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Beschluss

8 OA 2480/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich erstattungsfähig (§ 162 VwGO). • Auch wenn eine Körperschaft eigene juristische Mitarbeiter hat, ist nicht generell zu prüfen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war; eine Ausnahme liegt nur bei offenkundig treuwidrigem Verhalten vor. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Organ oder gesetzlichen Vertreter führt nicht zu Nachteilen bei der Erstattungsfähigkeit; dessen Tätigkeit in eigener Sache wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO gleichzustellen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei Vertretung durch Rechtsanwalt trotz eigener Juristen • Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich erstattungsfähig (§ 162 VwGO). • Auch wenn eine Körperschaft eigene juristische Mitarbeiter hat, ist nicht generell zu prüfen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war; eine Ausnahme liegt nur bei offenkundig treuwidrigem Verhalten vor. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Organ oder gesetzlichen Vertreter führt nicht zu Nachteilen bei der Erstattungsfähigkeit; dessen Tätigkeit in eigener Sache wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO gleichzustellen. Die Kläger rügten die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten und hielten die erstatteten Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten für nicht erstattungsfähig. Die Beklagte war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auch Mitarbeiter mit juristischer Qualifikation hat; zudem sieht ihre Satzung vor, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses die Beklagte vor Gericht vertreten kann. Im streitigen Verfahren traten die Rechtsanwälte D., E. und F. als Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf. Das Verwaltungsgericht setzte die von den Klägern zu erstattenden Kosten auf 4.280,10 DM fest; dies bestritten die Kläger mit ihrer Erinnerung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Beauftragung von Rechtsanwälten offensichtlich nutzlos oder treuwidrig war und ob Anwaltsgebühren auch bei Vertretung durch Organe erstattungsfähig sind. • Nach § 162 Abs. 1 und 2 VwGO gehören Gerichtskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, insbesondere Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, zu den Verfahrenskosten und sind erstattungsfähig. • Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit gelten nur, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und ausschließlich kostenerzeugend ist; ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. • Rechtsanwälte verfügen regelmäßig über vertiefte prozessrechtliche Kenntnisse; die Kläger konnten nicht darlegen, dass die Beauftragung der genannten Anwälte offensichtlich nutzlos gewesen wäre. Die Satzung der Beklagten erlaubt dem Vorsitzenden zwar die Vertretung, verpflichtet ihn dazu jedoch nicht, so dass die Entscheidung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, zulässig und nicht treuwidrig ist. • Nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO (entsprechend anzuwenden) sind die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehen. Eine Tätigkeit in eigener Sache umfasst auch die Vertretung als gesetzlicher Vertreter oder Organ, sodass bei der organschaftlichen Vertretung durch den Vorsitzenden in gleicher Höhe Gebühren angefallen wären. • Folglich führt die Beauftragung externer Rechtsanwälte nicht zu einer überobligatorischen Kostenverursachung; die Kostenfestsetzung auf 4.280,10 DM ist rechtmäßig. Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zu Recht zurückgewiesen, weil die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit scheidet aus, da die Hinzuziehung der Rechtsanwälte weder offensichtlich nutzlos noch treuwidrig war. Selbst wenn die Beklagte durch ihren Vorsitzenden hätte vertreten werden können, wären nach § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO vergleichbare Anwaltsgebühren entstanden, sodass die Beauftragung externer Anwälte die Kostenpflicht der Kläger nicht ausschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.