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Beschluss

2 L 2708/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungsszulassung wird versagt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. • § 5 Abs. 1 VAHRG schützt nur Berechtigte, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne der §§ 1569 ff., 1585 BGB haben; rein rechtsgeschäftliche Vergünstigungen genügen nicht. • Ein Verzicht des Berechtigten auf seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch schließt die Anwendung des § 5 VAHRG aus. • Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag der Partei aufgenommen, bewertet und aus rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: Freistellung ersetzt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 5 VAHRG • Die Berufungsszulassung wird versagt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. • § 5 Abs. 1 VAHRG schützt nur Berechtigte, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne der §§ 1569 ff., 1585 BGB haben; rein rechtsgeschäftliche Vergünstigungen genügen nicht. • Ein Verzicht des Berechtigten auf seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch schließt die Anwendung des § 5 VAHRG aus. • Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag der Partei aufgenommen, bewertet und aus rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet hat. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass ihre Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG gekürzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht vorlägen. Die Klägerin machte geltend, ihr geschiedener Ehemann könne aus dem Versorgungsausgleich noch keine Rente beziehen, sei aber im Innenverhältnis von Unterhaltsansprüchen gegenüber der gemeinsamen Tochter freigestellt worden; daher liege nach ihrer Auffassung ein Fortbestand eines Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG vor. Das Verwaltungsgericht hatte dies verneint und festgestellt, der Ehemann habe in einem Vergleich vorbehaltlos auf Unterhalt verzichtet und die Freistellung betreffe lediglich Ansprüche gegen die Tochter; damit liege keine Erfüllung des gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs vor. Die Klägerin rügte ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben; es müssen gewichtige, gegen die Entscheidung sprechende Gründe erkennbar sein. • Rechtliche Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG: Schutz vor Kürzung besteht nur, wenn der Berechtigte keinen Rentenanspruch aus dem Versorgungsausgleich erlangen kann und gegen den Verpflichteten ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG besteht. • Unterhaltsbegriff: Grundlage des Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG ist der gesetzliche nacheheliche Unterhaltsanspruch (§§ 1569 ff. BGB, erfüllt in der Regel durch laufende Geldrente gemäß § 1585 Abs. 1 BGB; abweichende Erfüllungsmodalitäten sind möglich nach § 1585 c BGB), nicht eine bloß vertragliche oder rechtsgeschäftliche Begünstigung. • Schutz der Solidargemeinschaft: Um Umgehungen zu verhindern, ist auf den objektiven gesetzlichen Unterhaltsmaßstab abzustellen; eine rein rechtsgeschäftliche Regelung, die den gesetzlichen Anspruch aushebelt, genügt nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vortrag hatte der Ehemann vorbehaltlos auf Unterhalt verzichtet; die vereinbarte Freistellung gegenüber der Tochter begründete keinen Fortbestand oder eine modifizierte Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im Sinn des § 5 VAHRG. • Verfahrensrüge: Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin aufgenommen und aus rechtlichen Gründen für unerheblich erachtet, womit das rechtliche Gehör gewahrt ist. • Keine sonstigen Zulassungsgründe: Weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind gegeben; die Rechtsprechung hat die Auslegung des § 5 VAHRG bereits vorgezeichnet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wird abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 57 BeamtVG zu kürzen sind, weil die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht vorliegen: Der geschiedene Ehemann hat keinen fortbestehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinn des § 5 Abs. 1 VAHRG geltend gemacht, sondern vorbehaltlos auf Unterhalt verzichtet und eine rein rechtsgeschäftliche Freistellung gegenüber der Tochter ist keine Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und auch kein Gehörsmangel. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften.