Urteil
1 K 2405/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung einzelner schutzwürdiger Bäume und einer hierzu geführten Baugrenze im Bebauungsplan ist zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen der Abwägung öffentliche Schutzinteressen gegenüber privaten Belangen nicht außer Verhältnis setzt (§ 1 Abs. 6 BauGB).
• Die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann der Sicherung einer noch nicht abschließend konkretisierten, aber planerisch vorbereiteten Trassenführung dienen.
• Ein Bebauungsplan, der für eine Trassenfreihaltung Festsetzungen trifft, verletzt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und ist nach § 215a BauGB unwirksam, wenn die vorgesehene großräumige Verkehrsführung im Flächennutzungsplan nicht dargestellt ist und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Baum- und Freihaltungsfestsetzungen im Bebauungsplan vs. Verstoß gegen Entwicklungsgebot • Die Festsetzung einzelner schutzwürdiger Bäume und einer hierzu geführten Baugrenze im Bebauungsplan ist zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen der Abwägung öffentliche Schutzinteressen gegenüber privaten Belangen nicht außer Verhältnis setzt (§ 1 Abs. 6 BauGB). • Die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann der Sicherung einer noch nicht abschließend konkretisierten, aber planerisch vorbereiteten Trassenführung dienen. • Ein Bebauungsplan, der für eine Trassenfreihaltung Festsetzungen trifft, verletzt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und ist nach § 215a BauGB unwirksam, wenn die vorgesehene großräumige Verkehrsführung im Flächennutzungsplan nicht dargestellt ist und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614 und nutzt diese seit Jahren gewerblich für Kfz-Betrieb; auf einem Grundstück stehen Hallen und Waschplatz, auf dem anderen besteht eine gepflasterte Fläche mit zwei Containern. Die Gemeinde plant eine neue Straßenverbindung („Ostspange“), für deren Trassenführung unter anderem Teile der Grundstücke des Antragstellers freigehalten werden sollen; hierfür wurden bereits vorbereitende Planungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Flächenerwerb betrieben. Im Bebauungsplan sind eine Baugrenze zum Schutz zweier etwa 100‑jähriger Eichen und auf dem südlichen Grundstück eine von Bebauung freizuhaltende Fläche mit zulässigen Nutzungen wie Lagerplatz und Stellflächen festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der Planfestsetzungen, soweit seine Grundstücke betroffen sind. Das Normenkontrollverfahren hatte teilweisen Erfolg. • Festsetzung der zu erhaltenden Eichen: Zulässig nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 25b BauGB; die Gemeinde hat die öffentlichen Belange des Naturschutzes gegen private Belange abgewogen (§ 1 Abs. 6 BauGB) und dabei keine Ermessensfehlentscheidung oder Abwägungsausfälle begangen. Die Beschränkung der Bebaubarkeit zum Schutz der Bäume ist verhältnismäßig, weil eine Ersatzbebauung möglich ist und der Gewerbebetrieb nicht unvertretbar beeinträchtigt wird. • Freihaltungsfestsetzung auf südlichem Grundstück: Zwar ist die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB grundsätzlich geeignet, auch Flächen zur Sicherung künftiger Fachplanungen freizuhalten; die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist aufgrund vorliegender Vorarbeiten (Trassenplanung, UVP, Grunderwerb) gegeben. • Verstoß gegen Entwicklungsgebot: Die Festsetzung verletzt jedoch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 215a Abs. 1 BauGB, weil die großräumige Verkehrsführung der "Ostspange" nicht im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Dadurch wird die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt und das Planungsermessen der Gemeinde in eine Rechtspflicht verdichtet; eine derartige Abweichung ist nicht unbeachtlich. • Rechtsfolge: Die Festsetzung der Baugrenze zum Schutz der Eichen bleibt bestehen; die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf dem südlichen Grundstück ist rechtswidrig und unwirksam nach den genannten Vorschriften. Der Antrag auf Nichtigerklärung des Bebauungsplans war teilweise erfolgreich. Die Festsetzung der zu erhaltenden Eichen und die hierzu geführte Baugrenze sind rechtsmäßig und bleiben bestehen, weil die Gemeinde eine sachgerechte Abwägung zwischen öffentlichem Naturschutzinteresse und privaten Belangen vorgenommen hat. Hingegen ist die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf dem südlichen Grundstück des Antragstellers wegen Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 215a Abs. 1 BauGB rechtswidrig und daher aufzuheben. Damit bleibt die planerische Sicherung der Trasse insoweit nicht durchsetzbar, solange die großräumige Verkehrsführung nicht im Flächennutzungsplan dargestellt und legitimiert ist.