Urteil
4 LB 286/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gemeinschaftsreisen können Eingliederungshilfe im Sinne von § 40 Abs.1 Nr.8 BSHG i.V.m. § 19 EingliederungshilfeVO sein, wenn sie geeignet sind, Kontakte zu nichtbehinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
• Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die den Besuch einer Werkstatt für Behinderte als regelmäßigen Ersatz für Maßnahmen zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft ansehen, sind unzulässig, wenn sie individuellen Hilfebedarf verkennen.
• Der Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht dem Grunde nach; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist dahin zu verwenden, welche Maßnahmen dem individuellen Bedarf entsprechen; hier war das Ermessen bereits zugunsten der Gewährung reduziert.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Gemeinschaftsreise als Eingliederungshilfe • Gemeinschaftsreisen können Eingliederungshilfe im Sinne von § 40 Abs.1 Nr.8 BSHG i.V.m. § 19 EingliederungshilfeVO sein, wenn sie geeignet sind, Kontakte zu nichtbehinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern. • Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die den Besuch einer Werkstatt für Behinderte als regelmäßigen Ersatz für Maßnahmen zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft ansehen, sind unzulässig, wenn sie individuellen Hilfebedarf verkennen. • Der Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht dem Grunde nach; das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist dahin zu verwenden, welche Maßnahmen dem individuellen Bedarf entsprechen; hier war das Ermessen bereits zugunsten der Gewährung reduziert. Der Kläger, seit 1998 in einer Einrichtung und in einer Werkstatt für Behinderte tätig, leidet an einer umfassenden seelischen und geistigen Behinderung. Die Heimträgerin beantragte die Übernahme der Kosten für eine gemeinschaftliche Freizeitreise nach G. (08.–15.09.1999) als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Das NLZSA erteilte ein Grundanerkenntnis zur Geeignetheit der Reise; der örtliche Kostenträger lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf ein Rundschreiben ab, wonach der Besuch einer Werkstatt im Regelfall Außenkontakte gewährleiste. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger führte aus, in Heim und Werkstatt bestünden keine ausreichenden Kontakte zu nichtbehinderten Personen; die Reise diente gerade der Heranführung an solche Kontakte. Das OVG legte die Berufung zugunsten des Klägers aus. • Rechtsgrundlagen sind §§ 39 Abs.1, 39 Abs.3, 40 Abs.1 Nr.8, 47 BSHG i.V.m. § 19 Nr.1 EingliederungshilfeVO; Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht dem Grunde nach, Ermessen des Trägers betrifft Art und Maß der Leistung (§§ 3,4 BSHG). • Gemeinschaftsreisen sind ausdrücklich als geeignete Maßnahme zur Ermöglichung von Kontakten zu nichtbehinderten Personen und zur Förderung der Sozialisationsfähigkeit anerkannt; ein Grundanerkenntnis des überörtlichen Trägers bestätigt die fachliche Geeignetheit der konkreten Reise. • Das Rundschreiben des NLZSA ist insoweit rechtsfehlerhaft, als es generell annimmt, der Besuch einer Werkstatt für Behinderte ersetze in der Regel die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsreise; diese pauschale Annahme verkennt den individuellen Förderbedarf nach § 19 Nr.1 EingliederungshilfeVO. • Bei der individuellen Prüfung ergab der Entwicklungsbericht, dass der Kläger aufgrund kognitiver und sozialer Defizite Betreuung und eine geschützte Gelegenheit benötigte, um Kontakte zu nichtbehinderten Personen zu erlernen; unbegleitete Freizeitaktivitäten und Werkstattkontakte deckten diesen Bedarf nicht. • Begleitete Ausflüge ersetzen typischerweise nicht den spezifischen Nutzen von Gemeinschaftsreisen, die unter Betreuung neue Situationen, Kontaktmöglichkeiten und die gemeinschaftliche Strukturierung des Alltags bieten. • Das Ermessen des Beklagten war dadurch faktisch dahin reduziert, die beantragte Kostenübernahme zu gewähren; eine rechtsfehlerfreie pflichtgemäße Ermessensausübung hätte zur Gewährung geführt. • Die rückwirkende Kostenübernahme ist möglich, weil der Hilfebedarf dem Träger rechtzeitig bekannt war; eine nachträgliche Leistungserbringung ist gerechtfertigt. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Gemeinschaftsreise nach G. (08.–15.09.1999) zu; der Bescheid des Beklagten vom 12.07.1999 ist in der angegriffenen Weise aufzuheben. Das Rundschreiben, soweit es den Werkstattbesuch als regelhaften Ersatz für Gemeinschaftsreisen annimmt, ist für die Entscheidung im Einzelfall nicht bindend, wenn es den individuellen Bedarf verkennt. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Klägers; der Beklagte hat die Kosten zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.