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Urteil

1 L 2153/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung kann nach § 6 Abs. 3 BauGB räumlich oder sachlich teilbar sein; Teilversagung ist möglich, wenn Versagungsgründe für Teile nicht ausgeräumt werden können. • Europäische Vogelschutz- und FFH-Richtlinien binden die Verwaltungsbehörden bereits vor vollständiger innerstaatlicher Umsetzung, wenn die Richtlinienpflichten hinreichend bestimmt sind. • Gebiete, die nach fachlichen Kriterien als besonders für den Vogelzug und Rastvögel bedeutend gelten (faktische Vogelschutzgebiete), sind im Rahmen der Flächennutzungsplanung entsprechend zu schützen; bei erheblicher Beeinträchtigung ist eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-RL durchzuführen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind darzulegen, bevor abgewichen werden darf. • Eine fehlerhafte Abwägung, die die natur- und europarechtlichen Belange nicht mit dem gebührenden Gewicht versieht, rechtfertigt die Versagung der Genehmigung für die betroffenen Teilflächen.
Entscheidungsgründe
Teilversagung einer Flächennutzungsplanänderung wegen Schutzwürdigkeit faktischen Vogelschutzgebiets • Die Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung kann nach § 6 Abs. 3 BauGB räumlich oder sachlich teilbar sein; Teilversagung ist möglich, wenn Versagungsgründe für Teile nicht ausgeräumt werden können. • Europäische Vogelschutz- und FFH-Richtlinien binden die Verwaltungsbehörden bereits vor vollständiger innerstaatlicher Umsetzung, wenn die Richtlinienpflichten hinreichend bestimmt sind. • Gebiete, die nach fachlichen Kriterien als besonders für den Vogelzug und Rastvögel bedeutend gelten (faktische Vogelschutzgebiete), sind im Rahmen der Flächennutzungsplanung entsprechend zu schützen; bei erheblicher Beeinträchtigung ist eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-RL durchzuführen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind darzulegen, bevor abgewichen werden darf. • Eine fehlerhafte Abwägung, die die natur- und europarechtlichen Belange nicht mit dem gebührenden Gewicht versieht, rechtfertigt die Versagung der Genehmigung für die betroffenen Teilflächen. Die Klägerin (Samtgemeinde) änderte den Flächennutzungsplan zur Ausweisung mehrerer Flächen für Windkraftanlagen (17. Änderung). Die Bezirksregierung genehmigte die Änderung teilweise (Teilpläne A, E, F, G) und versagte die Genehmigung für die Teilpläne C und D, weil diese Flächen in einem Bereich des ehemaligen Außendeichs liegen, der erhebliche avifaunistische Bedeutung besitzen soll. Fachgutachten und Behördenstelllungen wiesen auf hohe Empfindlichkeit und internationale Bedeutung für Rast- und Gastvögel hin; die Klägerin reduzierte Anzahl und passte Teilflächen an, hielt die Ausweisung aber für erforderlich. Die Klägerin klagte gegen die Teilversagung und machte u.a. Unteilbarkeit, mangelnde Anhörung, fehlerhafte Abwägung und fehlende Anwendung der Vogelschutz-/FFH-RL geltend. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab und bestätigten die Versagung wegen europarechtlicher und abwägungsrechtlicher Gründe. • Teilbarkeit nach § 6 Abs. 3 BauGB: Die Genehmigung war räumlich und sachlich teilbar, weil Teilpläne C und D abgegrenzte, unabhängig realisierbare Standorte sind und ihre Herausnahme das planerische Gesamtkonzept nicht zerstört. • Anhörung und Verfahrensfragen: Es lagen keine Verfahrensfehler vor; die Klägerin hatte vor und während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, ein gesonderter Beitrittsbeschluss war nicht erforderlich. • Europarechtliche Bindung: Die Vogelschutzrichtlinie (und insoweit auch die FFH-Richtlinie) bindet Behörden bereits, wenn die Richtlinienpflichten hinreichend bestimmt sind; faktische Vogelschutzgebiete sind danach bereits zu schüt-zen. • Feststellung faktischen Vogelschutzgebiets: Fachliche Unterlagen, Zählungen und internationale Kriterien (Ramsar/IBA/1%-Kriterium) zeigten, dass das Nordkehdinger Außendeich-Gebiet zu den besonders bedeutenden Rastgebieten gehört; daher entfiel Auswahlermessen zugunsten einer Unterschutzstellung. • Erhebliche Beeinträchtigung und Verträglichkeitsprüfung: Für die geplanten Windkraftanlagen waren erhebliche Beeinträchtigungen für Rastvögel zu erwarten; es war daher eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-RL erforderlich; eine solche Prüfung wurde nicht geführt. • Überwiegendes öffentliches Interesse/Alternativen: Für ein positives Ergebnis nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL lagen keine zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen vor; ausreichende Alternativflächen waren vorhanden, sodass Abwägungs- und Ausnahmegründe nicht gegeben waren. • Abwägungsmängel nach § 1 Abs. 6 BauGB: Die Klägerin hat die naturschutzfachlichen Belange und die internationale Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht mit dem gebührenden Gewicht berücksichtigt; erforderliche fachliche Grundlagen lagen nicht vor bzw. wurden verdrängt. • Ermessen der Genehmigungsbehörde: Die Bezirksregierung hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie eine teilweise Genehmigung erteilte und die Teile ausnahm, für die Rechtsverstöße (Schutzvorschriften) bestanden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die teilweise Versagung der Genehmigung (Teilpläne C und D) bleibt bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die betroffenen Flächen nach fachlicher Erfassung als faktisches Vogelschutzgebiet von internationaler Bedeutung zu qualifizieren sind und die Ausweisung von Flächen für Windenergie dort erhebliche Beeinträchtigungen erwarten lässt. Damit waren europarechtliche Schutzpflichten zu beachten und eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 FFH-RL erforderlich, die nicht erbracht wurde. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Eingriffe rechtfertigen könnte, ist nicht nachgewiesen, und es stehen ausreichende Alternativen zur Verfügung. Wegen dieser europarechtlichen und abwägungsrechtlichen Mängel durfte die Genehmigungsbehörde die Teilpläne C und D von der Genehmigung ausnehmen, weshalb die Klägerin keinen Anspruch auf deren Genehmigung hat.