Urteil
1 K 5414/98
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn die Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend ist; dieser Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
• Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verpflichtet die planende Gemeinde, die Belange der Nachbargemeinde in die Abwägung einzustellen; ein Verkennen dieser Pflicht kann einen Abwägungsfehler bedeuten, ist aber nach § 214 Abs. 3 BauGB nur erheblich, wenn er das Ergebnis beeinflusst.
• Formelle Beteiligungsmängel von einzelnen Trägern öffentlicher Belange sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Abwägungsergebnisses geführt haben.
• Eine Verpflichtung, bei Windparkplanungen einen bestimmten halben Abstand zur Gemeindegrenze einzuhalten, ergibt sich nicht aus dem Abstimmungsgebot; Standortentscheidung bleibt innerhalb der Abwägungshoheit der Gemeinde.
• Ist ein Ausgleich nur zeitlich befristet gesichert, so reicht das bei dauerhafter Planwirkung nicht aus; Ausgleichsmaßnahmen müssen dauerhaft gesichert werden.
Entscheidungsgründe
Unzureichende dauerhafte Sicherung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen führt zur Aussetzung der planrechtlichen Wirkung • Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn die Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend ist; dieser Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. • Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verpflichtet die planende Gemeinde, die Belange der Nachbargemeinde in die Abwägung einzustellen; ein Verkennen dieser Pflicht kann einen Abwägungsfehler bedeuten, ist aber nach § 214 Abs. 3 BauGB nur erheblich, wenn er das Ergebnis beeinflusst. • Formelle Beteiligungsmängel von einzelnen Trägern öffentlicher Belange sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Abwägungsergebnisses geführt haben. • Eine Verpflichtung, bei Windparkplanungen einen bestimmten halben Abstand zur Gemeindegrenze einzuhalten, ergibt sich nicht aus dem Abstimmungsgebot; Standortentscheidung bleibt innerhalb der Abwägungshoheit der Gemeinde. • Ist ein Ausgleich nur zeitlich befristet gesichert, so reicht das bei dauerhafter Planwirkung nicht aus; Ausgleichsmaßnahmen müssen dauerhaft gesichert werden. Die Antragstellerin als Nachbargemeinde wandte sich gegen den Bebauungsplan Nr. 20 der Antragsgegnerin, der rund 400 m von der gemeinsamen Gemeindegrenze einen Windpark mit 22 Anlagen und 67 m Nabenhöhe festsetzt. Die Regionalpläne der beiden betroffenen Landkreise sahen unterschiedliche Darstellungen vor: im Kreis der Antragsgegnerin war der Standort als Vorrangfläche dargestellt, im Kreis der Antragstellerin nicht. Die Samtgemeinde H hatte den Flächennutzungsplan entsprechend geändert und Standorte trotz avifaunistischer Bedenken festgesetzt; die Antragstellerin und ihr Landkreis hatten dagegen Bedenken wegen Brutgebieten und Abstandsempfehlungen geäußert. Die Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan und begründete Ausgleichsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan; Pachtverträge über Kompensationsflächen wurden für 30 Jahre abgeschlossen. Die Antragstellerin erhob Normenkontrolle und rügte neben Abstimmungs- und Abwägungsmängeln insbesondere die unzureichende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin kann sich drittschützend auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) und das Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) berufen; der Normenkontrollantrag ist daher zulässig. • Beteiligung: Die fehlende Erstbeteiligung einzelner benachbarter Gemeinden ist nicht entscheidend, da die Antragstellerin sich im Verfahren geäußert hat, die Auslegung erfolgte mit Beteiligung der Antragstellerin und nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich ist, wenn einzelne Träger nicht beteiligt wurden. • Abstimmungspflicht (§ 2 Abs. 2 BauGB): Die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur materiellen Berücksichtigung der Belange der Nachbargemeinde verkannt; die Äußerung, § 2 Abs. 2 BauGB verpflichte nicht, zeigt fehlendes Verständnis für die Belange der Nachbarin. • Erheblichkeit des Abwägungsfehlers (§ 214 Abs. 3 BauGB): Der festgestellte Abwägungsfehler hat das Ergebnis nach der Prüfung nicht beeinflusst, weil die Antragsgegnerin die Argumente der Antragstellerin inhaltlich berücksichtigt und die Abwägung insgesamt tragfähig bleibt. • Abwägung zu Abständen: Das Gesetz verlangt nicht, bei Planung eines Windparks einen festen halben Abstand zur Gemeindegrenze einzuhalten; regionale Gegebenheiten, Immissionsschutz und Raumordnung sind abzuwägen. • Ausgleichsmaßnahmen: Die vorgesehene Sicherung der Kompensationsflächen durch 30jährige Pachtverträge mit Kündigungsmöglichkeiten ist unzureichend, weil der Bebauungsplan dauerhafte Wirkung hat und die Ausgleichsmaßnahmen daher dauernd gesichert sein müssen. • Rechtsfolge (§ 215a BauGB): Die unzureichende Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen macht den Plan nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass der Plan bis zur Behebung des Mangels keine Rechtswirkung entfaltet; der Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden. Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Der Bebauungsplan ist insoweit unwirksam, als die Sicherung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unzureichend ist; dieser Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden. Andere gerügte Verfahrens- und Abwägungsmängel führen nicht zur Nichtigkeit, weil sie das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst haben oder nach § 214 BauGB unbeachtlich sind. Bis zur dauerhaften dinglichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkung; die Antragsgegnerin kann den Plan durch geeignete, dauerhaft wirkende Sicherungen (z. B. unbefristete dingliche Sicherung zugunsten der Gemeinde oder Naturschutzbehörde) wieder in Wirksamkeit versetzen.