Beschluss
4 M 3278/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise besteht ein Abschiebungshindernis aus persönlichen und humanitären Gründen.
• Besteht existenzielle Notlage wegen Wegfalls laufender Leistungen, ist der Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt erfüllt.
• Bei laufenden Leistungen wird der Anordnungsgrund regelmäßig ab dem ersten des Monats der Entscheidung bejaht.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit der Ausreise begründet Abschiebungshindernis und Anspruch auf laufende Leistungen • Bei Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise besteht ein Abschiebungshindernis aus persönlichen und humanitären Gründen. • Besteht existenzielle Notlage wegen Wegfalls laufender Leistungen, ist der Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung zur Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt erfüllt. • Bei laufenden Leistungen wird der Anordnungsgrund regelmäßig ab dem ersten des Monats der Entscheidung bejaht. Antragsteller sind Leistungsberechtigte nach AsylbLG; die Ausländerbehörde verlangt Ausreise nach Afghanistan. Es bestehen derzeit keine direkten Flugverbindungen in die afghanischen Flughäfen; Flüge aus benachbartem Ausland sind nicht buchbar. Theoretisch wären Landwege über Nachbarstaaten möglich, die Ausländerbehörde hält diese Wege für unzumutbar. Die Antragsteller machen geltend, eine freiwillige Ausreise sei ihnen nicht zumutbar, weshalb auch eine Abschiebung nicht durchführbar sei. Sie beantragen einstweilige Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Verwaltungsgericht hatte abgewiesen; die Beschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen. • Zulässigkeit: Die zulässige Beschwerde war wegen begründeter ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts statthaft. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch besteht, weil eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland den Antragstellern nicht zugemutet werden kann und damit ein Abschiebungshindernis aus persönlichen und humanitären Gründen vorliegt; außerdem sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 3 AsylbLG erfüllt. • Tatsächliche Grundlage: Aktuelle Erkenntnisse zeigen fehlende direkte Flugverbindungen und nicht buchbare Flüge aus Nachbarstaaten, sodass nur theoretische, unzumutbare Landwege verbleiben. • Rechtliche Bewertung: Eine Abschiebung, die nur in einer für die Betroffenen unzumutbaren Weise möglich ist, darf nicht erfolgen; dies begründet Schutz vor Abschiebung und Anspruch auf Leistungen. • Anordnungsgrund: Bei streitiger Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt liegt wegen der Beseitigung einer existenziellen Notlage regelmäßig ein Anordnungsgrund vor; hier ist keine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt. Die Beschwerde ist begründet; den Antragstellern steht ein Anordnungsanspruch auf laufende Leistungen zu, weil ihre freiwillige Ausreise nach Afghanistan und eine Abschiebung unzumutbar sind. Es besteht ein Abschiebungshindernis aus persönlichen und humanitären Gründen, sodass die Voraussetzungen des AsylbLG für fortlaufende Leistungen erfüllt sind. Der Anordnungsgrund ist gegeben, da es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht; die Leistungen sind daher ab dem ersten des Monats der Entscheidung zu gewähren. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird in den wesentlichen Teilen in Frage gestellt und die einstweilige Anordnung zugunsten der Antragsteller gebilligt.