Beschluss
1 L 4089/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Windenergieanlagen sind bei der Abstandsberechnung wie Gebäude zu behandeln; maßgeblich ist das durch den Rotor bestrichene Feld.
• Rotorblätter sind keine untergeordneten Bauteile i.S. von § 7 b NBauO und sind bei der Abstandsberechnung zu berücksichtigen.
• Für die Zulassung der Berufung müssen konkrete und hinreichend substantiiert vorgetragene Rügen dargelegt werden; allgemein gehaltene oder unzureichend ausgeführte Angriffe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rotorfeld bei Windenergieanlagen maßgeblich für Abstandsberechnung • Windenergieanlagen sind bei der Abstandsberechnung wie Gebäude zu behandeln; maßgeblich ist das durch den Rotor bestrichene Feld. • Rotorblätter sind keine untergeordneten Bauteile i.S. von § 7 b NBauO und sind bei der Abstandsberechnung zu berücksichtigen. • Für die Zulassung der Berufung müssen konkrete und hinreichend substantiiert vorgetragene Rügen dargelegt werden; allgemein gehaltene oder unzureichend ausgeführte Angriffe genügen nicht. Die Klägerin focht die Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (WEA 2; Nabenhöhe 65 m, Leistung 500 kW, Rotorblätter 20 m) an. Der Beklagte hatte die Genehmigung erteilt, sie später aber wegen Nachbarwidersprüchen und des angeblich nicht eingehaltenen Grenzabstandes mit Bescheid zurückgenommen; zudem habe die Klägerin kein Gutachten vorgelegt, das unzumutbare Belästigungen ausschließt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin hatte einen Teil ihrer Klage zurückgenommen. Im Zulassungsverfahren rügte die Klägerin insbesondere die Berechnung des Grenzabstandes und die Frage, ob die Rotorblätter als kugelförmig zu berücksichtigen oder als untergeordnete Bauteile auszunehmen seien. Das OVG prüfte nur die konkret erhobenen Angriffe im Zulassungsantrag und stellte fest, dass diese unzureichend substantiiert seien. • Zulassungsantrag: Es fehlt an ernstlichen Zweifeln, weil für ein Obsiegen der Klägerin in der Hauptsache nicht die besseren Gründe sprechen; viele Angriffe sind ungenügend substantiiert (§ 124 VwGO). • Maßgebliche Rechtsfigur: Nach Landesbauordnung wirken Windenergieanlagen gebäudegleich (§ 12a Abs.1 NBauO n.F. / §7 Abs.8 a.F.), sodass das von Rotorblättern überstrichene Feld bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen ist. • Schmalseitenprivileg: Das Zulassungsantragsvorbringen hat nicht konkret dargelegt, wie das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO) hier zugunsten des Vorhabens anzuwenden wäre; pauschale Hinweise genügen nicht zur Zulassung. • Untergeordnete Bauteile: Rotorblätter fallen nicht unter § 7b NBauO, weder werden sie ausdrücklich genannt noch können sie als "untergeordnete" Bauteile angesehen werden; ihre Größe und Funktion (wesentlicher Teil der Anlage; ohne sie wäre die Anlage nicht nutzbar) sprechen gegen Privilegierung. • Beurteilung der Verweisung auf andere Regelungen: Hinweise auf bundes- oder landespolitische Förderverpflichtungen oder Regelungen anderer Länder ändern nichts an der Landeskompetenz zur Abstandsregelung und sind für die Entscheidung ohne Belang. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde überwiegend zurückgewiesen, weil für ein Obsiegen in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten dargetan sind und die erhobenen Rügen im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert wurden. Die Abstandsberechnung ist unter Einbeziehung des vom Rotor bestrichenen Feldes vorzunehmen; Rotorblätter können nicht als untergeordnete Bauteile nach § 7 b NBauO außer Betracht bleiben. Damit bleibt die Rücknahme der Baugenehmigung wegen nicht eingehaltenen Grenzabstandes und fehlenden Nachweises zur Unzumutbarkeit der Belästigungen in der für die Klägerin nachteiligen Bewertung bestehen. Die Klägerin trägt das Risiko, dass unkonkrete oder unvollständige Ausführungen im Zulassungsantrag nicht zur Wiederaufnahme oder erfolgreichen Fortführung des Verfahrens führen.