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Beschluss

1 L 4472/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 35 Abs. 6 BauGB erfasst auch kleinere Siedlungssplitter und nicht erst volle Splittersiedlungen oder Ortsteile. • Außenbereichssatzungen dürfen nur für den tatsächlich bebauten Bereich im Außenbereich erlassen werden; Erweiterungen in unbebauten Außenbereich sind nicht zulässig. • Eine Außenbereichssatzung kann die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung unbeachtlich lassen, sie rechtfertigt jedoch nicht die Einbeziehung von Flächen, die den Grundsatz der Schonung des Außenbereichs noch nicht wesentlich berühren.
Entscheidungsgründe
Außenbereichssatzung nur für den tatsächlich bebauten Bereich zulässig • § 35 Abs. 6 BauGB erfasst auch kleinere Siedlungssplitter und nicht erst volle Splittersiedlungen oder Ortsteile. • Außenbereichssatzungen dürfen nur für den tatsächlich bebauten Bereich im Außenbereich erlassen werden; Erweiterungen in unbebauten Außenbereich sind nicht zulässig. • Eine Außenbereichssatzung kann die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung unbeachtlich lassen, sie rechtfertigt jedoch nicht die Einbeziehung von Flächen, die den Grundsatz der Schonung des Außenbereichs noch nicht wesentlich berühren. Die Klägerin beschloss eine Außenbereichssatzung für ein an einen Ortsteil angrenzendes, beidseitig an einer Stichstraße gelegenes Gebiet mit mehreren Wohnhäusern, Garagen, Gartenflächen und zwei Lauben. Ziel war, Wohnraum zu schaffen und vorhandene Erschließung zu nutzen. Die Beklagte verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, die Wohnbebauung sei nicht von einigem Gewicht und nördlich der Straße sei kaum Bebauung vorhanden; eine Erweiterung einer Splittersiedlung sei unzulässig. Die Klägerin klagte und berief sich darauf, § 35 Abs. 6 BauGB ermögliche gerade die Entwicklung auch kleinerer Siedlungssplitter. Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat besichtigte die Örtlichkeit und prüfte, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt sind und ob die Satzung den zulässigen räumlichen Umfang überschreitet. • Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 6 BauGB: Außenbereichssatzungen kommen für bebaute Bereiche in Betracht, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. • § 35 Abs. 6 BauGB ist so auszulegen, dass er auch Ansammlungen unterhalb einer Splittersiedlung (Siedlungssplitter, Weiler) erfasst; es liegt kein offensichtlicher Redaktionsfehler vor. • Der Zweck der Vorschrift (Förderung der Entwicklung kleiner Siedlungsgebilde und Nutzung vorhandener Infrastruktur) sowie Gesetzesmaterialien stützen diese weite Auslegung. • Gleichwohl begrenzt der klare Wortlaut und die Rechtsfolge der Norm den räumlichen Geltungsbereich auf den tatsächlich bebauten Bereich im Außenbereich; die Satzung darf nicht über den Bereich hinausgehen, der durch vorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang herstellt. • Die vor Ort vorhandenen Gebäude genügten, um einen entwicklungsfähigen Siedlungssplitter im engeren Bereich anzunehmen; allerdings endete der bebaute Bereich an der Nordseite nach etwa einem Drittel der Straße. • Die Klägerin hatte die Satzung aber weiter gefasst und unbebaute Flächen nördlich und östlich einbezogen, die noch die Außenbereichsfunktion innehatten und daher nicht in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung fallen durften. • Eine auf Teilflächen beschränkte Genehmigung kam nicht in Betracht, weil die Klägerin gerade die Einbeziehung dieser Restflächen bezweckte und eine räumliche Teilung der Satzung nicht akzeptierte. Die Berufung ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Außenbereichssatzung. Zwar erfasst § 35 Abs. 6 BauGB auch Siedlungssplitter kleinerer Art, doch darf der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung nicht über den tatsächlich bebauten Bereich im Außenbereich hinausgehen. Teile der strittigen Satzung betrafen unbebaute Flächen, die den Grundsatz der Schonung des Außenbereichs noch nicht wesentlich berührt hatten; deren Einbeziehung ist nicht genehmigungsfähig. Eine auf den tatsächlich bebauten, entwicklungsfähigen Siedlungssplitter beschränkte Genehmigung konnte nicht ersetzt oder auferlegt werden, weil die Klägerin die Einbeziehung der Restflächen als wesentliches Ziel verfolgte. Die Klage wird daher abgewiesen.