Beschluss
1 MN 237/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bebauungsplan kann neben dem Vorliegen schwerer Nachteile auch das Verhindern vollendeter Tatsachen aus sonstigen wichtigen Gründen genügen, wenn der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat (§47 Abs.6 VwGO).
• Ein Bebauungsplan, der den Verlust großer Waldflächen zur Folge hat, muss die Folgen für streng geschützte Tierarten wie Fledermäuse angemessen abwägen; minimale Festsetzungen zu Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen können einen gravierenden Abwägungsmangel darstellen (§214 Abs.3 Satz2 BauGB, Art.12 ff. FFH-Richtlinie, §20f BNatSchG).
• Vertragliche Zusagen und appellative Empfehlungen an Bauherren ersetzen nicht die städtebauliche Sicherung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan.
• Ein Umweltbericht nach §2a BauGB war hier nicht zwingend, weil das Verfahren vor dem relevanten Stichtag förmlich eingeleitet wurde (§245c BauGB).
Entscheidungsgründe
Aussetzung Bebauungsplan wegen unzureichender Abwägung zu Fledermausschutz • Für die Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bebauungsplan kann neben dem Vorliegen schwerer Nachteile auch das Verhindern vollendeter Tatsachen aus sonstigen wichtigen Gründen genügen, wenn der Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat (§47 Abs.6 VwGO). • Ein Bebauungsplan, der den Verlust großer Waldflächen zur Folge hat, muss die Folgen für streng geschützte Tierarten wie Fledermäuse angemessen abwägen; minimale Festsetzungen zu Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen können einen gravierenden Abwägungsmangel darstellen (§214 Abs.3 Satz2 BauGB, Art.12 ff. FFH-Richtlinie, §20f BNatSchG). • Vertragliche Zusagen und appellative Empfehlungen an Bauherren ersetzen nicht die städtebauliche Sicherung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen durch Festsetzungen im Bebauungsplan. • Ein Umweltbericht nach §2a BauGB war hier nicht zwingend, weil das Verfahren vor dem relevanten Stichtag förmlich eingeleitet wurde (§245c BauGB). Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks an der Südseite der Straße Am C. und klagt im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 92.1 „Südliche Erweiterung B.“, der eine ca. 18,3 ha große, überwiegend bewaldete Fläche zur Wohnbebauung ausweist. Der Plan sieht überwiegend freistehende Einzelhäuser vor, veranschlagt durchschnittliche Grundstücksgrößen von etwa 650 qm und geringfügige öffentliche Grünflächen sowie Ausgleichsmaßnahmen durch Anpflanzungen und die Nutzung entfernter Flächen. Ein Fledermausgutachten stellte fest, dass der Planbereich als Jagd- und teils Quartierhabitat für mehrere Fledermausarten Bedeutung hat. Der Rat der Gemeinde beschloss die Satzung im Juni 2002; der Kläger beantragte vorläufigen Rechtsschutz, weil bereits Rodungsarbeiten geplant waren. Er rügt insbesondere Abwägungsfehler hinsichtlich des Natur- und Fledermausschutzes sowie unzureichende Sicherung von Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil durch die geplante Erschließungsstraße und Bebauung abwägungsrelevante Belange seines Grundstücks betroffen sind (§47 Abs.2 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Für die Anordnung nach §47 Abs.6 VwGO ist bei sonstigen wichtigen Gründen eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Normenkontrollantrags erforderlich; dies entspricht dem Gewicht eines schweren Nachteils. • Verfahren und UVP: Ein gesonderter Umweltbericht nach §2a BauGB war hier nicht erforderlich, weil das Verfahren vor den einschlägigen Stichtagen formell eingeleitet wurde (§245c BauGB). • Erforderlichkeit des Bebauungsplans: Die Gemeinde durfte die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung vertreten; dies liegt im planerischen Ermessen (§1 Abs.3 BauGB). • Abwägung Natur- und Landschaft: Die Abwägung ist mangelhaft, weil der Plan den Verlust von ca. 15,6 ha Wald ermöglicht, ohne dass die im Bebauungsplan gesicherten Erhaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen (insbesondere nur 4% Grünflächen und 3% Anpflanzfläche sowie drei zu erhaltende Einzelbäume) tatsächlich den Wert des Bestands ausgleichen. • FFH/Artenschutz: Fledermäuse sind nach FFH-Richtlinie und nationalem Recht streng zu schützen; das Plangebiet hat nach Gutachten mittlere bis hohe Bedeutung als Nahrung-, Jagd- und Reproduktionshabitat, wodurch die vom Gutachten empfohlenen Maßnahmen nicht ohne Weiteres als ausreichender Ausgleich oder Minimierung zu gelten haben (Art.12 FFH, §20f BNatSchG). • Versagende Festsetzungen: Viele der im Gutachten empfohlenen Maßnahmen bleiben appellativ oder vertraglich und sind nicht planungsrechtlich verbindlich geregelt; das reicht als Kompensation für die großflächige Rodung nicht aus. • Auswirkung auf die Abwägung: Die Fehler in der Bewertung der Bedeutung des Waldes und in der Sicherung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind offensichtlich (§214 Abs.3 Satz2 BauGB) und hätten das Abwägungsergebnis beeinflussen können. Der Eilantrag hat Erfolg: Das Gericht setzt den Bebauungsplan Nr. 92.1 „Südliche Erweiterung B.“ bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug. Begründet wird dies damit, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Plan wegen gravierender Abwägungsmängel hinsichtlich des Schutzes streng geschützter Fledermausarten und wegen unzureichender planungsrechtlicher Sicherung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen unwirksam ist. Die alleinigen Festsetzungen im Plan zu Grün- und Anpflanzflächen sowie die vorgesehenen vertraglichen und appellativen Maßnahmen genügen nicht, um den Verlust eines umfangreichen Waldbestandes als Nahrungshabitat auszugleichen. Da ohne Aussetzung des Vollzugs bereits begonnene Rodungs- und Erschließungsarbeiten vollendete Tatsachen schaffen würden, ist die Aussetzung zur Wahrung der wirksamen Überprüfung und zum Schutz der betroffenen Arten und des Abwägungsprozesses dringend geboten.