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Beschluss

8 LA 136/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts richtet sich nach den §§ 504–510 BGB entsprechend (§ 48 Abs.2 Satz3 NNatSchG). • Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt erst mit dem Empfang einer Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags im Sinne des § 510 Abs.1 BGB; die bloße Vorlage des Vertrags zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung setzt die Frist nicht in Gang, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass die Vorlage wegen des Vorkaufsrechts erfolgt. • Unkenntnis der Vertragspartner oder des Notars von einem bestehenden Vorkaufsrecht entbindet nicht von der Pflicht zur Mitteilung; die Parteien haben die Folgen ihrer Unkenntnis zu tragen. • Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor, wenn die vom Kläger erhobenen Fragen durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend beantwortet sind und die Fragen für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Ausübung naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts: Mitteilungspflicht und Beginn der Zweimonatsfrist • Die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts richtet sich nach den §§ 504–510 BGB entsprechend (§ 48 Abs.2 Satz3 NNatSchG). • Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt erst mit dem Empfang einer Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags im Sinne des § 510 Abs.1 BGB; die bloße Vorlage des Vertrags zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung setzt die Frist nicht in Gang, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass die Vorlage wegen des Vorkaufsrechts erfolgt. • Unkenntnis der Vertragspartner oder des Notars von einem bestehenden Vorkaufsrecht entbindet nicht von der Pflicht zur Mitteilung; die Parteien haben die Folgen ihrer Unkenntnis zu tragen. • Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor, wenn die vom Kläger erhobenen Fragen durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend beantwortet sind und die Fragen für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger hatte Grundstücke in einem Naturschutzgebiet gekauft. Das Land Niedersachsen (Beklagter) übte das ihm zustehende Vorkaufsrecht aus und erließ einen entsprechenden Bescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Käufers ab mit der Begründung, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtmäßig und fristgerecht erfolgt. Der Notar hatte den Kaufvertrag zur Beantragung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vorgelegt; weder Verkäufer noch Käufer haben dem Vorkaufsberechtigten den Vertragsinhalt mitgeteilt. Der Kläger rügte unter anderem, die Fristfrage und die Wirksamkeit der Ausübung vor Erteilung der Genehmigung seien nicht geklärt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Berufung und die vorgebrachten Rechtsfragen. • Anwendbare Normen: § 48 Abs.2 Satz3 NNatSchG, §§ 504–510 BGB, insbesondere § 510 Abs.1 und Abs.2 BGB in der Fasssung vom 18.6.1997. • Mitteilungspflicht des Verkäufers nach § 510 Abs.1 Satz1 BGB: Der Verkäufer hat dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich den Inhalt des Vertrags mitzuteilen; eine solche Mitteilung setzt die Zwei‑Monats‑Frist des § 510 Abs.2 Satz1 BGB in Lauf. • Vorlage des Vertrags zur Grundstücksverkehrsgenehmigung genügt nicht als Mitteilung i.S.d. § 510 Abs.1 BGB, solange nicht deutlich gemacht wird, dass der Vertrag wegen des Vorkaufsrechts vorgelegt wird; andernfalls erfährt der Vorkaufsberechtigte nicht hinreichend, dass der Vertrag wirksam werden soll. • Rechtsprechung des BGH verlangt, dass dem Vorkaufsberechtigten Gewissheit über die Wirksamkeit des Kaufvertrags verschafft wird; erst die mitgeteilte, genehmigte Vereinbarung gibt diese Gewissheit. • Unkenntnis der Parteien oder des Notars vom Vorkaufsrecht entbindet nicht von der Mitteilungspflicht, da die Rechtslage aus öffentlich bekannten Vorschriften ersichtlich war. • Die vom Kläger geltend gemachten Fragen zu Vorab‑Ausübung und Fristbeginn sind durch die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortbar und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte das Vorkaufsrecht erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeübt hat. • Mangels erheblicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und fehlender besonderer rechtlicher Schwierigkeiten werden die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO nicht bejaht; auch die grundsätzliche Bedeutung nach Nr.3 liegt nicht vor. Die Zulassung der Berufung wird versagt; der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt worden ist und die Zwei‑Monats‑Frist nicht verletzt wurde. Die bloße Vorlage des Kaufvertrags zur Erwirkung der Grundstücksverkehrsgenehmigung stellte keine den Fristlauf auslösende Mitteilung nach § 510 Abs.1 BGB dar, da kein Hinweis erfolgte, dass die Vorlage wegen des Vorkaufsrechts erfolgte. Die Parteien und der Notar konnten sich nicht auf Unkenntnis berufen; die Mitteilungspflicht folgt aus den öffentlich zugänglichen Normen und Verordnungen. Damit trägt der Kläger die Folgen seiner Unterlassung, weshalb die angefochtene Entscheidung Bestand hat.