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Beschluss

1 OB 3332/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei notwendiger Beiladung ist für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens das Einverständnis auch der notwendig Beigeladenen erforderlich. • Ein Ruhen nach § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entsprechend anzuwenden gemäß § 173 VwGO) setzt das Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Zusammenhangs zwischen den Ruhengründen und der im Verfahren zu entscheidenden Streitfrage voraus. • Der Beigeladene hat ein durch Art. 19 Abs. 4 GG gesichertes Interesse an zügigem, belastbarem Rechtsschutz über die Nutzbarkeit einer erteilten Baugenehmigung; daraus folgt, dass Verfahren nicht unbegrenzt zugunsten des Klägers ruhen dürfen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung notwendig Beigeladener für Ruhen und fehlender sachlicher Ruhengrund • Bei notwendiger Beiladung ist für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens das Einverständnis auch der notwendig Beigeladenen erforderlich. • Ein Ruhen nach § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entsprechend anzuwenden gemäß § 173 VwGO) setzt das Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Zusammenhangs zwischen den Ruhengründen und der im Verfahren zu entscheidenden Streitfrage voraus. • Der Beigeladene hat ein durch Art. 19 Abs. 4 GG gesichertes Interesse an zügigem, belastbarem Rechtsschutz über die Nutzbarkeit einer erteilten Baugenehmigung; daraus folgt, dass Verfahren nicht unbegrenzt zugunsten des Klägers ruhen dürfen. Der Kläger begehrt das Ruhen seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem er die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus anfechtet, die der Beklagte den Beigeladenen am 27.9.1999 erteilt hat. Er beantragte das Ruhen mit der Begründung, dass vor einer Einigung sein Grundstück ausreichend zu erschließen sei, ein anderes Zivilverfahren um eine Baulast beendet und der Innenminister sich zum Bebauungsplan geäußert habe. Der Beklagte stimmte dem Ruhen zu, die Beigeladenen hingegen nicht. Das Verwaltungsgericht lehnte das Ruhen ab, weil auch die notwendig Beigeladenen zustimmen müssten und weil es nicht zweckmäßig sei. Der Kläger legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Zustimmung der notwendig Beigeladenen erforderlich ist und ob die vom Kläger genannten Gründe einen ausreichenden Ruhengrund darstellen. • Anwendbarkeit: § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gemäß § 173 VwGO entsprechend auf Ruhensanordnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. • Zustimmungsbedürftigkeit: Wegen der durch § 66 VwGO verschafften Rechtsstellung der notwendig Beigeladenen müssen diese der Ruhensanordnung zustimmen; sie können Verfahrenshandlungen vornehmen und haben Anspruch auf effizienten Rechtsschutz. • Schutzinteresse der Beigeladenen: Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Beteiligten schnelle und verlässliche Klärung der Rechtslage; die Beigeladenen haben ein berechtigtes Interesse, rasch zu erfahren, ob sie die Baugenehmigung nutzen können. • Fehlender sachlicher Zusammenhang: Die vom Kläger angeführten Umstände (Erschließung, anderes Zivilverfahren, Äußerung des Innenministers) stehen nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der allein streitentscheidenden Frage, ob die Baugenehmigung Rechte des Klägers verletzt. • Keine umfassende Aufschiebungspflicht: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass alle mit den Beigeladenen bestehenden Streitigkeiten erst rechtskräftig geklärt sind, bevor über seine Anfechtung entschieden wird; die Verfahrensordnungen gewähren hierfür keinen Anspruch auf Ruhen. Die Beschwerde des Klägers ist erfolglos. Das Ruhen des Verfahrens wurde zu Recht abgelehnt, weil die Zustimmung der notwendig Beigeladenen erforderlich ist und die vom Kläger geltend gemachten Gründe keinen ausreichenden sachlichen Zusammenhang zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufweisen. Die Beigeladenen behalten damit Anspruch auf raschen und verlässlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Nutzbarkeit ihrer Baugenehmigung. Folglich bleibt das Verfahren ohne Ruhensanordnung fortzuführen, da eine Verfahrensruhe nicht gerechtfertigt ist.