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Beschluss

13 ME 28/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Duldung darf nicht zur Erzeugung eines Daueraufenthaltsstatus instrumentalisiert werden; die Duldung ist keine Alternative zur Aufenthaltserlaubnis. • Bei Vorliegen eines in § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG genannten Versagungsgrundes kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung versagt werden. • Familienrechtliche Bindungen sind bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen, begründen aber nicht in jedem Fall einen vorrangigen Anspruch auf Duldung. • Besondere Härten können unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Duldung begründen; im Einzelfall sind solche Umstände konkret darzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung zur Umgehung versagter Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebung • Eine Duldung darf nicht zur Erzeugung eines Daueraufenthaltsstatus instrumentalisiert werden; die Duldung ist keine Alternative zur Aufenthaltserlaubnis. • Bei Vorliegen eines in § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG genannten Versagungsgrundes kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung versagt werden. • Familienrechtliche Bindungen sind bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen, begründen aber nicht in jedem Fall einen vorrangigen Anspruch auf Duldung. • Besondere Härten können unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Duldung begründen; im Einzelfall sind solche Umstände konkret darzulegen. Der ausländische Antragsteller ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und möchte bei ihr in Braunschweig leben. Er war im Januar 2000 abgeschoben worden und ist kurze Zeit später unerlaubt wieder nach Deutschland eingereist; ein neues Vollstreckungsverfahren zur Abschiebung wurde eingeleitet, vorläufig jedoch wegen des Rechtsstreits ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde per einstweiliger Anordnung, dem Antragsteller eine Duldung zur Ermöglichung des Zusammenlebens zu erteilen. Die Ausländerbehörde legte Beschwerde ein, da nach ihrer Ansicht die Erteilung einer weiteren Duldung eine unzulässige Regelung eines Daueraufenthalts darstelle und die materiellen Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorlägen. • Die Beschwerde hat Erfolg; das VG hat zu Unrecht eine Duldung angeordnet. • Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist im Beschwerdeverfahren nur die dargelegte Begründung zu prüfen; die Beschwerde konzentriert sich auf die Frage der Unzulässigkeit einer Duldung zur Dauerregelung des Aufenthalts. • Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG kann ein Ausländer bei Ehe mit einer Deutschen grundsätzlich Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis haben, jedoch ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bei ausgewiesenen oder abgeschobenen Personen die Erteilung zu versagen. • Die Rechtsprechung erkennt, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Aufenthaltserlaubnis begründen, wohl aber gebieten sie die gebotene Berücksichtigung familiärer Bindungen bei Ermessensentscheidungen. • Die Duldung (§ 55 AuslG) ist nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und darf nicht zum Ersatz eines echten Aufenthaltsrechts werden; daher kommt ihr nicht die Funktion zu, dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu schaffen. • Im vorliegenden Fall greift der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG, weil der Antragsteller nach Abschiebung erneut unerlaubt eingereist ist und Abschiebung betrieben wird; besondere, die vorübergehende Trennung unzumutbar machende Umstände wurden nicht vorgebracht. • Der Antragsteller kann aufgefordert werden, die versagungsbegründenden Gründe zu beseitigen, etwa durch Antrag auf Aufhebung oder Fristverkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 8 Abs. 2 S.3–4 AuslG und ggf. Ausreise zur Erwirkung des Fristenlaufs. Die Beschwerde der Ausländerbehörde ist erfolgreich; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, wird aufgehoben. Es fehlt an besonderen Umständen, die eine vorübergehende Trennung der Eheleute unzumutbar machen würden, und es liegt der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor, weil der Antragsteller nach Abschiebung unerlaubt wieder eingereist ist. Die Duldung darf nicht dazu dienen, einen Daueraufenthalt zu schaffen oder die Visumsvorschriften zu umgehen. Der Antragsteller wird darauf verwiesen, die rechtlichen Hindernisse zunächst durch die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu beseitigen, etwa durch Antrag auf Aufhebung der Sperrwirkung und ggf. Ausreise, bevor ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung begründet werden kann.