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Urteil

13 L 3501/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt von ihrem Vater (§ 4 RuStAG a.F.), sofern der Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt Deutscher war. • Bei Streit über den Verlust einer ehemals bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust. • Das Genfer Oberschlesienabkommen (15.5.1922) geht im seinen Regelungsbereich dem Wiener Abkommen (30.8.1924) als lex specialis vor; Ermessensfragen zum Charakter einer Wohnsitzaufgabe sind nach rückschauender Gesamtwürdigung zu beantworten. • Ist der Nachweis des staatsangehörigkeitsbegründenden Verlusts der Vorfahren nicht möglich, verbleibt es bei der bisherigen deutschen Erwerbswirkung (feststellungsfreundliche Beweislast).
Entscheidungsgründe
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wegen fehlendem Nachweis eines Verlusts • Die Klägerin erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt von ihrem Vater (§ 4 RuStAG a.F.), sofern der Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt Deutscher war. • Bei Streit über den Verlust einer ehemals bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust. • Das Genfer Oberschlesienabkommen (15.5.1922) geht im seinen Regelungsbereich dem Wiener Abkommen (30.8.1924) als lex specialis vor; Ermessensfragen zum Charakter einer Wohnsitzaufgabe sind nach rückschauender Gesamtwürdigung zu beantworten. • Ist der Nachweis des staatsangehörigkeitsbegründenden Verlusts der Vorfahren nicht möglich, verbleibt es bei der bisherigen deutschen Erwerbswirkung (feststellungsfreundliche Beweislast). Die Klägerin, 1956 in Polen geboren, begehrte ursprünglich die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und stellte im Berufungsverfahren auf Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit um. Sie leitet diese von ihrem Vater ab, der 1919 in G. geboren wurde und seinerseits Sohn des 1888 in Kreis Posen geborenen H. ist. Die Behörden lehnten die Ausstellung mit der Begründung ab, Großvater und Vater hätten durch Geburts- und Wohnsitzverhältnisse infolge der Abtretungen nach dem Versailler Vertrag bzw. durch Anwendung des Wiener Vertrags bzw. des Oberschlesienabkommens die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und die polnische erworben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitig war insbesondere, ob und wann die Familie nach M. (Ostoberschlesien) gezogen ist und welches Abkommen anzuwenden ist sowie ob die Wohnsitzaufgabe als vorübergehend oder endgültig zu werten ist. • Die Berufung ist zulässig; die Klägerin ist inzwischen auf Feststellungsklage übergegangen, was sachdienlich ist und zulässig bleibt (§ 46 Abs.2 VwGO). • Nach § 4 RuStAG a.F. erwarb der Vater mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit; gestützt auf Standesakten war der Großvater 1913 deutscher Reichsangehöriger. Damit ist Ausgangspunkt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung. • Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge Gebietsabtretungen trifft die Behörde die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte hat den genauen Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der Vorfahren nicht nachgewiesen. • Das Oberschlesienabkommen ist im Anwendungsbereich lex specialis gegenüber dem Wiener Abkommen; Art.25 OberschlesienAbk. regelt den Staatsangehörigkeitswechsel derjenigen, die am Stichtag ihren Wohnsitz im polnischen Teil des Abstimmungsgebiets hatten. • Bei der Auslegung von Art.25 §2 ist nach der Praxis des damaligen Schiedsgerichts eine rückschauende Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob die Aufgabe des Wohnsitzes vorübergehend war. Im konkreten Fall überwiegen die Umstände (Bleiben in Brandenburg seit 1909, Heirat 1913, 13 Jahre Aufenthalt, 1922 Wegzug nach Ostoberschlesien) dafür, dass der Umzug 1909 als endgültig anzusehen war; damit tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zwingend ein, wenn die Familie am 15.6.1922 bereits im polnischen Teil des Abstimmungsgebiets gewohnt hätte. • Für den Fall, dass die Übersiedlung erst nach dem 15.6.1922 erfolgt wäre, wäre ergänzend das Wiener Abkommen zu prüfen; auch insoweit hat die Behörde den Verlust jedoch nicht beweiskräftig dargelegt. • Mangels Nachweises eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusts bei Großvater und Vater bleibt es dabei, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater erworben hat. Die Berufung ist begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid werden aufgehoben. Begründend hält das Gericht fest, dass der Vater der Klägerin nach § 4 RuStAG a.F. Deutscher geworden ist und die Behörde nicht wirksam nachgewiesen hat, dass Großvater und Vater die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Abtretungen oder der einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen verloren hätten. Mangels des erforderlichen Nachweises eines Verlusts verbleibt es bei dem ursprünglichen Erwerb; die Klägerin ist daher als Deutsche festgestellt.