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Beschluss

8 MA 4171/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs.1 Satz1 der 5. AVO auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung ist verfassungsrechtlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für verfassungswidrig zu halten. • Der Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung durch eine Stiftung unterfällt regelmäßig der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn er geschäftsmäßig erfolgt. • Die Gleichheitseinwände gegen § 10 Abs.1 der 1. AVO im Vergleich zu Zulassungen nach § 59c BRAO sind unbegründet, weil es strukturelle Unterschiede zwischen Rechtsanwaltsgesellschaften und anderen juristischen Personen gibt. • Für die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs.1 1. AVO gelten hohe Anforderungen; besondere Umstände für die Rechtsform einer Stiftung sind nur bei hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel) sind im vorliegenden Fall nicht dargetan worden.
Entscheidungsgründe
Erwerb von Forderungen durch Stiftung unterfällt Erlaubnispflicht, Beschwerde nicht zuzulassen • Die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs.1 Satz1 der 5. AVO auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung ist verfassungsrechtlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für verfassungswidrig zu halten. • Der Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung durch eine Stiftung unterfällt regelmäßig der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn er geschäftsmäßig erfolgt. • Die Gleichheitseinwände gegen § 10 Abs.1 der 1. AVO im Vergleich zu Zulassungen nach § 59c BRAO sind unbegründet, weil es strukturelle Unterschiede zwischen Rechtsanwaltsgesellschaften und anderen juristischen Personen gibt. • Für die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs.1 1. AVO gelten hohe Anforderungen; besondere Umstände für die Rechtsform einer Stiftung sind nur bei hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmängel) sind im vorliegenden Fall nicht dargetan worden. Eine Stiftung plante den satzungsgemäßen Ankauf von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Sie beantragte eine einstweilige Anordnung, festzustellen, dass dieser Forderungskauf keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, sowie subsidiär die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und stellte mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Tätigkeit geschäftsmäßig sei und der Erlaubnispflicht nach Art.1 §1 RBerG in Verbindung mit §1 Abs.1 der 5. AVO unterfalle. Die Stiftung rügte insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der 5. AVO, die Gleichheitswidrigkeit von §10 Abs.1 der 1. AVO und berief sich auf besondere Zwecke ihrer Organisationsform (z. B. Verzicht auf Anwaltshonorare). Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss und behandelte die vorgebrachten verfassungs- und gleichheitsrechtlichen Einwände sowie die Frage besonderer Umstände für die Stiftungslösung. • Zulassungsantrag erfolglos: Die Beschwerdezulassungsgründe sind nicht erfüllt und nicht hinreichend dargelegt. • Erlaubnispflicht: Nach Art.1 §1 RBerG i.V.m. §1 Abs.1 der 5. AVO bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung der Erlaubnis; die 5. AVO erweitert die gesetzliche Erlaubnispflicht und ist durch die einschlägige Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen worden. • Tatbestandliche Annahme: Das Verwaltungsgericht hat mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt, dass der geplante Forderungskauf geschäftsmäßig ist, weil er zahlreich und weisungsfrei erfolgen soll. • Factoring-Abgrenzung: Factoring fällt unter den Vorbehalt in Art.1 §5 Nr.1 RBerG und bleibt daher erlaubnisfrei; daraus folgt nicht, dass jeder Forderungskauf erlaubnisfrei wäre. • Ermächtigungsgrundlage: Die Erweiterung der Erlaubnispflicht durch die 5. AVO ist durch Art.5 Abs.1 RBerG gedeckt und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. • Gleichheitseinwand: Unterschiede zwischen Rechtsanwaltsgesellschaften nach §59c BRAO und sonstigen juristischen Personen rechtfertigen keinen Verfassungsangriff gegen §10 Abs.1 der 1. AVO; besondere Anforderungen an Rechtsanwaltsgesellschaften rechtfertigen die Ungleichbehandlung. • Hilfsantrag (vorläufige Erlaubnis): Erforderlich sind besondere Umstände, die die Rechtsform der Stiftung als Inkassounternehmen nahelegen; solche Umstände sind nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargetan worden. • Interessenabwägung und Eilbedürftigkeit: Im Anordnungsverfahren ist eine positive Vorausbeurteilung der Hauptsache erforderlich; eine Interessenabwägung war daher nicht durchzuführen, zumal kein erheblicher Anordnungsgrund vorliegt. • Zulassungsgründe insgesamt: Weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Gehörsverletzungen wurden schlüssig dargelegt; damit ist die Beschwerde nicht zuzulassen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen; der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Recht angenommen, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zweck der Einziehung durch die Stiftung der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit §1 Abs.1 der 5. AVO unterfällt. Verfassungs- und Gleichheitsrügen gegen die einschlägigen Ausführungsbestimmungen sind nicht substantiiert genug vorgetragen, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Der subsidiäre Antrag auf vorläufige Erteilung einer Erlaubnis scheiterte mangels Nachweises besonderer Umstände, die die Stiftung als geeignete Rechtsform für das Inkassogeschäft auszeichnen würden. Insgesamt verbleibt es dabei, dass ohne detaillierteren Nachweis der Voraussetzungen kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.