OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 MA 817/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der aufnehmende Dienstherr entscheidet über die Zustimmung zur Versetzung eines Richters aus einem anderen Bundesland nach pflichtgemäßem Ermessen; er ist nicht verpflichtet, Versetzungs- und Anstellungsbewerber stets nach dem Leistungsgrundsatz zu vergleichen. • Personal- und haushaltswirtschaftliche Erwägungen können es rechtfertigen, in Abschottungssituationen niedersächsischen Proberichtern Vorrang bei der Besetzung von Planstellen einzuräumen. • Eine vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren durch Mitteilung begründet nicht ohne Weiteres einen durchsetzbaren Anspruch, wenn sich zwischenzeitlich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass die Verwaltung bei Kenntnis der neuen Lage die Erklärung nicht abgegeben hätte. • Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung wegen Besetzung von Richtersstellen ist auf Fehler der Begrenzung des Anwendungsbereichs, unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße beschränkt.
Entscheidungsgründe
Ermessen des aufnehmenden Dienstherrn bei Versetzungen und Vorrang heimischer Proberichter • Der aufnehmende Dienstherr entscheidet über die Zustimmung zur Versetzung eines Richters aus einem anderen Bundesland nach pflichtgemäßem Ermessen; er ist nicht verpflichtet, Versetzungs- und Anstellungsbewerber stets nach dem Leistungsgrundsatz zu vergleichen. • Personal- und haushaltswirtschaftliche Erwägungen können es rechtfertigen, in Abschottungssituationen niedersächsischen Proberichtern Vorrang bei der Besetzung von Planstellen einzuräumen. • Eine vorläufige Einbeziehung in ein Auswahlverfahren durch Mitteilung begründet nicht ohne Weiteres einen durchsetzbaren Anspruch, wenn sich zwischenzeitlich die tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass die Verwaltung bei Kenntnis der neuen Lage die Erklärung nicht abgegeben hätte. • Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung wegen Besetzung von Richtersstellen ist auf Fehler der Begrenzung des Anwendungsbereichs, unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße beschränkt. Der Antragsteller, Richter auf Probe in Sachsen-Anhalt seit 1996, bewarb sich Ende 1999 auf drei beim Amtsgericht H ausgeschriebene Planstellen in Niedersachsen. Niedersächsische Proberichter sowie zwei andere Versetzungsbewerber aus Niedersachsen hatten sich ebenfalls beworben. Das Justizministerium Sachsen-Anhalts stimmte einer Versetzung des Antragstellers zu; der Antragsgegner (Niedersachsen) teilte jedoch im November 2000 mit, er werde der Versetzung nicht zustimmen und plane, die Stellen an die niedersächsischen Bewerber zu vergeben. Begründet wurde dies mit personalwirtschaftlichen Erwägungen und dem Vorrang anstellungsreifer niedersächsischer Proberichter. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller beantragte Zulassung der Beschwerde; das Oberverwaltungsgericht verwies die Zulassung mangels Zulassungsgründen ab. • Rechtliche Grundlage für Versetzung: §§71 Abs.3, 30 DRiG i.V.m. §123 Abs.1,2 BRRG; erforderliche schriftliche Zustimmung des aufnehmenden Dienstherrn. • Ermessensspielraum des aufnehmenden Dienstherrn: Er ist nicht verpflichtet, Versetzungs- und Anstellungsbewerber zwingend nach dem Leistungsgrundsatz zu vergleichen; Personal- und Organisationshoheit erlaubt sachliche Begrenzung des Bewerberkreises. • Verwaltungsaufwand und personalwirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen nachweislich die Entscheidung, anstellungsreifen niedersächsischen Proberichtern Vorrang einzuräumen, um für diese Planstellen zur Verfügung zu stellen und Fürsorgepflicht zu wahren. • Die Mitteilung, der Antragsteller werde in das Auswahlverfahren einbezogen, stellte keine verbindliche Zustimmung zur Versetzung dar; eine schriftliche Zustimmung wäre gegenüber dem abgebenden Dienstherrn erforderlich gewesen (§123 Abs.2 S.1 BRRG). • Selbst bei Annahme einer Zusage wäre die Verwaltungserklärung nach §38 Abs.3 VwVfG wegen zwischenzeitlicher, gravierender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (starker Anstieg von Versetzungsbewerbern ab April 2000) nicht mehr bindend. • Die gerichtliche Prüfung im summarischen Verfahrensstadium beschränkt sich auf enge Prüfungsmaßstäbe; hier sind keine Rechts- oder Verfahrensfehler erkennbar. • Der Vortrag des Antragstellers zu vergleichbaren Fällen konnte nicht plausibel machen, dass die neue personalwirtschaftliche Praxis nicht einheitlich angewandt wird. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb erfolglos. Die Entscheidung des Antragsgegners, der Versetzung nicht zuzustimmen und die freien Planstellen inländischen Proberichtern vorzubehalten, ist rechtmäßig und überschreitet den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht. Eine verbindliche Zusage zur Versetzung wurde nicht abgegeben; eine etwaige Erklärung wäre wegen der nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr bindend gewesen. Der Antragsteller hat deshalb keinen durchsetzbaren Anordnungsanspruch gegen die Besetzung der Stellen mit den niedersächsischen Bewerbern.