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Beschluss

1 L 4087/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Windenergieanlagen ist wegen ihrer Bauweise regelmäßig Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung (Herstellungswert) und nicht Nr. 1.1.1 (Rohbauwert) anzuwenden. • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO muss jeden geltend gemachten Zulassungsgrund spezifisch darlegen; bloße pauschale Rügen genügen nicht. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn für das vom Antragsteller angestrebte Entscheidungsergebnis die besseren Gründe sprechen. • Die Berücksichtigung der gesamten Herstellungskosten bei Nr. 1.1.2 verletzt nicht ohne Weiteres das Äquivalenzprinzip, da die Prüfaufwendungen der Bauaufsichtsbehörde erheblich sein können.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung für Windenergieanlagen: Anwendung von Nr. 1.1.2 statt Nr. 1.1.1 • Bei Windenergieanlagen ist wegen ihrer Bauweise regelmäßig Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung (Herstellungswert) und nicht Nr. 1.1.1 (Rohbauwert) anzuwenden. • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO muss jeden geltend gemachten Zulassungsgrund spezifisch darlegen; bloße pauschale Rügen genügen nicht. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn für das vom Antragsteller angestrebte Entscheidungsergebnis die besseren Gründe sprechen. • Die Berücksichtigung der gesamten Herstellungskosten bei Nr. 1.1.2 verletzt nicht ohne Weiteres das Äquivalenzprinzip, da die Prüfaufwendungen der Bauaufsichtsbehörde erheblich sein können. Die Klägerin rügt, die für die Genehmigung einer Windenergieanlage festgesetzten Baugebühren seien nach Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses (Rohbauwert von 670.000 DM) und nicht nach Nr. 1.1.2 (Herstellungswert von 2.140.000 DM) zu berechnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte Erwägungen des OVG Lüneburg aus 1994. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO und machte verschiedene Zulassungsgründe geltend, darunter grundsätzliche Bedeutung und Divergenz. Der Senat prüft, ob der Zulassungsantrag den Darlegungserfordernissen genügt und ob ernstliche Zweifel oder grundsätzliche Rechtsfragen vorliegen. Er erörtert insbesondere die baupraktischen Besonderheiten von Windenergieanlagen und die sich daraus ergebende Ungeeignetheit des Rohbaukriteriums. • Form- und Darlegungserfordernis: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht das Darlegungsgebot des § 124a Abs.1 S.4 VwGO, weil er die verschiedenen Zulassungsgründe nicht jeweils konkret begründet und lediglich pauschale Angriffe gegen die vorinstanzliche Entscheidung enthält. • Rechtliche Maßstäbe zur Zulassung: Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs.2 VwGO erfordern entweder ernstliche Zweifel an der Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten oder Divergenz; diese sind spezifisch darzulegen. • Ernstliche Zweifel: Nach ständiger Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel nur, wenn das vom Antragsteller gewollte Ergebnis wahrscheinlicher ist; dies hat die Klägerin nicht substantiiert darlegen können. • Gebührenrechtliche Bewertung: Aufgrund der Bauweise von Windenergieanlagen passt das Rohbau-System, das Nr. 1.1.1 zugrunde liegt, regelmäßig nicht, weil die Abfolge von Rohbau- und Schlussabnahme nicht gegeben ist. • Anwendung von Nr. 1.1.2: Nr. 1.1.2 wurde für Fälle geschaffen, bei denen das Schema des § 80 NBauO nicht passt; daher ist hier der Herstellungswert zugrunde zu legen. • Baurechtliche Relevanz von Bauteilen: Viele konstruktive Elemente (z. B. Steuerung, Kanzel, Aggregatplatzierung) sind auch für baurechtliche Prüfungen relevant (Standfestigkeit, Umwelt- und Nachbarverträglichkeit) und rechtfertigen die Einbeziehung in die Herstellungs- bzw. Gesamtkosten. • Äquivalenzprinzip: Die Annahme des Herstellungswertes und der daraus resultierenden Gebühr steht nicht in willkürlichem Missverhältnis zu den Prüfaufwendungen der Behörde; die Prüfung von Windenergieanlagen ist nicht routinemäßig und rechtfertigt die Gebührensätze. • Divergenzrüge: Eine Abweichung von der Entscheidung des OVG Lüneburg liegt nicht vor; dieses hatte bereits die Einbeziehung der gesamten Kosten bejaht. • Kosten- und Streitwertfragen: Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (u.a. § 154 Abs.2 VwGO, § 13 Abs.2 GKG) und wurden entsprechend berechnet. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klägerin konnte die spezifischen Darlegungsanforderungen des Zulassungsverfahrens nicht erfüllen, insbesondere fehlt die konkrete Substantiierung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Inhaltlich besteht kein ernstlicher Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Rechtsanwendung: Bei Windenergieanlagen ist wegen der baupraktischen Besonderheiten Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses (Herstellungswert) anzuwenden, weshalb die nach dieser Vorschrift berechnete Gebühr zu Recht festgesetzt wurde. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich, denn die Prüfung einer Windenergieanlage ist aufwändig und die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Aufwand. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben in der vom Senat bestätigten Form.