kommt es auf den von dem neu gebauten oder wesentlich geänderten Streckenabschnitt ausgehenden Verkehrslärm an; Fernwirkungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. • Eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf außerhalb liegende Abschnitte ist nur in engen Ausnahmefällen denkbar und betrifft allenfalls passiven Lärmschutz; allgemeine betriebliche Folgewirkungen begründen keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Räumliche Begrenzung des aktiven Lärmschutzes bei Streckenausbau • Aktiver Lärmschutz nach § 41 BImSchG/§ 2 Abs.1 16. BImSchV ist räumlich auf den Bereich der baulichen Maßnahme bzw. des Planfeststellungsabschnitts beschränkt. • Für die Beurteilung nach der 16. BImSchV kommt es auf den von dem neu gebauten oder wesentlich geänderten Streckenabschnitt ausgehenden Verkehrslärm an; Fernwirkungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. • Eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf außerhalb liegende Abschnitte ist nur in engen Ausnahmefällen denkbar und betrifft allenfalls passiven Lärmschutz; allgemeine betriebliche Folgewirkungen begründen keinen Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das an den Bahnkörper einer Bundesbahnstrecke angrenzt, rund 2 km vom Ende des ausgebauten Streckenabschnitts entfernt. Das Eisenbahn-Bundesamt genehmigte den zweigleisigen Ausbau eines Teilabschnitts, um die Zugfrequenz zu erhöhen. Der Kläger befürchtete, die erhöhte Verkehrsdichte führe auch auf dem weiterhin eingleisigen Streckenabschnitt zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Er begehrte als Planergänzung die Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzwand an seiner Grundstücksgrenze. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht von der Planung im räumlichen Geltungsbereich betroffen sei und Ansprüche aus § 41 BImSchG/16. BImSchV auf den Bereich der baulichen Maßnahme beschränkt seien. • Klagebefugnis: Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt Klagebefugnis eine mögliche Verletzung eigener Rechte voraus; dies ist hier nicht gegeben, da der Kläger außerhalb des Planfeststellungsabschnitts liegt und nicht von dem zu beurteilenden Lärm der baulichen Maßnahme betroffen wird. • Normativer Rahmen: § 41 BImSchG verpflichtet beim Bau oder wesentlichen baulichen Änderungen zur Vermeidung vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche; die 16. BImSchV legt Immissionsgrenzwerte fest und knüpft die Beurteilung an den von dem neugebauten oder geänderten Verkehrsweg ausgehenden Lärm (§ 2 Abs.1 16. BImSchV). • Räumliche Begrenzung: Schutzpflichten nach § 41 i.V.m. § 2 Abs.1 16. BImSchV gelten innerhalb der räumlichen Grenzen der jeweiligen Planung und Planfeststellung; sie erstrecken sich nicht auf Fernwirkungen oder mittelbare betriebliche Folgen des Vorhabens. • Abgrenzungsgründe: Die Systematik des BImSchG sieht Schienenwege nur insoweit im Immissionsschutzrecht als neu gebaut oder wesentlich baulich verändert geregelt vor; eine Ausweitung auf betriebliche Änderungen (Lärmsanierung des Bestands) ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Ausnahmefälle: Eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf weiter entfernte Streckenabschnitte kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einem einheitlichen Gesamtkonzept zahlreicher dicht lokalisierter Einzelmaßnahmen; hier liegen solche Voraussetzungen nicht vor. • Verfassungs- und Sozialökonomische Erwägungen: Die teilweite Regelung ist vom Gesetzgeber politisch und finanziell gewollt und verfassungsrechtlich zumutbar; eine umfassende Sanierung bestünde nur bei anderen politischen Entscheidungen und höheren Grenzwerten. Der Kläger verliert: Die Klage auf aktive Lärmschutzmaßnahmen (Errichtung einer Schallschutzwand) wurde abgewiesen, weil Ansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. § 2 Abs.1 16. BImSchV räumlich auf den Bereich der genehmigten baulichen Maßnahme beschränkt sind. Fernwirkungen und betriebliche Folgewirkungen auf außerhalb liegende Streckenabschnitte begründen keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Eine Ausweitung des Schutzbereichs ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, die hier nicht vorliegen. Damit besteht keine Klagebefugnis des Klägers für die beantragte Planergänzung; sein Anspruch auf Errichtung einer Schallschutzwand kann nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss hergeleitet werden.