Beschluss
12 L 3959/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Absetzungsbetrag für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ist nur Erwerbstätigen zu gewähren, die tatsächlich eigenes Erwerbseinkommen erzielen.
• Erwerbsersatzleistungen wie Verletztengeld, Krankengeld, Unterhalts- oder Übergangsgeld gelten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG.
• Die Zweckrichtung des Absetzungsbetrages ist ein pauschaler Ausgleich arbeitsbedingter Mehraufwendungen und ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit; dieser Zweck entfällt bei reinen Lohnersatzleistungen.
Entscheidungsgründe
Kein Absetzungsbetrag für Erwerbstätige bei Bezug von Verletztengeld • Ein Absetzungsbetrag für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ist nur Erwerbstätigen zu gewähren, die tatsächlich eigenes Erwerbseinkommen erzielen. • Erwerbsersatzleistungen wie Verletztengeld, Krankengeld, Unterhalts- oder Übergangsgeld gelten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG. • Die Zweckrichtung des Absetzungsbetrages ist ein pauschaler Ausgleich arbeitsbedingter Mehraufwendungen und ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit; dieser Zweck entfällt bei reinen Lohnersatzleistungen. Die Klägerin war bis zum Wegeunfall am 7. März 1996 als Verkäuferin beschäftigt und bezog ab April 1996 Verletztengeld. Das Sozialamt berücksichtigte deshalb bei der Sozialhilfeberechnung ab April 1996 keinen Absetzungsbetrag für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG mehr. Gegen einen Bescheid, der ab Dezember 1996 keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr gewährte, legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, ihr Arbeitsverhältnis bestehe fort und der Absetzungsbetrag sei zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und wertete Verletztengeld als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, Verletztengeld sei Erwerbsersatzeinkommen und rechtfertige den Absetzungsbetrag nicht. • Rechtliche Einordnung: Der Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entspricht in Zweck und Funktionsweise dem früheren Mehrbedarf für Erwerbstätige und kommt nur erwerbstätig tätigen Personen zugute. • Begriff der Erwerbstätigkeit: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Erwerbstätiger, wer eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt und dadurch eigene Erwerbseinkünfte erzielt, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen. • Abgrenzung Erwerbseinkommen vs. Erwerbsersatzleistung: Erwerbsersatzleistungen (z. B. Verletztengeld, Krankengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld) sind zwar aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ableitbar, gelten aber nicht als "verdientes Einkommen" im Sinne der Vorschrift und fallen nicht unter § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG. • Sinn und Zweck: Der Absetzungsbetrag soll pauschal Mehraufwendungen wegen Erwerbstätigkeit ausgleichen und einen Anreiz zur Erwerbsaufnahme bieten; dieser Zweck ist bei Bezug von Lohnersatzleistungen nicht erfüllt. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Klägerin im streitigen Zeitraum ausschließlich Verletztengeld bezogen hat, fehlt es an tatsächlichem Erwerbseinkommen und damit an der Anspruchsvoraussetzung des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich. Das Gericht hat festgestellt, dass der Klägerin für den Zeitraum 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 kein Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zusteht, weil Verletztengeld als Erwerbsersatzleistung kein Erwerbseinkommen im Sinne der Vorschrift darstellt. Die Bescheide der Stadt und der Widerspruchsbescheid des Beklagten bleiben insoweit rechtmäßig. Damit wurde die erstinstanzliche Teilerledigung aufgehoben und der Klageabteilungsantrag des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Zweckbestimmung des Absetzungsbetrages und die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzleistungen.