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Beschluss

8 L 4299/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Das berufsständische Versorgungsrecht und die gesetzliche Rentenversicherung sind selbstständige Rechtsmaterien; Regelungen des einen Systems müssen nicht auf das andere übertragen werden. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sachliche Gründe für die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: unterschiedlichen Systemen obliegt unterschiedliche Regelungskompetenz • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Das berufsständische Versorgungsrecht und die gesetzliche Rentenversicherung sind selbstständige Rechtsmaterien; Regelungen des einen Systems müssen nicht auf das andere übertragen werden. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sachliche Gründe für die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen bestehen. Die Klägerin begehrte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk der Beklagten für einen Zeitraum, in dem sie aufgrund pharmazeutischer Tätigkeit beitragspflichtig war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab mit der Begründung, § 16 Abs. 5 Satz 4 ASO der Beklagten schließe eine zusätzliche Anerkennung von Erziehungszeiten neben beitragsbelegten Zeiten aus. Die Klägerin focht dies mit Verfassungs- und Gleichheitsrechtsbedenken an und berief sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen, darunter grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und besondere Schwierigkeit der Rechtsfrage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt seien und ob verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan: Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend konkret und begründet vorgetragen, insbesondere blieb die behauptete besondere Schwierigkeit der Rechtsfrage unkonkret. • Keine Übertragbarkeit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffen eine andere Rechtsmaterie und sind nicht ohne weiteres auf das Satzungsrecht berufsständischer Versorgungswerke übertragbar. • Selbstständigkeit der Rechtsmaterien: Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständisches Versorgungsrecht sind eigenständige Rechtsordnungen; berufsständische Versorgungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen. • Sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung: Das Verwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk der Beklagten der Schließung von Versorgungslücken dient und sich deswegen von der Regelungsfunktion in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet, weshalb kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vorliegt. • Erheblichkeits- und Darlegungspflichten: Für die Annahme einer Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen konkrete Rechtssätze benannt und die Abweichung präzise dargestellt werden; dies ist hier unterblieben. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die von der Klägerin gerügte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die Beklagte die streitgegenständliche Satzungsregelung bereits abgeändert hat. • Formelle und materielle Folgen: Wegen unzureichender Substantiierung der Zulassungsgründe und fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist die Zulassung der Berufung zu versagen. Die Zulassung der Berufung wird versagt. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nicht hinreichend dargelegt; ihre verfassungs- und gleichheitsrechtlichen Einwände gegen §16 Abs.5 Satz4 ASO sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Soweit die Klägerin auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, sind diese nicht ohne Weiteres auf das berufsständische Versorgungswerk übertragbar, weil es sich um selbständige Rechtsmaterien handelt. Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor, da eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Regelung der Anrechnung von Erziehungszeiten dargelegt ist. Aufgrund der fehlenden substantiierten Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, Divergenzen oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt die Rechtssache keine Zulassung der Berufung.