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Urteil

1 KN 3713/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag eines Nachbarn gegen einen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn dessen Erfolg die Stellung des Nachbarn nicht verbessert, weil ohne Bebauungsplan planungsrechtlich mindestens gleich oder mehr Baumöglichkeiten bestehen. • Zur Darlegung der Antragsbefugnis genügt, dass durch den Bebauungsplan konkrete private Belange betroffen erscheinen; das Rechtsschutzinteresse kann dennoch fehlen, wenn das Verfahren dem Antragsteller nicht nützt. • Ein Bebauungsplan, der eine Vorrangfläche für Windenergie innerhalb übergeordneter Raumordnungspläne konkretisiert und die Zahl der Anlagen begrenzt, ist grundsätzlich erforderlich und mit der Raumordnung vereinbar. • Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet wurde (§ 245c Abs. 2 BauGB). • Die Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen durch vertragliche Zusagen reicht nicht aus; beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich geeignet, müssen aber bei Satzungsbeschluss bereits eingetragen sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags eines Nachbarn gegen Bebauungsplan für Windpark • Ein Normenkontrollantrag eines Nachbarn gegen einen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn dessen Erfolg die Stellung des Nachbarn nicht verbessert, weil ohne Bebauungsplan planungsrechtlich mindestens gleich oder mehr Baumöglichkeiten bestehen. • Zur Darlegung der Antragsbefugnis genügt, dass durch den Bebauungsplan konkrete private Belange betroffen erscheinen; das Rechtsschutzinteresse kann dennoch fehlen, wenn das Verfahren dem Antragsteller nicht nützt. • Ein Bebauungsplan, der eine Vorrangfläche für Windenergie innerhalb übergeordneter Raumordnungspläne konkretisiert und die Zahl der Anlagen begrenzt, ist grundsätzlich erforderlich und mit der Raumordnung vereinbar. • Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet wurde (§ 245c Abs. 2 BauGB). • Die Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen durch vertragliche Zusagen reicht nicht aus; beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich geeignet, müssen aber bei Satzungsbeschluss bereits eingetragen sein. Die Gemeinde B. stellte für ein ca. 102 ha großes Gebiet südlich der Ortschaft B. einen Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark“ zur Aufstellung von sechs Windenergieanlagen auf. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks etwa 500 m nördlich der Plangebietsgrenze und macht Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und Reflexion geltend. Die Gemeinde hatte vor dem Hintergrund eines regionalen Vorrangstandortes für Windenergie einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen, der unter anderem einen Strukturbeitrag und Kostentragungsregelungen enthält; parallel wurden Pachtverträge für Ausgleichsflächen vereinbart. Die Satzung wurde beschlossen und bekannt gemacht; gegen erteilte Baugenehmigungen läuft ein Widerspruch der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragt die Nichtigkeit des Bebauungsplans mit der Begründung von Abwägungsmängeln, fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung und unzureichender Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, da durch den Plan konkrete private Belange betroffen erscheinen (Lärm- und Schattenimmissionen werden durch in der Planung berücksichtigte Immissionspunkte erfasst). • Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Ein Normenkontrollverfahren nützt der Antragstellerin nicht, weil der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Möglichkeiten einschränkt; bei Wegfall des Plans bestünde eher die Möglichkeit weiterer Windenergieanlagen aufgrund der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan und Regionalen Raumordnungsprogramm (§ 47 VwGO, ständige Rechtsprechung). • Folgen für die Klagegegenstände: Die Antragstellerin kann ihre Belange im Widerspruchs-/Klageverfahren gegen die einzelnen Baugenehmigungen weiter verfolgen; die Nichtigkeit des Bebauungsplans würde ihr Ziel, Windenergieanlagen insgesamt zu verhindern, nicht näherbringen. • Materielle Überprüfung des Bebauungsplans: Die Planung ist erforderlich und mit den Zielen der Raumordnung vereinbar; der Aufstellungsbeschluss wurde vor dem maßgeblichen Stichtag gefasst, sodass keine förmliche UVP im Bebauungsplanverfahren erforderlich war (§ 1 Abs. 3, § 1a, § 245c Abs.2 BauGB). • Abwägungs- und Vertragseinfluss: Aus dem Inhalt des städtebaulichen Vertrags ergibt sich kein erkennbarer einseitiger Einfluss auf die Abwägung; die Gemeinde hat durch die Planung die Zahl und Lage der Anlagen im Vorranggebiet begrenzen wollen. • Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen: Zwar sind landschaftspflegerischer Begleitplan und vertragliche Vereinbarungen dargelegt; für die dauerhafte Sicherung sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundsätzlich ausreichend, diese müssen aber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits eingetragen sein; bloße Zusagen reichen nicht aus. • Ergebnis rechtlicher Prüfungen: Für die vom Senat geprüften materiellen Einwendungen (UVP, Abwägung, Anpassung an Raumordnung, Immissionsschutz) ergeben sich keine derart gravierenden Mängel, dass der Plan wegen der vorgetragenen Gründe für nichtig erklärt werden müsste. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses; damit wird der Antrag abgewiesen. Die Antragstellerin bleibt in ihren Möglichkeiten, die von ihr geltend gemachten Immissionsbelange im Rahmen von Widerspruchs- und Normenkontroll- oder Anfechtungsverfahren gegen bereits erteilte oder noch zu erteilende Baugenehmigungen zu verfolgen. Materielle Rügen gegen den Bebauungsplan führten nicht zur Feststellung eines Abwägungsfehlers oder anderer so gravierender Rechtsmängel, dass der Plan als nichtig anzusehen wäre. Zu beachten bleibt jedoch, dass die definitive Sicherung der Ausgleichsflächen durch eingetragene Dienstbarkeiten erforderlich ist; bloße vertragliche Zusicherungen genügen hierfür nicht.