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Beschluss

12 M 2503/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde setzt eine qualifizierte, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Darlegung des Zulassungsgrundes voraus (§ 146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO). • Bei Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss dargetan werden, dass das Ergebnis unrichtig ist, und die hierfür maßgeblichen Sach- und Rechtsgründe sind zu benennen. • Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg; bloße Möglichkeit des Erfolgs reicht nicht aus. • Selbst wenn einzelne Erwägungen der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft erscheinen, kann die Beschwerde unzulässig sein, wenn das Ergebnis der Entscheidung tragfähig ist. • Bei der Abwägung des vorläufigen Rechtsschutzes nach §80 Abs.5 VwGO ist sowohl die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme als auch das aktuelle Gefährdungsbild des Betroffenen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsvoraussetzungen der Beschwerde und Bewertung von ernstlichen Zweifeln (§124 Abs.2 VwGO) • Die Zulassung der Beschwerde setzt eine qualifizierte, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Darlegung des Zulassungsgrundes voraus (§ 146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO). • Bei Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss dargetan werden, dass das Ergebnis unrichtig ist, und die hierfür maßgeblichen Sach- und Rechtsgründe sind zu benennen. • Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg; bloße Möglichkeit des Erfolgs reicht nicht aus. • Selbst wenn einzelne Erwägungen der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft erscheinen, kann die Beschwerde unzulässig sein, wenn das Ergebnis der Entscheidung tragfähig ist. • Bei der Abwägung des vorläufigen Rechtsschutzes nach §80 Abs.5 VwGO ist sowohl die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme als auch das aktuelle Gefährdungsbild des Betroffenen zu berücksichtigen. Der Antragsteller erhielt am 12.04.2000 eine Aberkennungsverfügung nach §11 Abs.2 IntVO mit Sofortvollzug; zuvor war er am 8.11.1999 aufgefordert worden, ein Gutachten zur Fahreignung beizubringen. Anlass waren zwei ältere Trunkenheitsfahrten (01.10.1990 und 20.01.1995), für die Strafbefehle mit Sanktionen und Maßregeln ergangen waren. Der Antragsteller widersprach am 11.05.2000 gegen die Aberkennung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her und begründete dies mit dem fehlenden besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug, da die einschlägigen Trunkenheitsfahrten lange zurückliegen und keine aktuellen Alkoholauffälligkeiten erkennbar sind. Der Antragsteller begehrte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde mit dem alleinigen Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Beschwerdezulassung verlangt eine eindeutige und substantiierte Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes (§146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO). Bloßes Benennen oder Wiederholen erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ernstliche Zweifel: Für §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss dargetan werden, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung offenbar unrichtig ist; der Erfolg des Rechtsmittels muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie dessen Misserfolg. • Prüfung der angefochtenen Entscheidung: Das Verwaltungsgericht hielt die Aberkennungsverfügung für offenbar rechtmäßig wegen Weigerung des Antragstellers, sich begutachten zu lassen (§11 Abs.8 FeV), stellte aber dennoch vorsorglich die aufschiebende Wirkung wieder her wegen fehlenden besonderen öffentlichen Interesses. • Bindungswirkung strafrichterlicher Entscheidungen: Es besteht die offene Rechtsfrage, ob die früheren Strafbefehle und die dort angeordnete zeitlich befristete Aberkennung/Bewährungsmaßregel nach §3 Abs.4 StVG Bindungswirkung gegenüber der Straßenverkehrsbehörde entfalten; dies wurde nicht abschließend geklärt. • Ergebnisrelevanz: Auch wenn Teile der verwaltungsgerichtlichen Begründung fehlerhaft erscheinen, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis tragfähig. Mangels dargelegter ernstlicher Zweifel ist die Beschwerdezulassung zu versagen. • Interessenabwägung: Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen sind, war eine Interessenabwägung erforderlich; diese fiel zugunsten des Antragstellers aus, weil die einschlägigen Trunkenheitsfahrten lange zurückliegen und keine Anhaltspunkte für gegenwärtige Alkoholauffälligkeit vorliegen. • Rechtliche Normen: Maßgeblich sind §124 Abs.2 Nr.1 und §146 Abs.4 VwGO (Zulassungsregeln), §80 Abs.5 VwGO (vorläufiger Rechtsschutz), §11 Abs.8 FeV (Begründung der Aberkennung) sowie die Bindungswirkung nach §3 Abs.4 StVG und die prozessrechtlichen Regelungen zu Strafbefehlen (§267 Abs.6, §409 Abs.1 StPO). Der Zulassungsantrag der Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses) nicht hinreichend substantiiert dargetan wurde. Zwar enthält die erstinstanzliche Begründung teilweise problematische Erwägungen, doch erweist sich das Ergebnis der Entscheidung als tragfähig und damit nicht offensichtlich unrichtig; daher sind ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht gegeben. Wegen offener Fragen zur Bindungswirkung früherer Strafbefehle konnte die offenkundige Rechtmäßigkeit der Aberkennungsverfügung nicht bejaht werden, weshalb das Verwaltungsgericht angesichts der Interessenabwägung zu Recht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat. Der Antragsteller hat prozessual keinen Erfolg mit dem Begehr auf Zulassung der Beschwerde, der vorläufige Rechtsschutz (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) bleibt jedoch aus den dargelegten Gründen bestehen.