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Beschluss

8 LA 105/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Völlige Berufsunfähigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 ASO liegt vor, wenn ein Zahnarzt dauernd nicht in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben, einschließlich nicht kurativer Tätigkeiten. • Kann ein Versicherter wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in einen festen, geplanten Arbeitsablauf eingebunden werden und dadurch keine existenzsichernde kontinuierliche Tätigkeit ausüben, liegt regelmäßig völlige Berufsunfähigkeit vor. • Prozesszinsen nach § 291 Abs. 1 BGB können auch im Verwaltungsprozess geschuldet werden, wenn der Verwaltungsakt zu zahlungsbezuglichen Forderungen verpflichtet und der Betrag rechnerisch bestimmbar ist. • Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung scheitert, wenn keine begründeten Anhaltspunkte für abweichende obergerichtliche Rechtsprechung oder für eine bislang ungeklärte Rechtsfrage vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Berufung; Berufsunfähigkeit wegen Schwindelanfällen und Anspruch auf Rente nebst Zinsen • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. • Völlige Berufsunfähigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 ASO liegt vor, wenn ein Zahnarzt dauernd nicht in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben, einschließlich nicht kurativer Tätigkeiten. • Kann ein Versicherter wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in einen festen, geplanten Arbeitsablauf eingebunden werden und dadurch keine existenzsichernde kontinuierliche Tätigkeit ausüben, liegt regelmäßig völlige Berufsunfähigkeit vor. • Prozesszinsen nach § 291 Abs. 1 BGB können auch im Verwaltungsprozess geschuldet werden, wenn der Verwaltungsakt zu zahlungsbezuglichen Forderungen verpflichtet und der Betrag rechnerisch bestimmbar ist. • Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung scheitert, wenn keine begründeten Anhaltspunkte für abweichende obergerichtliche Rechtsprechung oder für eine bislang ungeklärte Rechtsfrage vorgetragen werden. Die Klägerin, früher praktizierende Zahnärztin, hatte bereits vom 1.10.1991 bis 30.6.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen und begehrte ab 1.7.1999 die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Sie leidet an wiederkehrenden Schwindelanfällen, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Gutachter stellten fest, dass sie wegen der Schwindelanfälle nicht kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf eingebunden werden kann. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte völlige Berufsunfähigkeit nach § 13 Abs.1,2 ASO sowie Anspruch auf Prozesserzinsen seit 1.7.2000. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte u.a. die Begründung zur Berufsunfähigkeit, die Zinsenberechnung und die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Beklagte hat die Berufungszulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht substantiiert dargelegt; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. • Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit: Nach Rechtsprechung umfasst dieser Begriff nicht nur Behandlung am Behandlungsstuhl, sondern auch nicht kurative Tätigkeiten, für die zahnärztliche Qualifikation erforderlich ist; maßgeblich ist die Fähigkeit, eine kontinuierliche, existenzsichernde Tätigkeit auszuüben (§ 13 Abs.1,2 ASO). • Feststellungen zur Invalidität: Gutachterliche Ergebnisse sowie die Angaben der Klägerin zeigen, dass Schwindelanfälle ein planbares, kontinuierliches Arbeiten verhindern und somit eine nachhaltige zahnärztliche Tätigkeit ausschließen. • Zu verweisende Tätigkeiten: Die Beklagte hat nicht konkret und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Klägerin durch andere zahnärztliche oder freiberufliche Tätigkeiten ihre Existenz sichern könnte; ein Verweis auf fachschriftstellerische Tätigkeiten ist wegen langjähriger Unterbrechung der Berufstätigkeit nicht zumutbar. • Prozesszinsen: § 291 Abs.1 BGB ist entsprechend anwendbar; die Rente setzt sich aus Grundleistung und Rentenanpassung zusammen, wobei die für 2000–2002 bereits beschlossene Rentenanpassung die Zinsenberechnung eindeutig macht. • Weitere Zulassungsgründe: Die geltend gemachte Divergenz mit obergerichtlicher Rechtsprechung besteht nicht; auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung wurde nicht überzeugend dargelegt. • Beweisantrag: Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens war rechtlich nicht zu beanstanden, da die vorhandenen Gutachten keine fachlichen Durchgriffsgründe lieferten und zur Urteilsfindung ausreichten. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wird nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer Schwindelanfälle dauernd nicht in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig und existenzsichernd auszuüben, weshalb ihr nach § 13 Abs.1,2 ASO eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Soweit die Beklagte andere zumutbare Tätigkeiten geltend machte, war sie nicht in der Lage, konkret darzulegen, dass diese eine Existenzsicherung ermöglichen; ein Verweis auf fachschriftstellerische Tätigkeiten ist aufgrund der langen beruflichen Unterbrechung nicht gerechtfertigt. Der Anspruch auf Prozesserzinsen seit dem 1.7.2000 ist ebenfalls zuerkannt worden, weil die Rentenanpassungen für die relevanten Jahre bereits festgestellt waren und der Zahlbetrag somit rechnerisch bestimmbar ist. Insgesamt bleibt das erstinstanzliche Urteil in allen entscheidenden Punkten bestehen.