Beschluss
4 ME 67/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind tatsächliche Aufwendungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren; Warmwasserbereitung mit Strom ist keine Heizkostenposition und wird durch den Regelsatz nicht übernommen.
• Im vorläufigen Rechtsschutz kann der Verwaltungsgerichtshof pauschalierte Schätzungen der auf Heizkosten entfallenden Stromanteile zugrunde legen, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, dass vorhandene Gasheizungen die gesamte Wohnung nicht angemessen erwärmen.
• Eilbedürftigkeit im vorläufigen Rechtsschutz ist gegeben, wenn sonst die Gefahr besteht, Abschlagszahlungen nicht leisten zu können und damit die Energiezufuhr gefährdet ist.
Entscheidungsgründe
Gewährung zusätzlicher Heizkosten bei teilweiser Stromheizung • Bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind tatsächliche Aufwendungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren; Warmwasserbereitung mit Strom ist keine Heizkostenposition und wird durch den Regelsatz nicht übernommen. • Im vorläufigen Rechtsschutz kann der Verwaltungsgerichtshof pauschalierte Schätzungen der auf Heizkosten entfallenden Stromanteile zugrunde legen, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, dass vorhandene Gasheizungen die gesamte Wohnung nicht angemessen erwärmen. • Eilbedürftigkeit im vorläufigen Rechtsschutz ist gegeben, wenn sonst die Gefahr besteht, Abschlagszahlungen nicht leisten zu können und damit die Energiezufuhr gefährdet ist. Der Antragsteller, ledig und empfangsberechtigt laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, bewohnt eine 62 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem im Wohnzimmer stehenden Gasofen. Küche, Bad und Schlafzimmer werden nach eigenen Angaben jeweils mit 2000-Watt-Radiatoren elektrisch beheizt; Warmwasser wird mit Strom bereitet. Bisher zahlte er monatliche Abschläge an die Stadtwerke von insgesamt 93 Euro (53 Euro Strom, 40 Euro Gas). Die Stadt lehnte die Anerkennung zusätzlicher Stromkosten für Heizung ab und berücksichtigte nur bereinigte Gaskosten. Das VG gewährte vorläufig nur 4,60 Euro zusätzlich für Warmwasser. Der Antragsteller rügte, der Gasofen reiche nicht zur Beheizung der ganzen Wohnung und legte Beschwerde ein. Die Behörde hielt die Heizungsnutzung für nicht glaubhaft dargelegt und verweigerte weitere Leistungen. • Rechtliche Grundlage sind §§ 11, 12 BSHG und die Regelsatzverordnung in Verbindung mit § 123 Abs.1 Satz2 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz. Heizkosten sind als laufende Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, Warmwasserzubereitung zählt nicht zu den Heizkosten, da sie durch die Regelsätze für Haushaltsenergie abgedeckt ist. • Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der vorhandene Gasofen die gesamte Wohnung nicht angemessen beheizt und daher ergänzende strombetriebene Radiatoren erforderlich sind. Die Antragsgegnerin hat keine überzeugenden Tatsachen vorgetragen, die die Darlegungen des Antragstellers in Zweifel ziehen; ein Hausbesuch wurde nicht durchgeführt. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; es ist unzumutbar, den Hauptsacheentscheid abzuwarten, wenn sonst die Gefahr besteht, Abschlagszahlungen nicht leisten zu können und die Energiezufuhr zu verlieren. Deshalb ist Eilbedürftigkeit gegeben. • Zur Bestimmung des zusätzlichen Anspruchs ist eine Schätzung zulässig. Aus dem Regelsatz ergibt sich ein pauschaler Anteil für Haushaltsenergie; angesichts bereits berücksichtigter Gaskosten wurde der vom Antragsteller zu zahlende Stromabschlag um den im Regelsatz enthaltenen Stromanteil zu kürzen. Die Differenz von 20,63 Euro ergibt sich als angemessener zusätzlicher Heizkostenbetrag auf Grundlage der Abschlagszahlungen und gängiger Quadratmeterberechnungen als nicht unwirtschaftlich. Die Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung weiterer Heizkosten in Höhe von monatlich 20,63 Euro zusätzlich zu den bisher berücksichtigten 38,98 Euro zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass die vorhandene Gasheizung die gesamte Wohnung nicht angemessen erwärmt und er daher auf strombetriebene Heizgeräte angewiesen ist. Die Entscheidung gilt ab dem Monat der gerichtlichen Entscheidung; die Eilbedürftigkeit ist gegeben, da andernfalls die Zahlung der Abschläge und die Energieversorgung gefährdet wären. Die Kostenentscheidung wurde dem Senat nach den maßgeblichen Vorschriften übertragen und der Beschluss ist unanfechtbar.