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Urteil

4 LB 131/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses sind nur die Unterkunfts- und Verpflegungsbeträge als Einkommensermäßigung zu berücksichtigen, die der Heimbewohner nach dem geltenden Heimvertrag tatsächlich dem Einrichtungsträger schuldet. • Eine Pflegesatzvereinbarung zwischen Vertragspartnern wird für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens erst dann relevant, wenn die darin vorgesehenen Entgelte im Innenverhältnis durch Anpassung des Heimvertrags umgesetzt wurden. • Der Zweck des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist primär die Bedürftigkeitsorientierung des einzelnen Heimbewohners; deshalb sind nur vertraglich begründete Verbindlichkeiten des Bewohners maßgeblich. • Einrichtungsträger können nicht geltend machen, dass abstrakt vereinbarte, aber vertraglich noch nicht umgesetzte höhere Pflegesätze "tatsächlich zu entrichtende Beträge" i.S.d. § 10 DVO-NPflegeG darstellen.
Entscheidungsgründe
Bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss: nur vertraglich geschuldete Heimentgelte sind einkommensmindernd • Für die Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses sind nur die Unterkunfts- und Verpflegungsbeträge als Einkommensermäßigung zu berücksichtigen, die der Heimbewohner nach dem geltenden Heimvertrag tatsächlich dem Einrichtungsträger schuldet. • Eine Pflegesatzvereinbarung zwischen Vertragspartnern wird für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens erst dann relevant, wenn die darin vorgesehenen Entgelte im Innenverhältnis durch Anpassung des Heimvertrags umgesetzt wurden. • Der Zweck des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist primär die Bedürftigkeitsorientierung des einzelnen Heimbewohners; deshalb sind nur vertraglich begründete Verbindlichkeiten des Bewohners maßgeblich. • Einrichtungsträger können nicht geltend machen, dass abstrakt vereinbarte, aber vertraglich noch nicht umgesetzte höhere Pflegesätze "tatsächlich zu entrichtende Beträge" i.S.d. § 10 DVO-NPflegeG darstellen. Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim; der Beklagte erteilte ihr Bescheide zur Anerkennung als förderungsfähige Einrichtung und zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten mit einem gesondert berechenbaren Betrag von 26,00 DM/Tag (780 DM/Monat). Die Bewohnerin H. wurde ab 13.11.1997 in der Einrichtung betreut und bezog Leistungen der Pflegekasse. Die Pflegesatzparteien einigten sich rückwirkend ab Mai 1997 auf höhere Pflegesätze und Unterkunfts-/Verpflegungsentgelte; die Klägerin passte die Heimverträge jedoch erst zum 01.01.1998 an und stellte höhere Entgelte nicht rückwirkend den Bewohnern in Rechnung. Der Beklagte setzte auf Antrag für November/Dezember 1997 bei der Berechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses den früheren einheitlichen Tagessatz von 98,40 DM zugrunde. Die Klägerin focht dies an; das VG gab ihr statt. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Rücksicht, dass nur vertraglich geschuldete Beträge als "tatsächlich zu entrichtende" im Sinne der DVO zu gelten hätten. • Rechtliche Grundlage sind § 13 NPflegeG und § 10 DVO-NPflegeG in Verbindung mit HeimG- und SGB-X/SGB-XI-Vorschriften. • Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist auf die tatsächlichen Verbindlichkeiten des Heimbewohners gegenüber dem Einrichtungsträger abzustellen; maßgeblich ist der jeweils geltende Heimvertrag. • Abstrakte Pflegesatzvereinbarungen zwischen Pflegesatzparteien begründen noch keine beim Bewohner gegenüber dem Träger durchsetzbaren Zahlungsverpflichtungen; erst die Umsetzung durch Anpassung des Heimvertrags schafft die "tatsächlich zu entrichtenden Beträge" i.S.d. § 10 DVO-NPflegeG. • Zweck des bewohnerbezogenen Zuschusses ist primär die Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit des einzelnen Bewohners; daher ist die Bedürftigkeit anhand der vertraglichen Leistungs- und Zahlungsverpflichtungen des Bewohners zu bestimmen. • Im Streitfall wurden die Heimverträge erst zum 01.01.1998 angepasst; demnach hatten die Bewohnerin H. für November und Dezember 1997 gegenüber der Klägerin keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der höheren Entgelte, sodass bei der Einkommensermittlung nur der frühere Tagessatz (98,40 DM) zu berücksichtigen war. • Dass die Klägerin die höheren Entgelte aus Rücksicht auf das Rückwirkungsverbot nicht rückwirkend geltend machte, ändert nichts an der Rechtslage: Fehlende vertragliche Anpassung verhindert, dass höhere Entgelte als "tatsächlich zu entrichtende Beträge" gelten. • Daher war die Berechnung des Beklagten zutreffend und die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten der Klägerin ist zu ändern. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten über die Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses ist rechtmäßig, weil für die Monate November und Dezember 1997 bei der Einkommensermittlung nur der früher vereinbarte einheitliche Tagessatz von 98,40 DM als tatsächlich zu entrichtendes Entgelt anzusetzen war. Maßgeblich sind die im Innenverhältnis zwischen Heimbewohner und Einrichtungsträger bestehenden vertraglichen Verbindlichkeiten; abstrakte Pflegesatzvereinbarungen ohne Umsetzung im Heimvertrag begründen keine einkommensmindernden Beträge. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Revision wurde nicht zugelassen.