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Urteil

1 L 649/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren im Zielstaat (§ 53 Abs. 6 AuslG) ist nur bei extremer, landesweiter Gefährdung zu gewähren, die den Ausgeschobenen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzt. • Bei Bürgerkriegsgefahren ist ein erhöhtes Wahrscheinlichkeitsmaß anzulegen; bloße Zusammenaddierung mehrerer einzelner Risiken reicht nicht aus. • Für Kinder unter fünf Jahren gelten verschärfte Maßstäbe, doch rechtfertigt die erhöhte Kindersterblichkeit in Angola (rd. 30 %) ohne konkrete Einzelfallfaktoren keinen zwingenden Abschiebungsschutz. • Bei der Prüfung ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; hier ist von einer Rückkehr mit der Familie auszugehen. • Fehlende konkrete Verfolgung oder Sippenhaft der Familie schließt die Annahme aus, dass die Eltern als Versorgungspersonen ausfallen.
Entscheidungsgründe
Kein zwingender Abschiebungshindernis für ein Kind aus Angola (§ 53 Abs.6 AuslG) • Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren im Zielstaat (§ 53 Abs. 6 AuslG) ist nur bei extremer, landesweiter Gefährdung zu gewähren, die den Ausgeschobenen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzt. • Bei Bürgerkriegsgefahren ist ein erhöhtes Wahrscheinlichkeitsmaß anzulegen; bloße Zusammenaddierung mehrerer einzelner Risiken reicht nicht aus. • Für Kinder unter fünf Jahren gelten verschärfte Maßstäbe, doch rechtfertigt die erhöhte Kindersterblichkeit in Angola (rd. 30 %) ohne konkrete Einzelfallfaktoren keinen zwingenden Abschiebungsschutz. • Bei der Prüfung ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; hier ist von einer Rückkehr mit der Familie auszugehen. • Fehlende konkrete Verfolgung oder Sippenhaft der Familie schließt die Annahme aus, dass die Eltern als Versorgungspersonen ausfallen. Die 1998 in H. geborene Klägerin begehrt Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 AuslG. Ihre Eltern hatten bereits mehrfach Asyl- und Folgeanträge gestellt, die abgelehnt wurden. Die Familie wurde vom Bundesamt als ausreisepflichtig angesehen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügt insbesondere die katastrophale medizinische und hygienische Versorgung in Angola und beruft sich auf erhöhte Kindersterblichkeit sowie UNHCR-Stellungnahmen. Die Behörden gehen davon aus, die Klägerin würde mit ihren Eltern nach Luanda zurückkehren und dort nicht ernsthaft dem sicheren Tod ausgesetzt sein. Die Berufung wurde zugelassen hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 AuslG. • Rechtlicher Maßstab: Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nach § 53 Abs.6 Satz1 AuslG setzt voraus, dass der Betroffene bei Rückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre; bei Bürgerkriegsgefahren ist ein erhöhtes Wahrscheinlichkeitsmaß anzulegen (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Einzelfallprüfung: Ausgehend von der realistischen Rückkehrsituation (Rückkehr mit der Familie) ist zu prüfen, ob für die Klägerin die extreme Gefahrenlage besteht. Statistische Hinweise zur Kindersterblichkeit in Angola (rd. 30 %) und prekäre Versorgungslage genügen nicht automatisch für ein landesweites, zwingendes Abschiebungshindernis. • Regionale Differenzierung und Hilfsangebote: Die Daten zeigen erhebliche regionale Unterschiede; in den von Regierung kontrollierten Gebieten (z.B. Luanda) besteht zumindest eine begrenzte Grundversorgung durch staatliche Strukturen und internationale Hilfsorganisationen. Selektive Verteilung an besonders Gefährdete (Kleinkinder, Kranke) vermindert das Risiko, dass ein zurückkehrendes Kind zwangsläufig dem Tod ausgeliefert ist. • Keine besondere Gefährdung durch Verfolgung: Für die Eltern, insbesondere den Vater, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für politische Verfolgung oder Sippenhaft; ein Amnestiegesetz über 1996 spricht gegen weitergehende Verfolgungsgefahren. • Zusammenwirken von Risiken: Die bloße Addition verschiedener einzelner Risiken erfüllt nicht den erhöhten verfassungsrechtlichen Schutzstandard. Es fehlt an konkreten personenbezogenen Faktoren bei der Klägerin (z. B. schwere Erkrankung), die das erhöhte Risiko begründen würden. • Kinderbezogene Erwägungen: Zwar bestehen verschärfte Gefährdungen für Kinder unter fünf Jahren, doch mangelt es an Tatsachen, die die statistische Mortalität so wesentlich erhöhen würden, dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. • Verfahrensfrage: Der Senat lässt offen, ob die Berufung formell hinreichend begründet wurde, entscheidet jedoch materiell gegen die Klägerin, da die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz1 AuslG nicht erfüllt sind. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 Satz1 AuslG für die Klägerin trotz der prekären Versorgungslage in Angola und der erhöhten Kindersterblichkeit. Nach der erforderlichen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung einer realistischen Rückkehrsituation mit der Familie lassen die vorhandenen Erkenntnisse nicht die mit Verfassungsrang geforderte Gewissheit erkennen, dass die Klägerin sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Eltern, die ein Ausfallen der Versorgungspersonen begründen könnten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird damit bestätigt; die begehrte Feststellung nach § 53 Abs.6 AuslG wird abgelehnt.