Urteil
4 LB 1109/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben bei akuten Erkrankungen Anspruch auf erforderliche ärztliche Behandlung auch wenn die Behörde vor der Behandlung nicht von dem Bedarf in Kenntnis gesetzt war (§ 4 Abs.1 AsylbLG).
• § 5 BSHG ist im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht unmittelbar oder analog als tatbestandliche Voraussetzung für Leistungen nach § 4 AsylbLG anzuwenden.
• Die Behörde kann nach § 4 Abs.3 AsylbLG den Leistungsanspruch in der Höhe begrenzen, indem sie den Leistungsberechtigten auf eine zumutbarere, kostengünstigere Behandlungsoption verweist.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme stationärer Behandlung nach AsylbLG trotz fehlender vorheriger Genehmigung • Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben bei akuten Erkrankungen Anspruch auf erforderliche ärztliche Behandlung auch wenn die Behörde vor der Behandlung nicht von dem Bedarf in Kenntnis gesetzt war (§ 4 Abs.1 AsylbLG). • § 5 BSHG ist im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht unmittelbar oder analog als tatbestandliche Voraussetzung für Leistungen nach § 4 AsylbLG anzuwenden. • Die Behörde kann nach § 4 Abs.3 AsylbLG den Leistungsanspruch in der Höhe begrenzen, indem sie den Leistungsberechtigten auf eine zumutbarere, kostengünstigere Behandlungsoption verweist. Die Klägerin, russische Staatsangehörige und Asylbewerberin, wurde vom 7. bis 24. Januar 1998 im Kreiskrankenhaus L. stationär wegen einer geburtshilflichen Erkrankung operiert. Das Krankenhaus stellte dem Beklagten die Behandlungskosten in Rechnung. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf § 5 BSHG ab, weil dieser erst nach Beginn der Behandlung von dem Fall Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin machte geltend, die Behandlung sei medizinisch dringend und es habe zuvor Hinweise an das Sozialamt gegeben; sie selbst habe um Kostenübernahme gebeten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht nahm die Berufung des Beklagten teilweise auf und führte eine Prüfung zur Anwendbarkeit des BSHG und zu den Regelungen des AsylbLG durch. Es stellte fest, dass die Behandlung erforderlich und die Klägerin leistungsberechtigt war. • Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs.1 AsylbLG: erforderlich ärztliche Versorgung einschließlich stationärer Behandlung ist zu gewähren; dies schließt Akutbehandlungen ein. • Das AsylbLG ist als eigenständiges Regelwerk des Ausländer- und Asylrechts gestaltet; es enthält keine ausdrückliche Entsprechung zu § 5 Abs.1 BSHG, weshalb dessen unmittelbare oder analoge Anwendung auf Leistungen nach § 4 AsylbLG abzulehnen ist. • Die Zielsetzung und Systematik des AsylbLG unterscheiden sich vom BSHG; daher folgt nicht, dass Asylbewerber ohne Weiteres schlechter oder besser als Sozialhilfeempfänger behandelt werden müssen. • § 4 Abs.3 AsylbLG verpflichtet die Behörde zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und ermöglicht organisatorische Maßnahmen (z. B. Ausstellung von Behandlungsscheinen, Verweisung auf bestimmte Ärzte oder Krankenhäuser). • Aus § 4 Abs.3 AsylbLG folgt die Befugnis, Leistungsberechtigte auf eine zumutbare, kostengünstigere Behandlungsalternative zu verweisen; dies begrenzt den Anspruch in der Höhe, beseitigt ihn aber nicht, wenn die Behandlung bereits aus akuten Gründen erfolgte. • Im konkreten Fall war die Behandlung medizinisch dringend und erforderlich; der Behörde war der Krankenhausaufenthalt erst nach der Aufnahme bekannt, daher bestand kein Anspruchsausschluss nach § 5 BSHG. • Die Leistungspflicht des Beklagten besteht grundsätzlich für die erforderliche Akutversorgung, die Erstattungsfähigkeit kann aber auf die Kosten einer zumutbaren, kostengünstigeren Alternative beschränkt werden (hier: anderes Krankenhaus mit geringeren Kosten). Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten der stationären Heilbehandlung nach § 4 Abs.1 AsylbLG, weil die Behandlung erforderlich und akut war und ein Leistungsverlust wegen fehlender vorheriger Mitteilung an die Behörde nicht eintritt. § 5 BSHG ist auf das Asylbewerberleistungsrecht weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Die Behörde kann jedoch gemäß § 4 Abs.3 AsylbLG den Anspruch in der Höhe beschränken, indem sie auf eine zumutbarere und kostengünstigere Behandlungsalternative verweist; danach ist der erstattungsfähige Betrag an die Kosten der zumutbaren Alternative anzupassen. Im Ergebnis bleibt die Klägerin leistungsberechtigt, die Kostenerstattung ist aber auf das Niveau einer zumutbaren, billigeren Behandlung zu begrenzen.