Urteil
5 LB 2940/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines steuerlichen Mietwertes durch eine Behörde ist nur dann vor den Verwaltungsgerichten zu überprüfen, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten im verwaltungsrechtlichen Sinne verletzt ist.
• Zur Überprüfung der Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Dienstwohnung besteht vorrangig das Rechtsschutzinteresse gegenüber der Finanzverwaltung; das Steuerfestsetzungs- oder Anrufungsauskunftsverfahren ist der effektive und einfachere Weg.
• Ein Anfechtungsbegehren ist unzulässig, soweit es die Höhe der Dienstwohnungsvergütung betrifft, wenn die unterschiedliche Bemessung des Grundmietwertes sachlich keinen Einfluss auf die zu zahlende Dienstwohnungsvergütung hat (fehlende Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung steuerlicher Mietwertermittlung • Die Festsetzung eines steuerlichen Mietwertes durch eine Behörde ist nur dann vor den Verwaltungsgerichten zu überprüfen, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten im verwaltungsrechtlichen Sinne verletzt ist. • Zur Überprüfung der Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Dienstwohnung besteht vorrangig das Rechtsschutzinteresse gegenüber der Finanzverwaltung; das Steuerfestsetzungs- oder Anrufungsauskunftsverfahren ist der effektive und einfachere Weg. • Ein Anfechtungsbegehren ist unzulässig, soweit es die Höhe der Dienstwohnungsvergütung betrifft, wenn die unterschiedliche Bemessung des Grundmietwertes sachlich keinen Einfluss auf die zu zahlende Dienstwohnungsvergütung hat (fehlende Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO). Der Kläger, Pastor und Bewohner einer Pfarrdienstwohnung, wandte sich gegen die Neuberechnung des Mietwertes seiner Dienstwohnung ab 1.7.1996. Die Beklagte setzte per Bescheid vom 29.5.1996 einen Grundmietwert von 5,98 DM/qm zugrunde und ermittelte daraus einen steuerlichen Mietwert, der zu höheren Lohnsteuerabzügen führte. Der Kläger hielt hingegen einen Grundmietwert von 5,67 DM/qm für maßgeblich und widersprach, gestützt auf eine Mitteilung seines Wohnstättenfinanzamts. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und verwies auf eine Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts, die den höheren Wert bestätige. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide insoweit auf, soweit sie über 5,67 DM/qm hinausgehen. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, die Frage der steuerlichen Bewertung gehöre in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung; der Kläger könne seinen Rechtschutz im Steuerverfahren erlangen. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage ist insoweit unzulässig, als sie die Neuberechnung der Grundlage für die Dienstwohnungsvergütung angreift, weil bei beiden Grundmietwertannahmen die besoldungsrechtlich maßgebliche Höchstdienstwohnungsvergütung von 845,00 DM unverändert bleibt und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Soweit die Bescheide die Berechnung des steuerlichen Mietwertes und damit die Höhe des einbehaltenen Lohnsteuerbetrags betreffen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis vor den Verwaltungsgerichten, weil der Kläger gegenüber der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten ausreichend und einfacher Rechtsschutz erreichen kann (z. B. Steuerfestsetzungs- oder Haftungsverfahren, Anrufungsauskunft nach § 42e EStG). • Das Steuerfestsetzungsverfahren und die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft sind effektive Wege, die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils zu klären; ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wäre in dieser Hinsicht ineffizient und kann deshalb abgewiesen werden (keine Rechtsschutzinteresse). • Selbst wenn ein späteres verwaltungsgerichtliches Obsiegen zu einer niedrigeren Einbehaltung führen würde, könnte die Finanzverwaltung die Beklagte wegen Nichtbeachtung der Anrufungsauskunft mit einem Haftungsbescheid in Anspruch nehmen; die Auseinandersetzung über die Steuerpflicht des Klägers kann daher nur im Steuerverfahren endgültig geklärt werden. • Folgerung: Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig für die materielle Festlegung des steuerlichen Mietwertes; die Überprüfung verbleibt grundsätzlich der Finanzverwaltung und dem Finanzrechtsweg. • Zentrale Normen: § 42 Abs. 2 VwGO (Klagebefugnis), § 40 VwGO (Zulässigkeit des Rechtswegs), § 8 Abs. 2 EStG (geldwerter Vorteil bei Dienstwohnung), § 42e EStG (Anrufungsauskunft) Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist abzuweisen, weil das Anfechtungsbegehren unzulässig ist. Soweit der Kläger die Festsetzung des Grundmietwertes für die Berechnung der Dienstwohnungsvergütung angreift, fehlt es an einer Rechtsverletzung und damit an der Klagebefugnis, da die besoldungsrechtlich maßgebliche Höchstdienstwohnungsvergütung von 845,00 DM durch die unterschiedliche Annahme des Grundmietwertes nicht berührt wird. Soweit es um die steuerliche Bewertung und die Höhe des einbehaltenen Lohnsteuerbetrags geht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis vor den Verwaltungsgerichten, weil der Kläger effektiven und einfacheren Rechtsschutz gegenüber der Finanzverwaltung und in finanzgerichtlichen Verfahren (z. B. Steuerfestsetzung, Haftungsverfahren, Anrufungsauskunft nach § 42e EStG) erlangen kann. Damit ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der streitigen steuerlichen Werte ausgeschlossen; die Entscheidung über die Höhe der Steuerpflicht obliegt der Finanzverwaltung und gegebenenfalls den Finanzgerichten.