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Beschluss

7 LA 130/02

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 60 Abs.1 Satz1 VwVfG ist bei Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage sinngemäß anwendbar; allgemeine Grundsätze des BGB (Treue und Glauben, Wegfall der Geschäftsgrundlage) gelten auch im öffentlichen Recht. • Bei nachträglich bekannt gewordenen Fehlern eines Gutachtens kann der ursprünglich vereinbarte Entschädigungsbetrag korrigiert werden, wenn er ohne Kenntnis der Mängel nicht vereinbart worden wäre. • Dem öffentlichen Interesse an sparsamer Haushaltsführung und Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist bei der Bewertung von Entschädigungsansprüchen Rechnung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 60 VwVfG bei Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage bei fehlerhaftem Gutachten • § 60 Abs.1 Satz1 VwVfG ist bei Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage sinngemäß anwendbar; allgemeine Grundsätze des BGB (Treue und Glauben, Wegfall der Geschäftsgrundlage) gelten auch im öffentlichen Recht. • Bei nachträglich bekannt gewordenen Fehlern eines Gutachtens kann der ursprünglich vereinbarte Entschädigungsbetrag korrigiert werden, wenn er ohne Kenntnis der Mängel nicht vereinbart worden wäre. • Dem öffentlichen Interesse an sparsamer Haushaltsführung und Vermeidung unbilliger Ergebnisse ist bei der Bewertung von Entschädigungsansprüchen Rechnung zu tragen. Die Kläger verlangten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 9./18. Juni 1998 über Erstattung von Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen die Zahlung eines ursprünglich vereinbarten Entschädigungsbetrags von 96.778,11 DM; bezahlt waren bereits 45.127,85 DM. Nachträglich wurden Mängel des zugrunde liegenden Lärmschutzgutachtens bekannt. Der Beklagte verweigerte die Nachzahlung und begehrte eine Änderung der Vereinbarung auf Festlegung eines geringeren Entschädigungsbetrags von 45.127,85 DM. Das Verwaltungsgericht wies die Leistungsklage der Kläger ab und gab der Widerklage des Beklagten statt. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • § 60 Abs.1 Satz1 VwVfG ist auch auf Fälle des Wegfalls der subjektiven Geschäftsgrundlage sinngemäß anzuwenden; allgemeine Rechtsgrundsätze des BGB, insbesondere § 242 BGB (Treu und Glauben) und das Institut vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, gelten im öffentlichen Recht. • Die methodisch einheitliche Anwendung des § 60 Abs.1 Satz1 VwVfG auf objektive und subjektive Geschäftsgrundlagen ist vorzuziehen, weil so Voraussetzungen und Rechtsfolgen übereinstimmend konkretisiert werden. • Vorliegend führten die nachträglich bekannt gewordenen Mängel des Lärmschutzgutachtens dazu, dass vernünftige und redliche Vertragspartner bei Kenntnis der Mängel einen wesentlich geringeren Entschädigungsbetrag vereinbart hätten. • Dem Beklagten ist das fehlerhafte Gutachten nicht zuzurechnen; frühere Gutachten desselben Sachverständigen hatten keine Beanstandungen geliefert, sodass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Begutachtung bestanden. • Es wäre unbillig und im Widerspruch zu Treu und Glauben sowie dem öffentlichen Interesse an sparsamer Haushaltsführung, den Klägern den ursprünglich höheren Betrag in vollem Umfang zuzusprechen. • Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Vermögensdispositionen der Kläger und deren schutzwürdigem Vertrauen sind nicht durch die Zulassungsangriffe erschüttert worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt in vollem Umfang bestätigt. Die Leistungsklage der Kläger auf Zahlung des ursprünglich vereinbarten Entschädigungsbetrags wurde zu Recht abgewiesen, zugleich war der Widerklage des Beklagten auf Änderung der Vereinbarung in Höhe des bereits gezahlten Betrags stattzugeben. Maßgeblich war, dass nachträglich Mängel des Lärmschutzgutachtens bekannt wurden, die bei Kenntnis von Anfang an zu einer niedrigeren Vereinbarung geführt hätten, und diese Mängel dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund würde eine vollständige Zahlung des ursprünglich vereinbarten Betrags unbillige Ergebnisse hervorrufen und dem öffentlichen Interesse an sparsamer Haushaltsführung widersprechen.