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Beschluss

8 LA 64/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht wirksam. • Die Übertragung des Grabnutzungsrechts setzt eine vertragliche Vereinbarung mit entsprechenden Willenserklärungen voraus. • § 13 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung regelt nur den Übergang des Nutzungsrechts vom Erwerber auf dessen Angehörige und ist nicht ohne Weiteres auf andere Fallgestaltungen analog anwendbar.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Verzicht und fehlende Übertragung des Grabnutzungsrechts • Ein Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht wirksam. • Die Übertragung des Grabnutzungsrechts setzt eine vertragliche Vereinbarung mit entsprechenden Willenserklärungen voraus. • § 13 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung regelt nur den Übergang des Nutzungsrechts vom Erwerber auf dessen Angehörige und ist nicht ohne Weiteres auf andere Fallgestaltungen analog anwendbar. Die Klägerin begehrte die Anerkennung eines Grabnutzungsrechts an der Grabstätte E., das nach dem Tod der ursprünglichen Nutzungsberechtigten zunächst auf deren Bruder S. H. übergegangen war. Die Beklagte hatte dem Widerspruch gegen ihren früheren Bescheid stattgegeben und erklärt, die Übertragung des Nutzungsrechts auf die Klägerin sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin berief sich darauf, dass Herr H. das Nutzungsrecht durch ein Schreiben vom 31. Mai 1994 aufgegeben oder auf sie übertragen habe; sie verwies zudem auf Vermerke der Bediensteten der Beklagten. Die Klägerin teilte später mit, sie wolle aus Altersgründen die Grabpflege nicht übernehmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass weder ein wirksamer Verzicht noch eine wirksame Übertragung des Nutzungsrechts vorliege. Die Klägerin rügte dies und verlangte Berufung, insbesondere mit Fragen zur analogen Anwendung der Friedhofssatzung. • Verzichtsfrage: Ein etwaiges Schreiben des Herrn H. vom 31.05.1994 enthält nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen eindeutigen Verzicht; selbst bei Annahme eines Verzichts wäre dieser unwirksam, weil die Friedhofssatzung eine 25jährige Ruhezeit für Sargbestattungen vorsieht und Verzicht vor Ablauf dieser Frist nicht möglich ist. • Annahmekriterium: Die Klägerin kann nicht daraus Erfolg ableiten, dass die Beklagte den angeblichen Verzicht angenommen habe; die Verwaltungsvorgänge und handschriftlichen Vermerke rechtfertigen diese Annahme nicht. • Übertragungsfrage: Eine Übertragung des Grabnutzungsrechts erfordert eine vertragliche Vereinbarung mit entsprechenden Willenserklärungen. Aus dem Schreiben des Herrn H. und den Vermerken ergibt sich kein eindeutiger Übertragungswille; zudem hat die Klägerin erklärt, die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Pflegepflichten nicht übernehmen zu wollen. • Analogie der Satzungsregelung: § 13 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung regelt den Übergang des Nutzungsrechts vom Erwerber auf dessen Angehörige, nicht jedoch den Übergang auf Angehörige des Ersterwerbers nach Zwischentod. Eine doppelte Analogie kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. • Zulassung der Berufung: Die vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und die Frage der analogen Anwendung der Satzung hat für die Grundsätze keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würde. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen und der Zulassungsantrag zur Berufung erfolglos gelassen. Es liegt kein wirksamer Verzicht des zwischenzeitlichen Nutzungsberechtigten auf das Grabnutzungsrecht vor, weil Verzicht vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit nicht zulässig ist, und es fehlt an einer wirksamen Übertragung, da notwendige Willenserklärungen nicht vorliegen. Die Beklagte hat das Nutzungsrecht zu Recht nicht der Klägerin zugeschrieben; Verwaltungsvorgänge und Vermerke stützen die Annahme weder eines wirksamen Verzichts noch einer Übertragung. Damit trägt die beklagte Behörde die Entscheidung, die Übertragung als rechtswidrig anzusehen, zu Recht.