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Urteil

5 LC 70/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Emeritierungsberechtigte Professoren, die am 30.09.1978 im Dienst waren, konnten kraft Besitzstandsvorschrift wählen, statt entpflichtet zu werden, bei Erreichen der Emeritierungsaltersgrenze (68 Jahre) in den Ruhestand (pensioniert) zu treten. • Der Begriff "Altersgrenze" in § 153 Abs. 1 NHG a.F. ist im einheitlichen Sinn der Vorschrift auszulegen und bezeichnet die in § 205 Abs. 1 NBG geregelte Emeritierungsaltersgrenze (vollendetes 68. Lebensjahr). • Ein Antrag, von der Entpflichtung keinen Gebrauch zu machen und stattdessen in den Ruhestand zu treten, kann gemäß § 153 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F. bis spätestens drei Monate vor Erreichen dieser Altersgrenze (68 Jahre) gestellt werden. • Die höherrangige Regelung des § 76 Abs. 2 HRG steht der Auslegung nicht entgegen; sie bestätigt das Wahlrecht zwischen Entpflichtung (Emeritierung) und Eintritt in den Ruhestand, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Wahlrecht emeritierungsberechtigter Professoren: Pensionierung bis drei Monate vor Vollendung des 68. Lebensjahrs • Emeritierungsberechtigte Professoren, die am 30.09.1978 im Dienst waren, konnten kraft Besitzstandsvorschrift wählen, statt entpflichtet zu werden, bei Erreichen der Emeritierungsaltersgrenze (68 Jahre) in den Ruhestand (pensioniert) zu treten. • Der Begriff "Altersgrenze" in § 153 Abs. 1 NHG a.F. ist im einheitlichen Sinn der Vorschrift auszulegen und bezeichnet die in § 205 Abs. 1 NBG geregelte Emeritierungsaltersgrenze (vollendetes 68. Lebensjahr). • Ein Antrag, von der Entpflichtung keinen Gebrauch zu machen und stattdessen in den Ruhestand zu treten, kann gemäß § 153 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F. bis spätestens drei Monate vor Erreichen dieser Altersgrenze (68 Jahre) gestellt werden. • Die höherrangige Regelung des § 76 Abs. 2 HRG steht der Auslegung nicht entgegen; sie bestätigt das Wahlrecht zwischen Entpflichtung (Emeritierung) und Eintritt in den Ruhestand, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist. Der Kläger, ordentlicher Professor und 1934 geboren, war seit 1973 auf Lebenszeit ernannt und gehörte zum Kreis der Professoren, die nach altem Recht Emeritierung mit 68 Jahren konnten. Die Beklagte wies Anträge des Klägers zurück, die darauf abzielten, statt der Entpflichtung mit Erreichen der Emeritierungsgrenze pensioniert zu werden; sie vertrat die Auffassung, ein solcher Antrag müsse bis drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden. Der Kläger hatte seinen Antrag jedoch erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt und verwies auf § 76 Abs. 2 HRG sowie auf die Besitzstandsklausel des § 153 NHG a.F. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht; die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt war die Auslegung der Begrifflichkeit „Altersgrenze“ und die Reichweite des Besitzstandes der früheren Altersgrenze von 68 Jahren. • Rechtsgrundlage ist § 153 NHG a.F. (Besitzstandswahrung) in Verbindung mit § 205 Abs. 1 NBG und § 76 HRG. • Wortlaut: § 153 Abs. 1 NHG a.F. verwendet den Begriff "Altersgrenze" einheitlich; aus Verweis auf § 205 Abs. 1 NBG folgt, dass damit das vollendete 68. Lebensjahr gemeint ist. • Systematik und Entstehung: Die Änderungsvorgänge 1978 erklärten die Erhaltung des früheren Rechtsstandes für am 30.09.1978 vorhandene Professoren; die kurzzeitig vorhandene Übergangsregelung in § 153 Abs. 2 NHG ändert nichts an der Auslegung für den hier relevanten Personenkreis. • Sinn und Zweck: Die Besitzstandswahrung sollte die frühere Möglichkeit der Entpflichtung erhalten und zusätzlich ein Wahlrecht zwischen Entpflichtung (Emeritierung) und Eintritt in den Ruhestand schaffen; eine einschränkende Auslegung zu Gunsten der 65‑Jahres‑Grenze würde das Wahlrecht unzulässig verkürzen. • Verhältnis zum HRG: § 76 Abs. 2 HRG bestätigt, dass solange der Professor nicht entpflichtet ist, statt der Entpflichtung der Eintritt in den Ruhestand möglich ist; dies ist mit der landesrechtlichen Besitzstandsvorschrift vereinbar. • Fristenproblematik: Die in § 153 Abs. 1 Satz 3 NHG a.F. genannte Drei‑Monats‑Frist bezieht sich auf die in der Vorschrift gemeinte Altersgrenze (68 Jahre); deshalb war der Antrag des Klägers, drei Monate vor Vollendung des 68. Lebensjahres gestellt, fristgerecht. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Der Kläger hat Anspruch darauf, bei Erreichen der Emeritierungsaltersgrenze pensioniert zu werden. § 153 Abs. 1 NHG a.F. gewährt emeritierungsberechtigten Professoren, die am 30.09.1978 im Dienst waren, ein Wahlrecht zwischen Entpflichtung (Emeritierung) und Eintritt in den Ruhestand; der Begriff "Altersgrenze" ist einheitlich im Sinne des vollendeten 68. Lebensjahres auszulegen. Der Kläger hatte seinen Antrag spätestens drei Monate vor Erreichen des 68. Lebensjahres gestellt, sodass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Antrag stattzugeben. Damit obsiegt der Kläger, weil die Besitzstandsvorschrift in Verbindung mit § 76 HRG sein Wahlrecht sichert und die Fristregelung nicht zu seinem Nachteil auszulegen ist.