OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 637/99

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Gebührensatzung muss Entstehung und Fälligkeit der Gebühr in Einklang mit höherrangigem Recht regeln; eine Regelung, wonach die Gebühr mit der Anmeldung entsteht, verstößt gegen das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz. • Benutzungsgebühren entstehen erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung; die bloße Möglichkeit der Nutzung rechtfertigt keine Benutzungsgebühr. • Wenn eine Satzung wegen Verstoßes gegen Mindestanforderungen des Kommunalabgaberechts nichtig ist, sind auf ihrer Grundlage ergangene Gebührenbescheide rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Gebührenentstehung bei Grabnutzungsgebühren: Entstehen erst mit tatsächlicher Inanspruchnahme • Eine kommunale Gebührensatzung muss Entstehung und Fälligkeit der Gebühr in Einklang mit höherrangigem Recht regeln; eine Regelung, wonach die Gebühr mit der Anmeldung entsteht, verstößt gegen das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz. • Benutzungsgebühren entstehen erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung; die bloße Möglichkeit der Nutzung rechtfertigt keine Benutzungsgebühr. • Wenn eine Satzung wegen Verstoßes gegen Mindestanforderungen des Kommunalabgaberechts nichtig ist, sind auf ihrer Grundlage ergangene Gebührenbescheide rechtswidrig. Der Kläger ist Nutzungsberechtigter einer Wahlgrabstätte mit acht Beisetzungsmöglichkeiten, erworben durch seine Mutter 1971 für 40 Jahre. Die Gemeinde (Beklagte) verlängerte das Nutzungsrecht auf Antrag des Klägers und stellte ihn gleichzeitig zu Grabnutzungsgebühren und Bestattungsgebühren heran. Der Kläger wandte sich gegen die Gebührenfestsetzung und rügte insbesondere Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip und die Ungleichbehandlung sowie Mängel in der Gebührenkalkulation. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Friedhofsgebührensatzung enthalte keine wirksame Regelung zur Entstehung der Gebührenschuld und überschreite bei der Kalkulation zulässige Zeiträume. Die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Rechtsgrundlage: § 2 Abs.1 NKAG verlangt, dass Satzungen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Tatbestand, Maßstab, Satz sowie Entstehung und Zeitpunkt der Fälligkeit regeln. • Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG sind Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; der Tatbestand verwirklicht sich erst bei tatsächlicher Nutzung, nicht allein durch Anmeldung oder Möglichkeit der Nutzung. • Die streitige Friedhofsgebührensatzung bestimmt in § 3 Satz 1, die Gebührenschuld entstehe mit der Anmeldung. Diese Regelung widerspricht höherrangigem Recht (NKAG und AO), weil sie eine Gebühr vor der tatsächlichen Inanspruchnahme entstehen lässt. • Fehlt eine wirksame Regelung zur Entstehung der Gebühr in der Satzung, erfüllt die Satzung nicht die Mindestanforderungen des § 2 Abs.1 NKAG und ist daher nichtig; hierauf gestützte Gebührenbescheide sind rechtswidrig. • Unabhängig davon wäre die Erhebung von Gebühren für einen erst in der Zukunft liegenden Nutzungszeitraum (hier 2011–2018) voraussichtlich unzulässig, weil sie eine Gegenleistung für noch nicht erbrachte Nutzung darstellt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte die Klageentscheidung: Der Gebührenbescheid der Beklagten ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger, weil der zugrunde liegenden Friedhofsgebührensatzung eine mit höherrangigem Recht unvereinbare Bestimmung zur Entstehung der Gebührenschuld (Entstehen mit der Anmeldung) fehlt und die Satzung daher nichtig ist. Folglich konnten die erhobenen Grabnutzungsgebühren nicht wirksam festgesetzt werden. Zudem ist die Erhebung von Gebühren für einen künftig liegenden Nutzungszeitraum offensichtlich unzulässig. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Klägers; eine Revision wurde nicht zugelassen.