Urteil
8 LB 3551/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Land kann sein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht gemäß § 48 NNatSchG ausüben, wenn das Grundstück im Geltungsbereich einer Naturschutzgebietsverordnung liegt und für Naturschutzmaßnahmen verwendet werden soll.
• Formelle Verletzungen bei Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Rügefrist gerügt wurden (§ 30 Abs. 8 NNatSchG).
• Mängel in der Begründung eines Vorkaufsrechtsbescheids nach § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG sind Verfahrensmängel und können nach § 45 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden; nachgeholte Konkretisierungen sind zulässig.
• Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 510 Abs. 2 BGB beginnt mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags, etwa mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung.
Entscheidungsgründe
Ausübung naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts bei Naturschutzgebiet rechtmäßig • Das Land kann sein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht gemäß § 48 NNatSchG ausüben, wenn das Grundstück im Geltungsbereich einer Naturschutzgebietsverordnung liegt und für Naturschutzmaßnahmen verwendet werden soll. • Formelle Verletzungen bei Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Rügefrist gerügt wurden (§ 30 Abs. 8 NNatSchG). • Mängel in der Begründung eines Vorkaufsrechtsbescheids nach § 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG sind Verfahrensmängel und können nach § 45 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden; nachgeholte Konkretisierungen sind zulässig. • Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 510 Abs. 2 BGB beginnt mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags, etwa mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag ein rund 3,29 ha großes Flurstück, das im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet "L Landgrabenniederung" liegt. Nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung übte die Naturschutzbehörde das Vorkaufsrecht des Landes aus und erwarb das Grundstück. Kläger und Verkäufer legten Widerspruch ein, u. a. mit dem Einwand, das Vorkaufsrecht sei nicht fristgerecht ausgeübt worden, und erhoben Klage. Der Kläger rügte ferner die Rechtsmäßigkeit der Naturschutzgebietsverordnung, die unzureichende Begründung des Vorkaufsbescheids und die Unmöglichkeit der geplanten Maßnahmen (Vernässung, extensive Nutzung) aufgrund bestehender Pachtverhältnisse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich weiter vor dem Oberverwaltungsgericht. • Klagebefugnis: Der Käufer ist durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten betroffen, weil ihm das vertragliche Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (§ 42 Abs. 2 VwGO; § 48 Abs. 2, § 505 BGB). • Bestandskraft des Bescheids: Ein behaupteter Verstoß gegen Vertretungsverbote bei Einlegung des Widerspruchs führt nicht zur Unwirksamkeit des Widerspruchs; der Bescheid hat keine Bestandskraft erlangt (§ 114a BRAO). • Rechtsgrund des Vorkaufsrechts: Das Vorkaufsrecht ergibt sich aus § 48 Abs. 1 NNatSchG, weil das Grundstück im Bereich der Naturschutzgebietsverordnung liegt; formelle und materielle Angriffe gegen die Verordnung sind unbegründet oder nicht fristgerecht gerügt (§ 30 Abs. 2, Abs. 8 NNatSchG). • Bundesrechtliches Vorkaufsrecht: Es besteht kein vorrangiges bundesrechtliches Vorkaufsrecht, das dem landesrechtlichen Vorkaufsrecht entgegenstünde. • Frist zur Ausübung: Die maßgebliche Zwei-Monats-Frist nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 510 Abs. 2 BGB begann mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags, die durch die Genehmigung eintrat; die Ausübung war fristgerecht. • Begründungsmängel: Die zunächst unzureichende Begründung des Verwendungszwecks im Bescheid (§ 48 Abs. 3 Satz 3 NNatSchG) ist Verfahrensrecht und konnte nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Konkretisierung geheilt werden; ein Nachschieben von Gründen wurde nicht festgestellt. • Tatsächliche Durchführbarkeit: Es ist nicht dargetan, dass die beabsichtigte Verwendung (Vernässung, extensive Nutzung) von vornherein rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; bestehende Pachtverhältnisse schließen die mögliche Umsetzung nicht aus und rechtfertigen daher nicht die Unrechtmäßigkeit der Vorkaufsausübung. Die Berufung ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Vorkaufsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung ist rechtmäßig: Das Land konnte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach § 48 NNatSchG ausüben, die Ausübung erfolgte fristgerecht und die zunächst unvollständige Begründung wurde im gerichtlichen Verfahren wirksam ergänzt und damit geheilt nach § 45 VwVfG. Angriffe auf die Naturschutzgebietsverordnung waren unbegründet oder nicht rechtzeitig gerügt, und es ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte naturschutzfachliche Verwendung des Grundstücks von Anfang an unmöglich gewesen wäre. Damit bleibt der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt und die Klage ist abzuweisen.