Urteil
10 L 422/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland von einer Hochschule verliehener Ehrenprofessortitel darf in Niedersachsen nur geführt werden, wenn die verliehende Stelle auch das Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Titels besitzt (§ 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG).
• Die Regelung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG dient dem Schutz vor inflationärer oder missbräuchlicher Vergabe von Ehrentiteln und ist verhältnismäßig.
• Mit Inkrafttreten des NHG am 1.10.2002 ist für die Führung ausländischer Ehrentitel grundsätzlich keine Genehmigung mehr erforderlich; die Frage der Zulässigkeit richtet sich nach § 10 NHG n.F.
Entscheidungsgründe
Führung ausländischer Ehrenprofessortitel nur bei Vergaberecht der verleihenden Stelle • Ein im Ausland von einer Hochschule verliehener Ehrenprofessortitel darf in Niedersachsen nur geführt werden, wenn die verliehende Stelle auch das Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Titels besitzt (§ 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG). • Die Regelung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG dient dem Schutz vor inflationärer oder missbräuchlicher Vergabe von Ehrentiteln und ist verhältnismäßig. • Mit Inkrafttreten des NHG am 1.10.2002 ist für die Führung ausländischer Ehrentitel grundsätzlich keine Genehmigung mehr erforderlich; die Frage der Zulässigkeit richtet sich nach § 10 NHG n.F. Der Kläger, ein deutscher Diplom-Ingenieur und Betreiber eines Architekturbüros sowie geschäftsführender Gesellschafter einer Fachklinik, erhielt von der Staatlichen Medizinischen Universität Kazan (KGMU) im April 1996 die Bezeichnung "Ehrenprofessor". Er beantragte daraufhin beim beklagten Landesamt die Erlaubnis, diesen ausländischen Hochschultitel in Deutschland führen zu dürfen. Der Beklagte versagte die Genehmigung mit der Begründung, die Verleihung beziehe sich nur auf den Universitätsbereich von Kazan und sei außerhalb der Hochschule nicht führbar; ferner fehle es an der Vergleichbarkeit in der Titelvergabe mit deutschen Hochschulen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger wandte sich in Berufung gegen diese Entscheidung. Zwischen den Parteien steht insbesondere die Frage im Raum, ob die Universität Kazan überhaupt das Recht hat, einen materiellen Professorentitel zu verleihen, und ob nach niederdeutschem Recht die Führung eines im Ausland verliehenen Ehrenprofessortitels zulässig ist. • Zulässigkeit: Das Feststellungsbegehren ist zulässig; der Kläger hat ein aktuelles Interesse, da ohne Klärung strafrechtliche Sanktionen wegen unberechtigter Titelführung drohen können (§ 132a StGB). • Anwendbares Recht: Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung; maßgeblich ist § 10 NHG n.F. (in Kraft seit 1.10.2002). • Genehmigungsfreiheit: Das neue NHG sieht keine Genehmigungspflicht mehr vor; § 10 Abs. 2–3 NHG regelt jedoch, unter welchen Bedingungen ausländische Ehrentitel geführt werden dürfen. § 10 Abs. 3 NHG wendet die Regeln für Ehrengrade entsprechend auf Hochschultitel an. • Auslegung: § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG ist dahin zu verstehen, dass ein ausländischer Ehrenhochschultitel nur dann im Inland geführt werden darf, wenn die verleihende Stelle auch das Recht zur Vergabe des dem Ehrenstitel entsprechenden materiellen Titels besitzt. Eine einschränkende teleologische Reduktion zugunsten des Klägers ist nicht geboten. • Schutzwürdiger Zweck: Die Vorschrift dient dem legitimen Ziel, die Öffentlichkeit vor Irreführung und die Entwertung wissenschaftlicher Ehrentitel durch inflationäre oder käufliche Vergaben zu schützen; die Regelung ist verhältnismäßig und beeinträchtigt das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht in unzulässiger Weise. • Anwendung auf Kasus: Die Medizinische Universität Kazan verfügt nach den vorgelegten Auskünften nicht über die originäre Befugnis, den materiellen Professorentitel selbständig zu verleihen; in Russland erfolgt die Vergabe originärer Professorentitel zentral (Staatliches Komitee/Ministerium). Damit fehlt die nach § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG erforderliche Voraussetzung. • Folge: Der Kläger ist nach dieser Rechtslage von der Führung des von der Universität Kazan verliehenen Ehrenprofessortitels in Deutschland ausgeschlossen; auch die hilfsweise beantragten Varianten (Professor h.c., Zusatz Universität Kazan) sind nicht feststellungsfähig. • Fortsetzungsfeststellung: Ein gesonderter Feststellungsanspruch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids vom 9.7.1996 ist unzulässig, da durch das neue NHG die Rechtslage geändert ist und es an einem besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er berechtigt ist, den von der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan verliehenen Ehrenprofessortitel oder die in gleicher Richtung gestellten Hilfsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Maßgeblich ist § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG: Voraussetzung für die zulässige Führung eines ausländischen Ehrenhochschultitels ist, dass die verleihende Stelle auch das Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Titels besitzt; dies fehlt hier, weil in Russland die Vergabe originärer Professorentitel zentral erfolgt. Eine Fortsetzungsfeststellung zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 9.7.1996 ist nicht zulässig; ein Fortsetzungsinteresse besteht nicht, zumal die Rechtslage durch das neue NHG geändert wurde.