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Urteil

4 L 3636/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausbildungsgeld nach den §§ 104, 107 SGB III ist keine entgeltliche Vergütung im Sinne des § 85 Abs. 2 BSHG und kann daher nicht ungekürzt als Einkommenfreibetrag behandelt werden. • Eine Zweckidentität zwischen Ausbildungsgeld und Eingliederungshilfe im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG fehlt; daher ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG (Heranziehung in angemessenem Umfang) einschlägig. • Bei Heranziehung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist der Begriff ‚in angemessenem Umfang‘ vollumfänglich gerichtlich überprüfbar und erfordert, dass ein erheblicher Teil des Ausbildungsgeldes dem Behinderten verbleibt, um die Motivation zur Teilnahme an der Maßnahme zu erhalten.
Entscheidungsgründe
Heranziehung von Ausbildungsgeld bei stationärer Eingliederungshilfe: Teilfreistellung erforderlich • Ausbildungsgeld nach den §§ 104, 107 SGB III ist keine entgeltliche Vergütung im Sinne des § 85 Abs. 2 BSHG und kann daher nicht ungekürzt als Einkommenfreibetrag behandelt werden. • Eine Zweckidentität zwischen Ausbildungsgeld und Eingliederungshilfe im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG fehlt; daher ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG (Heranziehung in angemessenem Umfang) einschlägig. • Bei Heranziehung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist der Begriff ‚in angemessenem Umfang‘ vollumfänglich gerichtlich überprüfbar und erfordert, dass ein erheblicher Teil des Ausbildungsgeldes dem Behinderten verbleibt, um die Motivation zur Teilnahme an der Maßnahme zu erhalten. Der Kläger, geistig behindert und in einem Wohnheim betreut, erhielt im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt ein Ausbildungsgeld von 120 DM monatlich. Die Beklagte als Träger der Eingliederungshilfe setzte das Ausbildungsgeld bis auf 6 DM als Kostenbeitrag zur stationären Eingliederungshilfe an. Der Kläger wandte sich dagegen mit Widerspruch und Klage und machte geltend, die Heranziehung müsse in einem angemessenen Umfang erfolgen; es müsse ein Freibetrag verbleiben, da Ausbildungsgeld nicht zweckidentisch mit Eingliederungshilfe sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und setzte einen Freibetrag von mindestens 50 % fest. Die Beklagte legte Berufung ein; das OVG prüfte, ob Ausbildungsgeld Zweckidentität mit Eingliederungshilfe hat oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nur teilweise herangezogen werden darf. • Das Ausbildungsgeld nach §§ 104, 107 SGB III ist keine Entlohnung für Arbeitsleistung, sondern eine zweckgebundene Sozialleistung für Teilnahme an Arbeitstrainingsmaßnahmen und damit nicht Entgelt im Sinne des § 85 Abs. 2 BSHG. • § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG verlangt Zweckidentität zwischen einer Leistung eines Dritten und der Sozialhilfe; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil Ausbildungsgeld nicht für einen Zweck gewährt wird, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre. • Somit ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG maßgeblich: Personen, die voraussichtlich längere Zeit in einer Einrichtung betreut werden, sind in angemessenem Umfang mit Mitteln heranzuziehen, aber nicht vollständig, wenn dadurch zentrale Ziele der Eingliederungshilfe beeinträchtigt würden. • ‚In angemessenem Umfang‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne behördlichen Ermessensermessen; er unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Bei der Angemessenheitsprüfung sind Art des Bedarfs, Dauer, Höhe der Aufwendungen und besondere Belastungen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG; § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BSHG). • Die soziale Funktion des Ausbildungsgeldes als Anreiz zur Teilnahme am Arbeitstraining muss erhalten bleiben; eine vollständige Inanspruchnahme würde diese Funktion beseitigen und könnte zur Aufgabe der Maßnahme führen. • Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt, dem Kläger das gesamte Ausbildungsgeld abzunehmen; es sind erhebliche Teilbeträge freizulassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass mindestens die Hälfte des Ausbildungsgeldes verbleiben muss, um die Motivationswirkung sicherzustellen. • Der Beklagte wird bei erneuter Heranziehung zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger mindestens 50 % des Ausbildungsgeldes verbleiben müssen; dies steht nicht über den nach § 85 BSHG vorgesehenen Grundsätzen hinaus. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Ausbildungsgeld ist keine entgeltliche Beschäftigungsvergütung im Sinne des § 85 Abs. 2 BSHG und weist keine Zweckidentität mit der Eingliederungshilfe gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auf. Maßgeblich ist daher § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG, wonach der Kostenbeitrag nur ‚in angemessenem Umfang‘ verlangt werden darf. Vor dem Hintergrund der Funktion des Ausbildungsgeldes als Motivationsanreiz muss dem Kläger ein bedeutender Teilbetrag verbleiben; das Verwaltungsgericht hat zu Recht mindestens 50 % freigestellt. Der Beklagte kann bei einer erneuten Berechnung des Kostenbeitrags nicht das gesamte Ausbildungsgeld heranziehen, sondern muss die gebotene Teilfreistellung berücksichtigen.