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Beschluss

4 MA 911/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 VwGO genügen hinreichend dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. • Ein Ausländer kann gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung beanspruchen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. • Der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG kann die Erteilung einer Duldung gebieten, auch wenn die Ehe nach religiösem Ritus geschlossen wurde. • Die zuständige Ausländerbehörde kann eine Duldung räumlich beschränken; es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse, eine entsprechend eingeschränkte Duldung zu erzwingen.
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch wegen ehelichem Zusammenleben; Schutz der nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe • Zur Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 VwGO genügen hinreichend dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. • Ein Ausländer kann gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung beanspruchen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. • Der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG kann die Erteilung einer Duldung gebieten, auch wenn die Ehe nach religiösem Ritus geschlossen wurde. • Die zuständige Ausländerbehörde kann eine Duldung räumlich beschränken; es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse, eine entsprechend eingeschränkte Duldung zu erzwingen. Der Antragsteller, ein Ausländer, ist nach islamischem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die zugleich seine Betreuerin ist. Die Ausländerbehörde erteilte keine Duldung mit dem gewünschten räumlichen Geltungsbereich, sodass der Antragsteller seine Anwesenheit bei der Ehefrau in Stadt B. nicht gewährleisten kann. Er beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Duldung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller rief das Oberverwaltungsgericht an und beantragte Zulassung der Beschwerde. Streitgegenstand ist, ob die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist und daher eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu gewähren ist. Die Parteien sind sich über das Bestehen der Ehe einig; eine schriftliche Trauungsurkunde liegt nicht vor. Es geht auch um die Frage, ob die Behörde eine räumlich auf ein Land beschränkte Duldung erteilen kann oder ob diese Verpflichtung besteht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 4 i.V.m. 124 Abs. 2 VwGO statthaft; hinreichende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses liegen vor. • Rechtliche Grundlage: Nach § 55 Abs. 1 und 2 AuslG wird eine Duldung gewährt, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Schutz der Ehe: Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch nach religiösem Ritus geschlossene Ehen; dieser Schutz kann die Duldung zur Sicherung des ehelichen Zusammenlebens gebieten. • Anwendbarkeit auf den Fall: Die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen begründet hier rechtliche Gründe, die Abschiebung vorläufig unmöglich zu machen, sodass eine Duldung beansprucht werden kann. • Räumliche Beschränkung: Die Antragsgegnerin kann eine Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG räumlich auf ein Land beschränken; dennoch besteht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, eine solche beschränkte Duldung zu erlangen, weil sie ihm Schutz in dem Bereich bietet, in dem er zuvor gelebt hat, und weil auf eine spätere Umverteilung und vergleichbare Duldung durch die dann zuständige Behörde vertraut werden kann. • Glaubhaftmachung: Für das Eilverfahren ist das Vorliegen der nach islamischem Ritus geschlossenen Ehe hinreichend glaubhaft gemacht; die Behörde hat die ehelichen Bindungen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. • Offenbleiben weiterer Fragen: Ob der Antragsteller sein Ziel einer Umverteilung nach Bonn und dortigen Duldung erreichen kann, bleibt unbeantwortet. Die Beschwerde wird zugelassen und begründet; der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin vorläufig eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG verlangen, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen zum Schutz des ehelichen Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau unmöglich ist. Die Behörde darf die Duldung räumlich beschränken, es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, die Erteilung einer derartigen eingeschränkten Duldung zu erstreiten. Die Feststellung des Senats stützt sich darauf, dass die Ehe nach islamischem Ritus hinreichend glaubhaft ist und damit unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Offen bleibt, ob eine spätere Umverteilung und Duldung durch eine andere Behörde erreichbar ist.