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Beschluss

8 LA 3266/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglichem Eintritt von Umständen, die die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG rechtfertigen, kann nach § 18 BJagdG der Jagdschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung gesetzt werden. • Missbräuchlicher oder leichtfertiger Gebrauch von Waffen rechtfertigt die Annahme fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. • Das Abfeuern mehrerer Schüsse mit einer für Distanz ungeeigneten, zielungenauen Waffe gegenüber zurückweichenden Personen begründet objektiv pflichtwidriges Verhalten und rechtfertigt die Versagung der Jagdscheinwiedererteilung. • Die Behörde durfte neben dem Schusswaffengebrauch auch einen Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 28 WaffG) als relevant für die Unzuverlässigkeit werten, auch wenn strafgerichtliche Verfahren nicht endgültig zugunsten des Klägern entschieden sind.
Entscheidungsgründe
Einziehung des Jagdscheins und Sperrfrist wegen missbräuchlichen Schusswaffengebrauchs • Bei nachträglichem Eintritt von Umständen, die die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG rechtfertigen, kann nach § 18 BJagdG der Jagdschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung gesetzt werden. • Missbräuchlicher oder leichtfertiger Gebrauch von Waffen rechtfertigt die Annahme fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. • Das Abfeuern mehrerer Schüsse mit einer für Distanz ungeeigneten, zielungenauen Waffe gegenüber zurückweichenden Personen begründet objektiv pflichtwidriges Verhalten und rechtfertigt die Versagung der Jagdscheinwiedererteilung. • Die Behörde durfte neben dem Schusswaffengebrauch auch einen Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 28 WaffG) als relevant für die Unzuverlässigkeit werten, auch wenn strafgerichtliche Verfahren nicht endgültig zugunsten des Klägern entschieden sind. Der Kläger hatte einen Jagdschein, gegen dessen Einziehung und die Festsetzung einer fünfjährigen Sperrfrist er klagte. Anlass war ein Vorfall am 31. August 1997, bei dem der Kläger aus seinem Revolver mindestens vier Schüsse in Richtung der Brüder Y. abgab; zuvor hatte er die Polizei gerufen. Bei den Schüssen wurde auch C. G. verletzt, der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht am Angriff auf den Kläger beteiligt war. Die Behörde erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, weil der Kläger die Waffe missbräuchlich verwendet und zudem möglicherweise gegen § 28 WaffG verstoßen habe, indem er eine Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte innehatte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung wegen angeblicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. • Rechtliche Grundlage: § 17 BJagdG (Versagungsgründe), § 18 BJagdG (Einziehung und Sperrfrist). • Ermessensausübung: Die Festsetzung einer Sperrfrist war ermessensfehlerfrei, weil die Voraussetzungen für die Einziehung des Jagdscheins vorlagen. • Zuverlässigkeit: Fehlende Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG liegt vor, wenn Tatsachen den missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen erwarten lassen; hiervon sind die Behörden und Gerichte ausgegangen. • Tatvorwurf: Das Abgeben mehrerer Schüsse mit sachlich bekannter Zielungenauigkeit bei Distanz stellt ein objektiv pflichtwidriges Verhalten dar; selbst bei wahrgenommener Gefährdung war Abwarten der Polizei oder Verzicht auf Distanzschüsse zumutbar. • Notwehr/Notstand: Selbst wenn Notwehr gegenüber einigen Beteiligten möglich gewesen sein könnte, rechtfertigt dies nicht die abgegebene Schusssalve und schließt die Annahme von Missbrauch und Unzuverlässigkeit nicht aus. • Waffenrechtlicher Verstoß: Die Annahme eines Verstoßes gegen § 28 WaffG (unerlaubter Besitz) ist nicht widerlegt; ein strafgerichtliches Verfahren wurde nicht rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden, sodass die Verwaltungsbehörde den Verstoß zu Recht berücksichtigte. • Revision der Tatsachenfeststellungen: Der Kläger hat die wesentlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel gezogen; daher besteht kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsantrag auf Berufung hat keinen Erfolg. Die Einziehung des Jagdscheins und die Festsetzung einer fünfjährigen Sperrfrist waren rechtmäßig, weil der Kläger durch das Abfeuern mehrerer Schüsse mit einer für Distanz ungeeigneten, zielungenauen Waffe objektiv pflichtwidrig handelte und deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 17 BJagdG fehlt. Zusätzlich steht dem Verwaltungsakt die Annahme eines Verstoßes gegen § 28 WaffG nicht entgegen; ein strafgerichtlicher Freispruch liegt nicht vor. Damit war die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und eine Sperrfrist zu setzen, und das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.